{"id":389,"date":"2019-06-12T06:41:31","date_gmt":"2019-06-12T06:41:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.rettet-die-alb.de\/?p=389"},"modified":"2019-06-12T06:41:37","modified_gmt":"2019-06-12T06:41:37","slug":"urteilsbegruendung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.rettet-die-alb.de\/?p=389","title":{"rendered":"Urteilsbegr\u00fcndung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">VG Sigmaringen Urteil vom 14.2.2019, 9 K 4136\/17<\/h1>\n\n\n\n<p>Leits\u00e4tze<\/p>\n\n\n\n<p>Zur denkmalschutzrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit von Windenergieanlagen \nin 3 km Entfernung von einem eingetragenen Kulturdenkmal (Schloss \nLichtenstein)<\/p>\n\n\n\n<p>Tenor<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 21.11.2016 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspr\u00e4sidiums T\u00fcbingen vom \n10.05.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, \u00fcber den \nAntrag der Kl\u00e4gerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung vom 10.04.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 3\/8, die Beigeladenen zu 3\/8 als Gesamtschuldner und die Kl\u00e4gerin zu 1\/4.<\/p>\n\n\n\n<p>Tatbestand<\/p>\n\n\n\n<table class=\"wp-block-table\"><tbody><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t1&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie Kl\u00e4gerin begehrt die Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung f\u00fcr die Errichtung und den \nBetrieb von f\u00fcnf Windenergieanlagen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t2&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie Kl\u00e4gerin, eine GmbH &amp; Co.KG, beantragte im April \n2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum \nBetrieb von sieben Windenergieanlagen auf den Flurst\u00fccken Nr. &#8230; \n(Anlage 1), Nr. &#8230; (Anlagen 6 und 7) und Nr. &#8230; (Anlagen 2, 3, 4 und \n5) der Gemarkung Undingen, Gemeinde Sonnenb\u00fchl. Mit Schreiben vom \n08.06.2015 nahm sie ihren Antrag hinsichtlich der urspr\u00fcnglich auf dem \nFlurst\u00fcck Nr. &#8230; (Anlagen 6 und 7) der Gemarkung Undingen beantragten \nzwei Windenergieanlagen zur\u00fcck.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t3&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie geplanten f\u00fcnf Windenergieanlagen (im Folgenden auch \nals \u201eAnlagen&#8220; bezeichnet) vom Typ Vestas V126-3.3 MW weisen eine \nNabenh\u00f6he von 137 Meter, einen Rotordurchmesser von 126 Meter, eine \nGesamth\u00f6he von 200 Meter und eine maximale Anlagenleistung von je 3.300 \nkW auf.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t4&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie Standorte der f\u00fcnf Anlagen liegen in einem Waldgebiet \ndes Hohflecks zwischen Undingen und Gro\u00dfengstingen, wobei die Standorte \nca. 2,5 km \u00f6stlich von Undingen und ca. 2,9 km westlich von \nGro\u00dfengstingen liegen. Die Standorte der Anlagen selbst sind in einer \nH\u00f6he von 819 Meter \u00fc.NN bis 867 Meter \u00fc.NN zwischen 330 Meter und 500 \nMeter voneinander entfernt und in einem konkav verlaufenden Bogen \nangeordnet. Die Entfernung der zum Schloss Lichtenstein (817 Meter \u00fc.NN)\n in s\u00fcdwestlicher Richtung n\u00e4chstgelegenen Anlage Nummer 3 betr\u00e4gt ca. 3\n km.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t5&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDas Schloss Lichtenstein wurde 1839 bis 1842 nach Entw\u00fcrfen\n des Architekten Carl Alexander Heideloff im Auftrag von Graf Wilhelm \nvon W\u00fcrttemberg erbaut. Es handelt sich dabei um ein Kulturdenkmal von \nbesonderer Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t6&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tIn der Begr\u00fcndung der Denkmaleigenschaft des Schlosses Lichtenstein des Landesamts f\u00fcr Denkmalpflege von 1997 hei\u00dft es u.a.:\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t7&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\u201eSchlo\u00df Lichtenstein, Sachgesamtheit, bestehend auf dem Palas mit Turm, Hof und Zugbr\u00fccke [&#8230;].\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t8&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDas Schlo\u00df Lichtenstein geh\u00f6rt zu den bekanntesten \nBauwerken W\u00fcrttembergs und ist eines der anschaulichsten Beispiele f\u00fcr \ndie Architektur des romantischen Historismus in Deutschland. Die oben \neinzeln aufgef\u00fchrten, w\u00e4hrend mehrerer Jahrzehnte entstandenen baulichen\n Anlagen (siehe Kartierung) bilden zusammen eine Sachgesamtheit. Diese \nist \u2013 mitsamt dem Zubeh\u00f6r \u2013 aus k\u00fcnstlerischen, wissenschaftlichen und \nheimatgeschichtlichen Gr\u00fcnden ein Kulturdenkmal von besonderer \nBedeutung.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t9&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t[&#8230;] 1837 kaufte Graf Wilhelm von W\u00fcrttemberg (ab 1863 \nHerzog von Urach) den Besitz mit der Absicht, im Geiste des Hauffschen \nRomans das Schlo\u00df neu entstehen zu lassen. [&#8230;] Heideloff war somit der\n rechte Mann, um, wie der Bauherr beabsichtigte, \u201eeine deutsche \nRitterburg im edelsten Stil des Mittelalters zu erbauen, die an K\u00fchnheit\n der Lage, Festigkeit der Bauart und Bequemlichkeit im Innern, gepaart \nmit einfach edler Sch\u00f6nheit Schlo\u00df Eberstein und selbst das ber\u00fchmte \nHohenschwangau \u00fcbertreffen sollte.\u201c [&#8230;]\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t10&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tAusgehend von dem einzigartigen Standort der alten Burg auf\n einem Felsen unmittelbar vor dem Albtrauf, erarbeitete Heideloff in \nzahlreichen Skizzen einen malerischen, mit seiner L\u00e4ngsfassade dem Tal \nzugewandten Bauk\u00f6rper, der gleichsam aus dem felsigen Untergrund \nherauszuwachsen scheint und in einer scharf konturierten Dachlandschaft \nmit Staffelgiebeln, Erkern, Dachreiter und Rundturm gipfelt. Dabei ist \ndie Wirkung der Architektur auf bestimmte Standorte und Aussichtspunkte,\n teilweise noch auf dem Burggel\u00e4nde selbst, berechnet. [&#8230;]\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t11&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tNeben seiner spektakul\u00e4ren Lage und der malerischen \nGruppierung aller Einzelbauten ist Schlo\u00df Lichtenstein nicht zuletzt \nwegen der Vollst\u00e4ndigkeit seiner Innenausstattung eine Sehensw\u00fcrdigkeit \nersten Ranges. [&#8230;]\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t12&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tAls wichtiges Beispiel f\u00fcr den um die Mitte des 19. \nJahrhunderts bl\u00fchenden romantischen Historismus mit seiner Vorliebe f\u00fcr \ndie phantasievolle Wiederbelebung mittelalterlicher Burgen und dar\u00fcber \nhinaus als erstaunliches Zeugnis f\u00fcr die Wirkung viel gelesener \nliterarischer Werke jener Zeit, ist das nach dem Vorbild von Wilhelm \nHauffs Roman \u201eLichtenstein&#8220; entstandene Schl\u00f6\u00dfchen mitsamt seinem \nZubeh\u00f6r ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung aus \nwissenschaftlichen, k\u00fcnstlerischen und heimatgeschichtlichen Gr\u00fcnden; an\n seiner Erhaltung besteht ein gesteigertes \u00f6ffentliches Interesse.\u201c\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t13&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDas Landesamt f\u00fcr Denkmalpflege hat sich in mehreren \nStellungnahmen zu dem Vorhaben und zur Denkmalbegr\u00fcndung von Schloss \nLichtenstein ge\u00e4u\u00dfert.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t14&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tIn der Stellungnahme des Landesamtes f\u00fcr Denkmalpflege vom \n10.08.2015 wird insbesondere Folgendes dargelegt: Der Denkmalwert von \nSchloss Lichtenstein sei in hohem Ma\u00dfe auch in der imposanten Lage auf \neinem Sporn \u00fcber dem Echaztal am Rand bzw. Trauf der Schw\u00e4bischen Alb zu\n sehen. Die dramatische, ja spektakul\u00e4re Lage der Burg sei f\u00fcr das 19. \nJahrhundert und seine romantischen Architekturvorstellungen \ncharakteristisch und geradezu archetypisch. Schloss Lichtenstein werde \ndamit zu einem baulichen Wahrzeichen W\u00fcrttembergs, zur Landmarke einer \nKunst- und Kulturlandschaft und k\u00f6nne ohne \u00dcbertreibung als eine \nSehensw\u00fcrdigkeit ersten Ranges des Landes Baden-W\u00fcrttemberg bezeichnet \nwerden. Konservatorisches Ziel sei der ungest\u00f6rte Erhalt dieser \nLandmarke in der baden-w\u00fcrttembergischen Kulturlandschaft, in ihrer \nexponierten Lage als in hohem Ma\u00dfe bedeutendes Zeugnis der \nLandesgeschichte sowie Kultur- und insbesondere Architekturgeschichte \ndes 19. Jahrhunderts. Die Errichtung von Windenergieanlagen in der \nn\u00e4heren und auch weiteren Umgebung k\u00f6nne durch die Andersartigkeit und \ntechnische Pr\u00e4gung der Bauwerke und die erheblich gr\u00f6\u00dfere H\u00f6he eine \nerhebliche Beeintr\u00e4chtigung der historisch \u00fcberlieferten \nkulturlandschaftlichen Solit\u00e4rlage von Schloss Lichtenstein in den \numliegenden, dem Kulturdenkmal Ruhe gebenden Wald- und Hochfl\u00e4chen \ndarstellen. Die \u00fcberaus eindrucksvolle landschaftliche Dominanz am \nHorizont, sichtbares und im 19. Jahrhundert bewusst inszeniertes Zeichen\n der Geschichte in der Kulturlandschaft, w\u00e4re damit in Frage gestellt. \nIn den Fernsichten auf Schloss Lichtenstein, insbesondere aus \nnord\u00f6stlicher Richtung um die Rodungsinsel Holzelfingen, werde es zu \neiner direkten Sichtbeziehung kommen. Die Anlagen w\u00fcrden Schloss \nLichtenstein \u201eumzingeln&#8220;, es w\u00fcrde in ihnen untergehen, und damit w\u00fcrde \ndie landschaftliche Dominanz am Horizont in ma\u00dfgeblichen Fernsichten, \ndie sich auch entlang von Wanderwegen und Aussichtspunkten erg\u00e4ben, \nstark in Frage gestellt werden. Auch bei der Aussicht vom Locherstein am\n Schw\u00e4bische-Alb-Nordrand-Weg werde es zu einer mehr als unerheblichen \nBeeintr\u00e4chtigung des Kulturdenkmals in seiner pr\u00e4genden Lage als Solit\u00e4r\n am Rand der Schw\u00e4bischen Alb kommen, w\u00fcrden doch die geplanten Anlagen \ndeutlich wahrnehmbar im Sichtfeld des Betrachters liegen. Insgesamt \nliege daher beim Bau der Anlagen eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung des \nUmgebungsschutzes des Schlosses Lichtenstein vor.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t15&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tIn der Stellungnahme des Pr\u00e4sidenten des Landesamtes f\u00fcr \nDenkmalpflege vom 29.04.2016 wird zun\u00e4chst zur W\u00fcrdigung der besonderen \nkulturlandschaftlichen Einbettung aus der Beschreibung im Handbuch der \nDeutschen Kunstdenkm\u00e4ler zitiert: \u201eCharakteristisch die malerische \nsilhouettenhafte Wirkung des wie aus dem Fels gewachsenen, weithin \nsichtbaren Baus (&#8230;) ein M\u00e4rchenschloss der Romantik vor urw\u00fcchsiger \nLandschaft inszeniert.\u201c Weiter wird ausgef\u00fchrt, dass sich die besondere \nvisuelle Rezeption keineswegs auf die vielfach dargestellten Ansichten \nvon Schloss Lichtenstein vom Echaztal aus sowie vom Fels direkt bei der \nBurg mit dem Hauff-Denkmal aus beschr\u00e4nke. Die Wahrnehmung von Schloss \nLichtenstein habe sich \u00fcber die fast 180 Jahre seit der Erbauung \nungebrochen fortgesetzt und manifestiere sich heute besonders \nanschaulich auch im sogenannten Burgenweg, der von Holzelfingen zu den \nTraifelbergfelsen f\u00fchre. Als Aussichtspunkt dieser Felsenreihe wird der \nLocherstein hervorgehoben, der zudem an einem Hauptwanderweg, dem \nAlbsteig\/Schw\u00e4bische-Alb-Nordrand-Weg, liege. Die Aussicht vom \nLocherstein von der gegen\u00fcber liegenden Talflanke in Richtung Schloss \nLichtenstein m\u00fcsse als ebenso wichtig und prominent und damit als \nweitere Hauptblickbeziehung gewertet werden. In dieser Ansicht komme \ninsbesondere die luftige H\u00f6henlage an der steilen Abbruchkante in einer \nlandschaftlich noch ungest\u00f6rten Umgebung zum Ausdruck. Im 180\u00b0-Panorama,\n das sich dem Betrachter am Locherstein biete, sitze Schloss \nLichtenstein in etwa mittig und sei in beiden Richtungen durch \nwaldbestandene H\u00e4nge, Kuppen und Hochfl\u00e4chen umgeben, die als gr\u00fcner \nSockel und Hintergrund das Schloss rahmen w\u00fcrden. Diese landschaftliche \nEinbettung k\u00f6nne als die kennzeichnende, das Kulturdenkmal pr\u00e4gende \nUmgebung im Sinne von \u00a7 15 Abs. 3 DSchG bezeichnet werden. \nKonservatorisches Ziel sei der Erhalt dieser pr\u00e4genden Umgebung, in der \nSchloss Lichtenstein als in h\u00f6chstem Ma\u00dfe eindrucksvolles historisches \nZeugnis der Inszenierung von Architektur in der Landschaft intakt \n\u00fcberliefert sei. Der Bezug des Kulturdenkmals zur umgebenden Landschaft \ntrage wesentlich zur Ablesbarkeit des historischen und funktionalen \nZusammenhangs bei. Die Bewahrung der landschaftlichen Integrit\u00e4t sei \nauch ein bedeutender Teil des Kulturg\u00fcterschutzes.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t16&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tIm Laufe des Verfahrens wurden Fotovisualisierungen (s. Nr.\n 7.4 der Antragsunterlagen der Kl\u00e4gerin) erstellt, um die \nSichtbeziehungen zum Schloss Lichtenstein in Verbindung mit den Anlagen \ndarstellen und bewerten zu k\u00f6nnen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t17&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tZudem wurde im Auftrag der Kl\u00e4gerin eine \u201eGutachterliche \nBewertung von Auswirkungen auf das Denkmal Schloss Lichtenstein&#8220; von \nProf. Dr. S.S. vom 10.03.2016 erstellt (s. unter 7.2.3 der \nAntragsunterlagen der Kl\u00e4gerin). Das Gutachten von S. kommt zu dem \nErgebnis (Seite 19), dass hinsichtlich der beiden n\u00e4her untersuchten \nSichtstandorte Holzelfingen und Locherstein keine erhebliche \nBeeintr\u00e4chtigung des exponierten Kulturdenkmals Schloss Lichtenstein \ndurch die geplanten Anlagen festzustellen sei. Weder der Windpark selbst\n noch der Sichtstandort Holzelfingen seien zur Umgebung des Denkmals \ni.S.v. \u00a7 15 Abs. 3 DSchG zu z\u00e4hlen. Der Sichtstandort Locherstein geh\u00f6re\n zur Umgebung des Denkmals, eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung liege \njedoch nicht vor. Es h\u00e4tten auch keine anderen Sichtstandorte ermittelt \nwerden k\u00f6nnen, an denen die Umgebung des Denkmals durch die geplanten \nAnlagen erheblich beeintr\u00e4chtigt w\u00e4re.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t18&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDer Pr\u00e4sident des Landesamtes f\u00fcr Denkmalpflege hat in \nseiner oben bereits genannten Stellungnahme vom 29.04.2016 zu dem \nGutachten von S. angemerkt, dass sich die Sichtstandorte nicht innerhalb\n der gesch\u00fctzten Umgebung befinden m\u00fcssten. Vielmehr m\u00fcsse der \nSichtstandort eine gewisse \u00f6ffentliche Bedeutung haben, also etwa im \nBereich einer historischen Verkehrstrasse, einer aktuell befahrenen \nStra\u00dfe oder auch im Bereich eines ausgewiesenen Wanderwegs bzw. \nmarkierten Aussichtspunktes liegen. F\u00fcr die Feststellung der \nBeeintr\u00e4chtigung der Umgebung eines Kulturdenkmals sei es irrelevant, ob\n sich ein Sichtstandort innerhalb oder au\u00dferhalb der gesch\u00fctzten \nUmgebung des Denkmals befinde. Der Versuch, den Standort Locherstein als\n Aussichtspunkt f\u00fcr das Schloss Lichtenstein in seiner Wertigkeit zu \nmindern, werde zur\u00fcckgewiesen. Die geplanten Anlagen h\u00e4tten mit ihrer \nenormen Bauh\u00f6he, technischen Pr\u00e4gung und mit ihrer dynamischen \nDrehbewegung (was das Gutachten von S. verschweige) erheblich \nnachteilige Auswirkungen auf das Kulturdenkmal, und die landschaftliche \nIntegrit\u00e4t sei nicht mehr gewahrt. Im Falle von Schloss Lichtenstein sei\n eine erhebliche Minderung der historischen Aussagekraft des \nKulturdenkmals, die von der unber\u00fchrten Umgebung und der bewusst im 19. \nJahrhundert gew\u00e4hlten Landschaftsszenerie abh\u00e4ngig sei, die zu \nerwartende Folge. Der r\u00e4umliche Abstand zwischen Schloss Lichtenstein \nund den Anlagen sei nicht weit genug, um im normalen Blickwinkel eines \nBetrachters das Kulturdenkmal und die Anlagen \u201eunwillk\u00fcrlich&#8220; in \ngetrennten Blickfeldern wahrnehmen zu k\u00f6nnen. Die Annahme im Gutachten \nS., dass es zwischen Schloss Lichtenstein und Holzelfingen keine \nrelevanten strukturellen Beziehungen gebe und dass damit dortige \nSichtstandorte au\u00dferhalb der gesch\u00fctzten Umgebung des Denkmals liegen \nw\u00fcrden, f\u00fchre in die Irre. Vielmehr sei auch in dieser vielfach \n\u00f6ffentlich, entlang der Kreisstra\u00dfe K 6711 wahrgenommenen \nFernblickbeziehung eine deutlich mehr als unerhebliche Beeintr\u00e4chtigung \ndurch die hier direkte \u00dcberlagerung bzw. Hinterlegung des Kulturdenkmals\n mit Windenergieanlagen festzustellen, weshalb eine erhebliche \nBeeintr\u00e4chtigung des Kulturdenkmals Schloss Lichtenstein gegeben sei.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t19&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tIm Laufe des Verfahrens wurden die Antragsunterlagen mehrfach ge\u00e4ndert und erg\u00e4nzt.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t20&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDies f\u00fchrte dazu, dass die Antragsunterlagen insgesamt \ndreimal \u00f6ffentlich ausgelegt wurden und jeweils Gelegenheit bestand, \nStellungnahmen abzugeben oder Einwendungen zu erheben. F\u00fcr Einzelheiten \nhierzu wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. Zu dem am 19.07.2016\n durchgef\u00fchrten Er\u00f6rterungstermin wird auf das Protokoll vom 21.11.2016 \nhierzu verwiesen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t21&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tIm Anschluss daran hat das Landratsamt Reutlingen selbst \neine gutachterliche Stellungnahme eingeholt. Der Gutachter B. f\u00fchrt in \nseiner Stellungnahme vom 05.08.2016 aus, dass die kulissenhafte \nArchitektur des Schlosses von Heideloff bewusst komponiert worden sei. \nHeideloff habe gro\u00dfen Wert auf eine malerische Wirkung des auf steilem \nFels sitzenden Schlosses sowohl aus der N\u00e4he wie aus der Ferne gelegt. \nDie Blickbeziehungen zum Schloss aus dem Honauer Tal, von der Alb bei \nHolzelfingen oder vom Traifelberg seien nicht zuf\u00e4llig entstanden, \nsondern ganz bewusst so gestaltet worden. Dies belege das Skizzenbuch \nvon Heideloff, in dem er die Nah- und Fernwirkung des Schlosses aus \nverschiedensten Richtungen festgehalten habe. Dem Gutachten sind drei \nZeichnungen beigef\u00fcgt, die eine Ansicht des Schlosses von der Alb bei \nHolzelfingen und aus nord\u00f6stlicher Richtung von der dem Schloss \ngegen\u00fcber liegenden Talseite darstellen. Weitere Zeichnungen von \nHeideloff in dem Skizzenbuch w\u00fcrden belegen, dass er sich mit der \nkulissenhaften Wirkung des Geb\u00e4udes von allen Seiten auseinandergesetzt \nhabe. Dementsprechend seien die Sichtachsen auf das Schloss Teil der \nk\u00fcnstlerischen Konzeption des Architekten. Das Schloss und die umgebende\n Landschaft w\u00fcrden als Gesamtkunstwerk eine Einheit bilden.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t22&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tZum Gutachten von B. hat der Gutachter S. in einer \nerg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 13.09.2016 vorgetragen, dass die \nHauptschauseite des Schlosses durch die Anlagen nicht beeintr\u00e4chtigt \nwerde. Die Felsenreihe mit dem Locherstein werde der Umgebung des \nSchlosses zugerechnet. Das landschaftliche Panorama vom Locherstein aus \nwerde hinsichtlich der Sichtbarkeit von Schloss und Anlagen in \u201eSzenen\u201c \u2013\n unwillk\u00fcrlich vom Betrachter fokussierte Sichtfelder \u2013 unterteilt, was \ndurch die Skizzen Heideloffs, die jeweils eng umrahmte \nLandschaftsausschnitte zeigten, als historisch korrekte Definition \u201eder \nSichtachsen von Schloss Lichtenstein\u201c best\u00e4tigt werde. Die Anlagen l\u00e4gen\n au\u00dferhalb dieser Skizzen Heideloffs. Sichtstandorte westlich von \nHolzelfingen Richtung Ohnastetten w\u00fcrden nicht mehr der Umgebung des \nDenkmals zugerechnet, weil keine historischen bewusst gesetzten \nSichtbez\u00fcge best\u00fcnden. Auch unter den von Gutachter Bidlingmaier \nangef\u00fchrten Skizzen Heideloffs bef\u00e4nden sich keine Ansichten, in denen \nder Blick \u00fcber die Ortschaft Holzelfingen hinweg auf das Schloss \ninszeniert w\u00fcrde. Im Weiteren weist der Gutachter S. darauf hin, dass in\n zwei Skizzen von Heideloff von Kohlstetten und von der Achalm aus \njeweils Richtung Lichtenstein das Schloss viel gr\u00f6\u00dfer abgebildet worden \nsei, als es tats\u00e4chlich in der Entfernung sichtbar sein k\u00f6nne. Hier \nzeige sich eine Begrenztheit der historischen Quellen bez\u00fcglich der \nFrage, wie das Denkmal tats\u00e4chlich heute in der Landschaft wirke. \nAbschlie\u00dfend wird ausgef\u00fchrt, dass die Anlagen gerade nicht in den \n(historisch begr\u00fcndeten und von Gutachter B. beschriebenen) Sichtachsen \nvon Schloss Lichtenstein st\u00fcnden.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t23&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tMit Bescheid vom 21.11.2016 lehnte das Landratsamt \nReutlingen den Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der f\u00fcnf Windenergieanlage \nab. Zur Begr\u00fcndung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die geplanten \nAnlagen bef\u00e4nden sich im nach \u00a7 15 Abs. 3 DSchG gesch\u00fctzten \nUmgebungsbereich des Schlosses Lichtenstein und seien damit \ndenkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Bei der Bestimmung des \nma\u00dfgeblichen Umgebungsbereichs sei auf die optischen Bez\u00fcge zwischen dem\n Kulturdenkmal Schloss Lichtenstein und den geplanten Windenergieanlagen\n abzustellen. Visuelle Zusammenh\u00e4nge best\u00fcnden zwischen dem Schloss und \nden Anlagen im Wesentlichen in drei Sichtachsen: in nord\u00f6stlicher \nRichtung zu den H\u00f6henlagen und Aussichtspunkten rund um Holzelfingen; in\n \u00f6stlicher Richtung zum Aussichtspunkt Locherstein, in s\u00fcd\u00f6stlicher \nRichtung zu den H\u00f6henlagen von Kleinengstingen. Der ma\u00dfgebliche \nUmgebungsbereich lasse sich nicht schematisch durch die Festlegung von \nWirkzonen bzw. die Unterscheidung von Nahbereich und Fernbereich \nbestimmen. Denn eine Bestimmung vorrangig anhand der visuellen Kategorie\n der Sichtbarkeit verkenne die Bedeutung der historisch begr\u00fcndeten \nWechselwirkungen, die die ma\u00dfgebliche Umgebung eines Denkmals in \ndenkmalschutzrechtlicher Hinsicht konstituiere. Der \nhistorisch-funktionale Wirkungszusammenhang von Schloss Lichtenstein und\n seiner Umgebung werde nach dem k\u00fcnstlerisch-architektonischen Konzept \nvon Heideloff ma\u00dfgeblich gepr\u00e4gt durch Blickverbindungen, die bewusst zu\n Aussichtspunkten in der H\u00f6henlage hin konzipiert worden seien, wobei \nder neugotische Burgenbau nicht auf eine Dominanz in der Landschaft \nabziele, sondern das Bauwerk als visuellen und geistigen Mittelpunkt \neines romantischen Landschaftskonzepts begreife. Die historischen Bez\u00fcge\n seien in Heideloffs Skizzenbuch dokumentiert. Daher seien auch \nweitr\u00e4umigere Sichtbez\u00fcge, auch zu den H\u00f6henlagen bei Holzelfingen und \nKohlstetten vom Umgebungsschutz mitumfasst. Die Differenzierung \n\u201eLandschaft mit Schloss\u201c versus \u201eSchloss mit Landschaft\u201c trage der \nBesonderheit des architektonischen Konzepts von Heideloff insofern nicht\n Rechnung, als sie verkenne, dass Heideloff das Bauwerk als Begrenzung \ndes Horizonts in die Landschaft hinein konzipiert habe. Der Blick von \nS\u00fcdosten sei von Heideloff zwar als Hauptansicht konzipiert worden, \njedoch lasse sich das architektonische Konzept nicht in dem Sinne auf \ndie S\u00fcdostansicht reduzieren, dass es sich dabei um den \u201erichtigen Blick\n auf den Lichtenstein\u201c handele. F\u00fcr die Wirkung des Bauwerks in der \nLandschaft seien vielmehr die weiteren Blickachsen aus n\u00f6rdlicher bzw. \nnord\u00f6stlicher Sicht sowie die Ansicht von Schloss Lichtenstein aus \n\u00f6stlicher Sicht in gleicher Weise konstitutiv. Durch die Errichtung der \nbeantragten Windenergieanlagen werde das Erscheinungsbild des \nKulturdenkmals Schloss Lichtenstein nicht nur unerheblich \nbeeintr\u00e4chtigt. Eine Einteilung der Ansichten auf Schloss Lichtenstein \nund die umgebende Landschaft in \u201eSzenen&#8220;, die sich aus \u201eunwillk\u00fcrlich \nvom Betrachter fokussierten Sichtfeldern\u201c ergeben w\u00fcrden, werde den von \nder Rechtsprechung aufgestellten Grunds\u00e4tzen der Beeintr\u00e4chtigung des \nUmgebungsschutzes eines Kulturdenkmals nicht gerecht. F\u00fcr die \nWahrnehmung unterschiedlicher Szenen komme es entscheidend auf den \nFreihaltekorridor zwischen Kulturdenkmal und Anlagen an, wobei eine \ngetrennte Wahrnehmung der Landschaftskulisse gegeben sei, wenn zwischen \nAnlagen und Kulturdenkmal ein Bereich von ca. 60\u00b0 freigehalten werde. \nEine Beeintr\u00e4chtigung des Umgebungsschutzes von Schloss Lichtenstein \nscheide auch nicht unter dem Gesichtspunkt aus, dass die gemeinsame \nSichtbarkeit von Anlagen und Schloss nur von einzelnen Sichtstandorten \ngegeben und diese Beeintr\u00e4chtigung bei Bewegungen wegen des sich \nver\u00e4ndernden Blickwinkels vor\u00fcbergehend sei. Eine solche zeitliche \nRelativierung der visuellen Wahrnehmung, wie sie das Gutachten S. \nvornehme, verkenne, dass die menschliche Wahrnehmungsweise stets \nversuche, komplexe Eindr\u00fccke zu verst\u00e4ndlichen Strukturen \nzusammenzuf\u00fchren. Aus Sicht eines f\u00fcr die Belange des Denkmalschutzes \naufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters w\u00fcrden die geplanten Anlagen \nvorliegend einen so deutlichen Gegensatz zum romantischen \nErscheinungsbild von Schloss Lichtenstein bilden, dass dies vom \nBetrachter als belastend empfunden werde. Hierbei sei bei Schloss \nLichtenstein die markante Horizontlinie des Albtraufs relevant. Auch bei\n der Aussicht vom Locherstein w\u00fcrden die geplanten Anlagen durch ihre \nGr\u00f6\u00dfe und vor allem die Rotation in den Blick des Betrachters geraten \nund einen Ma\u00dfstabsverlust in dem vom Denkmal und seinem Erscheinungsbild\n gepr\u00e4gten Landschaftsgef\u00fcge herbeif\u00fchren. Ein derartiger, relevanter \nMa\u00dfstabsverlust entstehe auch dann, wenn infolge der N\u00e4he von \nKulturdenkmal und Windenergieanlagen diese in der Umgebung als \nFremdk\u00f6rper wahrgenommen und als unvereinbar mit den Werten empfunden \nw\u00fcrden, die das Kulturdenkmal verk\u00f6rpere. Die Beeintr\u00e4chtigung sei \nerheblich, da die Anlagen im Kontrast zur nat\u00fcrlichen Umgebung im weiten\n Panorama am Albtrauf die Blicke auf sich z\u00f6gen und die in diesem \nBereich pr\u00e4gende Wirkung von Schloss Lichtenstein verloren gehe, da der \nSchwerpunkt der Betrachtung vom Schloss weggelenkt werde. Bei dieser \nAkzentverschiebung komme es nicht darauf an, wie stark die \nWindenergieanlagen in Erscheinung tr\u00e4ten, sondern dass sie sichtbar \nseien und damit das Schloss in seinem Denkmalwert marginalisierten. Auch\n f\u00fcr die Fernbereiche spiele das Schloss innerhalb des vorherrschenden \nLandschaftsbilds der Kuppenalb eine pr\u00e4gende Rolle als Landmarke und \nBlickfang des Albtraufs. Die Windenergieanlagen w\u00fcrden wegen ihrer Gr\u00f6\u00dfe\n und Bauh\u00f6he, der technischen Pr\u00e4gung und der Rotorbewegung erheblich \nnachteilige Auswirkungen auf das Kulturdenkmal haben, sodass die \nlandschaftliche Integrit\u00e4t nicht mehr gewahrt w\u00e4re und eine erhebliche \nMinderung des Denkmalwerts des Schlosses eintr\u00e4te. Auch w\u00e4re eine \nerhebliche Minderung der historischen Aussagekraft von Schloss \nLichtenstein, die von einer unber\u00fchrten Umgebung der bewusst im 19. \nJahrhundert gew\u00e4hlten Landschaftsszenerie abh\u00e4ngig sei, zu erwarten. \n\u00dcberwiegende Gr\u00fcnde des Gemeinwohls nach \u00a7 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG seien \nnicht ersichtlich. Es bestehe im Rahmen des Ermessens kein Anspruch auf \ndie Erteilung einer Genehmigung, da hier die Belange des Denkmalschutzes\n den in die Abw\u00e4gung einzubeziehenden und dem \u00f6ffentlichen \nErhaltungsinteresse widerstreitenden anderen \u00f6ffentlichen bzw. privaten \nInteressen vorgingen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t24&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tGegen diesen Bescheid legte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben am \n14.12.2016 Widerspruch ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie u.a. erg\u00e4nzend \naus, dass der Locherstein zwar in der gesch\u00fctzten Umgebung des Schlosses\n liege, aber es von dort aus an einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung des \nDenkmals fehle.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t25&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tMit Bescheid vom 10.05.2017 wies das Regierungspr\u00e4sidium \nT\u00fcbingen den Widerspruch der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es \nim Wesentlichen aus, dass der Erteilung der beantragten Genehmigung \nandere \u00f6ffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 \nBImschG in Gestalt von \u00a7 15 Abs. 3 DSchG entgegenst\u00fcnden.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t26&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie f\u00fcnf geplanten Windenergieanlagen bef\u00e4nden sich bezogen\n auf das Schloss Lichtenstein in dessen nach \u00a7 15 Abs. 3 DSchG \ngesch\u00fctzter Umgebung. In der Denkmalbegr\u00fcndung sei insbesondere die \nBesonderheit des Standorts und der Lage des Schlosses hervorgehoben. Die\n Wirkung der Architektur sei auf bestimmte Standorte und \nAussichtspunkte, teilweise noch auf dem Burggel\u00e4nde selbst, berechnet. \nDas Landesamt f\u00fcr Denkmalpflege leite daraus zu Recht ab, dass der \nDenkmalwert in hohem Ma\u00dfe in der imposanten Lage auf einem Sporn \u00fcber \ndem Echaztal am Rand bzw. Trauf der Schw\u00e4bischen Alb zu sehen sei, und \nbetone, dass die dramatische, spektakul\u00e4re Lage des Schlosses f\u00fcr das \n19. Jahrhundert und seine romantischen Architekturvorstellungen \ncharakteristisch und geradezu archetypisch sei. Ohne die spektakul\u00e4re \nLage auf einem Felsen am Albtrauf seien die romantischen \nArchitekturvorstellungen \u00fcberhaupt nicht realisierbar gewesen. Mithin \nh\u00e4nge die Ausstrahlungskraft des Schlosses in \u00fcberdurchschnittlichem \nMa\u00dfe von der vorhandenen Umgebung am Albtrauf und deren Gestaltung ab. \nDiese exponierte Lage am Albtrauf \u00fcber dem Echaztal geh\u00f6re somit zur \nUmgebung des Schlosses, die f\u00fcr das Erscheinungsbild dieses \nKulturdenkmals von erheblicher Bedeutung sei. In diesen Umgebungsbereich\n m\u00fcsse der Albtrauf, der im Bereich von Schloss Lichtenstein entlang des\n Echaztals ungef\u00e4hr in Nord-S\u00fcd-Richtung verlaufe, zumindest insoweit \nmit einbezogen werden, als der Albtrauf vom Schloss dominiert werde und \nf\u00fcr die charakteristische, archetypische Wirkung des Schlosses nach den \nArchitekturvorstellungen des romantischen Historismus als Kulisse \nunerl\u00e4sslich sei. Dieser Bereich des Albtraufs sei mindestens \ndeckungsgleich mit dem Panoramablick, wie er sich etwa vom Locherstein \naus in westlicher Richtung auf das Schloss Lichtenstein und die \ngegen\u00fcberliegende Talseite des Echaztals aus biete. Insoweit strahle das\n Schloss Lichtenstein als das Panorama am Albtrauf \u00fcber der westlichen \nTalflanke des Echaztals beherrschende Landmarke auf diesen Bereich des \nAlbtraufs aus und werde zugleich im Hinblick auf die f\u00fcr die Wirkung des\n Kulturdenkmals wesentliche Lage von dieser Umgebung des Albtraufs \ngepr\u00e4gt und beeinflusst. Damit bildeten Schloss und Panorama des \nAlbtraufs eine Verbindung, bei der das Landschaftsbild als Denkmal mit \nLandschaft und nicht als Landschaft mit Denkmal erblickt werde. Gerade \nbeim Schloss Lichtenstein gingen die ganz eigene topographische Lage \nunmittelbar am Albtrauf \u00fcber einem steil abfallenden Felsen einerseits \nund das architektonische Konzept einer romantischen, historisierenden \nmittelalterlichen Burg eine unaufl\u00f6sliche Verbindung ein, bei der die \nTopographie der Umgebung die Wirkung des Kulturdenkmals \u00fcber die rein \nbauliche Gestaltung des Denkmals weit hinausgehend pr\u00e4ge. Von der \nUmgebung, die f\u00fcr das Erscheinungsbild von Schloss Lichtenstein von \nerheblicher Bedeutung sei, mit erfasst werde nicht nur der Albtrauf mit \nden umliegenden bewaldeten Hochfl\u00e4chen und den darunter liegenden \nHangbereichen, sondern auch der im Blick auf das Schloss stets mit \nhinzutretende Hintergrund des Horizonts \u00fcber dem Albtrauf. Schlie\u00dflich \nkomme die kulissenhafte Wirkung der Silhouette von Schloss Lichtenstein \nnicht isoliert f\u00fcr sich, sondern nur in Verbindung mit der Topographie \nam Albtrauf und dem Horizont als Hintergrund in voller Wirkung zur \nGeltung. Der Horizont als Hintergrund geh\u00f6re nach dem Empfinden eines \nf\u00fcr die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen \nDurchschnittsbetrachters zum relevanten Umgebungsbereich dazu, da nur so\n das eindrucksvolle historische Zeugnis der Inszenierung von Architektur\n in der Landschaft in vollem Umfang gegeben und wahrnehmbar sei.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t27&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tAuch sch\u00fctze \u00a7 15 Abs. 3 DSchG die optischen Bez\u00fcge \nzwischen Kulturdenkmal und Umgebung. Schlie\u00dflich erg\u00e4ben sich \nWirkungszusammenh\u00e4nge zwischen einem Kulturdenkmal und seiner ferneren \noder n\u00e4heren Umgebung gerade auch aus geplanten Blickverbindungen oder \nSichtachsen. Insbesondere w\u00fcrden solche Sichtachsen und -beziehungen, \ndie historisch belegt seien oder bei denen das architektonische Konzept \nvon vornherein auf eine Wirkung der Architektur auf bestimmte Standorte \noder Aussichtspunkte berechnet worden sei, als Bestandteil der Umgebung \neines Kulturdenkmals mit umfasst, die f\u00fcr dessen Erscheinungsbild von \nerheblicher Bedeutung sei. Dies sei hier der Fall. Einerseits sei die \nkulissenhafte Architektur des Schlosses von Heideloff bewusst komponiert\n worden. Andererseits sei es Heideloff laut Gutachten von B. um die \nmalerische Wirkung des auf steilem Fels sitzenden Schlosses sowohl aus \nder N\u00e4he wie aus der Ferne gegangen, und die Blickbeziehungen zum \nSchloss seien ganz bewusst so gestaltet worden. Aus dem Skizzenbuch von \nHeideloff ergebe sich, dass das Schloss in einem m\u00f6glichst weiten \nUmkreis sichtbar in die Umgebung hinein ausstrahlen sollte, es aber \nzugleich in Verbindung mit der Topographie am Albtrauf und im Echaztal \neine Pr\u00e4gung durch den Umgebungsbereich erfahre, wozu gerade auch die \nbewusst gewollten Blickbeziehungen geh\u00f6rten, etwa bei Holzelfingen bzw. \nauf H\u00f6he des Lochersteins. Es seien auch weitere Skizzen vorhanden, \nsodass Blickbeziehungen aus allen Richtungen \u2013 auch aus gr\u00f6\u00dferer \nEntfernung \u2013 auf das Schloss ein elementarer Bestandteil der historisch \ngewollten Gesamtkonzeption gewesen seien und auch diese Blickbeziehungen\n zum gesch\u00fctzten Umgebungsbereich geh\u00f6rten.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t28&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDies gelte in jedem Fall f\u00fcr die Blickbeziehung vom \nLocherstein, von wo aus das ganze Panorama des Albtraufs auf der \nwestlichen Talseite mit dem Schloss als beherrschender Landmarke im \nZentrum wahrgenommen werde. Heideloff habe sich aber auch mit der \nBlickbeziehung von Holzelfingen her befasst, die damit auch zu den \nhistorisch belegten Blickbeziehungen geh\u00f6re, auf die die Konzeption des \nSchlosses ausgelegt worden sei. Wie auch die Fotovisualisierungen Nr. 01\n bis Nr. 03 in Antragsunterlage 7.4 erkennen lie\u00dfen, sei die Entfernung \nvon Standorten bei Holzelfingen auch nicht so gro\u00df, dass das Schloss \ngr\u00f6\u00dfenm\u00e4\u00dfig \u201euntergehen\u201c bzw. \u201ein der Ferne verschwinden\u201c w\u00fcrde, sondern\n es bestehe noch ein hinreichender Sichtbezug auf das Schloss mit \nausreichender Ausstrahlungswirkung. Es handele sich jeweils auch um \nStandorte, denen eine gewisse \u00f6ffentliche Bedeutung zukomme. Entgegen \ndem Vorbringen der Kl\u00e4gerin belege die Skizze 1 im Gutachten B., dass \ngerade auch die Blickbeziehung aus Holzelfingen historisch bewusst als \nrelevant mit einbezogen worden sei. Ob Holzelfingen f\u00fcr das Schloss \nwichtig sei, spiele keine Rolle. Ebenso sei unerheblich, ob die Skizze 1\n noch die Ortschaft Holzelfingen mit beinhalte oder nicht, da die \nSkizzen nur eine grobe Betrachtung von Blickbeziehungen bezweckten. Die \nSkizzen Heideloffs von Standorten wie Kohlstetten und von der Achalm \ndagegen zeigten das Schloss allenfalls als schwach wahrnehmbar, sodass \nes nicht mehr auf diese Entfernung hin habe ausstrahlen k\u00f6nnen und die \nGrenzen seines Wirkraums erkennbar seien.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t29&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDas Vorhaben beeintr\u00e4chtige das Erscheinungsbild des \nSchlosses auch nicht nur unerheblich oder nur vor\u00fcbergehend. Letzteres \nschon deshalb nicht, weil die Anlagen \u00fcber viele Jahre vorhanden sein \nsollten. Eine mehr als nur unerhebliche Beeintr\u00e4chtigung sei vom \nAussichtspunkt Locherstein gegeben. Hinsichtlich der Visualisierung Nr. \n04 sei anzumerken, dass hier an sich auch die Windenergieanlage Nr. 1 zu\n sehen sein m\u00fcsste und auf der Abbildung wohl gerade der Moment \nfestgehalten sei, in dem der Rotorfl\u00fcgel in einer Stellung sei, dass er \nnicht zu sehen sei. Im Augenblick der Sichtbarkeit w\u00fcrde die Anlage Nr. 1\n sonst in ungef\u00e4hr dem Ma\u00df des Abstands der Anlagen Nr. 2 und 3 n\u00e4her an\n das Schloss heranr\u00fccken. Die Erheblichkeit der Beeintr\u00e4chtigung der \nBlickbeziehung vom Locherstein aus ergebe sich zum einen aus dem \nerheblichen Kontrast in Erscheinungsbild und Wirkung zwischen dem eine \nmittelalterliche Burg historisierend nachempfindenen Schloss und dem \nmodernen, technischen Bauwerk der Windenergieanlagen. Die Gesamtkulisse \ndes Albtraufs w\u00fcrde so durch technische Bauwerke \u00fcberpr\u00e4gt und so der \nhistorisch bewusst gewollte Eindruck eines sp\u00e4tromantischen \nGesamtkunstwerks in empfindlichem Ma\u00dfe relativiert, wenn nicht sogar \naufgehoben. Die pr\u00e4gende Alleinstellung des Schlosses am Albtrauf w\u00fcrde \nempfindlich gest\u00f6rt. Zudem w\u00fcrden die Anlagen in der Gr\u00f6\u00dfenordnung im \nPanoramablick das Schloss teilweise sp\u00fcrbar \u00fcberragen. Die Anlagen \nst\u00fcnden au\u00dferdem nicht unbeweglich am Horizont, sondern verursachten \ndurch die Drehbewegung der Rotorfl\u00fcgel eine \u201eoptische Unruhe\u201c. Der \nentstehende Blickfang w\u00fcrde in Konkurrenz zum bisherigen Blickfang des \nSchlosses treten, was die Gesamtkonzeption des Schlosses mit \nkulissenhafter Inszenierung von historisierender Architektur in \nspektakul\u00e4rer Landschaft ganz empfindlich st\u00f6ren w\u00fcrde. Zwar seien die \nAnlagen vom Locherstein aus nicht unmittelbar hinter oder neben dem \nSchloss sichtbar. Die im Gutachten S. vorgenommene Aufteilung des Blicks\n in \u201eSzenen\u201c sei bei einem Panoramablick wie hier, bei dem der \ndurchschnittliche Betrachter den Blick nicht nur starr auf eine Szene \nrichte, sondern diesen vielmehr \u00fcber das ganze Panorama schweifen lasse,\n untauglich. Die Anlagen erschienen daher nicht, wie behauptet, als \ndritte Szene als Erg\u00e4nzung zwischen Natur und Kultur, sondern \nbeeintr\u00e4chtigten im Gegenteil erheblich die Gesamtkonzeption wie ein \nFremdk\u00f6rper. Der in der Rechtsprechung angenommene Gew\u00f6hnungseffekt \nbez\u00fcglich der Nutzung regenerativer Energien \u00e4ndere bei einem derartigen\n Panoramablick, der die konstitutive Verkn\u00fcpfung von Schloss und \nspektakul\u00e4rer Landschaft unterstreiche, nichts, zumal zwischen der \nbegrenzteren Wirkung der der Entscheidung zugrunde liegenden \nPhotovoltaikanlage auf dem Dach eines Geb\u00e4udes und den hiesigen, 200 m \nhohen Windenergieanlagen zu differenzieren sei. Lege man das im \nGutachten S. angef\u00fchrte \u201eGebrauchssichtfeld\u201c von 60\u00b0 zugrunde, seien bei\n der Abbildung Nr. 9 auf Seite 15 von dessen Gutachten nicht nur die \nRotorspitzen der Anlagen Nr. 1 und 2 sichtbar, sondern es r\u00fcckten auch \ndie anderen drei Anlagen zumindest am Rande in dieses Blickfeld, sodass \nein ungest\u00f6rter Blick vom Locherstein auf das Schloss nicht mehr m\u00f6glich\n sein werde. Es k\u00f6nne auch keine Rede davon sein, dass zwischen Schloss \nund Anlagen eine L\u00fccke bestehe, die gro\u00df genug sei, um eine gemeinsame \nSichtbarkeit auszuschlie\u00dfen. Einem f\u00fcr die Belange des Denkmalschutzes \naufgeschlossenen Betrachter erschlie\u00dfe sich auch nicht, wie rein \ntechnisch gepr\u00e4gte, moderne Windenergieanlagen von 200 m H\u00f6he mit einem \ndie Romantik in den Mittelpunkt stellenden Ansatz vereinbar und daf\u00fcr \neine Bereicherung sein sollten. Vielmehr ergebe sich ein als st\u00f6rend \nempfundener Unterschied zwischen der sich bewusst in die Vergangenheit \nzur\u00fcckbeziehenden Architektur einerseits und einer modernen technischen \nAnlage des 21. Jahrhunderts andererseits.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t30&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tAuch f\u00fcr den Sichtstandort Holzelfingen ergebe sich eine \nmehr als nur unerhebliche Beeintr\u00e4chtigung des Erscheinungsbilds des \nSchlosses durch die Windenergieanlagen. Alle f\u00fcnf Anlagen seien \nsichtbar, je nach Standort unmittelbar neben dem Schloss. Schloss und \nAnlagen w\u00fcrden immer mit einem Blick erfasst, das Schloss w\u00fcrde von den \nf\u00fcnf Anlagen mehr oder weniger \u00fcberragt, sodass es als einzelne Anlage \neher \u201everschwinde\u201c und \u201euntergehe\u201c. Entgegen den Ausf\u00fchrungen im \nGutachten S. k\u00f6nne nicht darauf abgestellt werden, ob ein Betrachter \nsich bewege und daher die Beeintr\u00e4chtigung nur vor\u00fcbergehend sei, \nsondern es komme auf die Beeintr\u00e4chtigung der Blickbeziehung von einem \nbestimmten festen Ort aus an. Es komme auch nicht darauf an, ob die \nBeeintr\u00e4chtigung an mehr oder weniger Standorten bestehe. Nach den \nFotovisualisierungen Nr. 01 bis Nr. 03 verliere das Schloss seine \nSolit\u00e4rstellung und werde stattdessen selbst von den \u00fcberragenden \nAnlagen \u00fcberlagert und in seiner Bedeutung als Landmarke bis zur \nEntwertung gest\u00f6rt. Es k\u00e4me zu einem Ma\u00dfstabverlust in dem vom Denkmal \nund seinem Erscheinungsbild gepr\u00e4gten Landschaftsgef\u00fcge. Nicht mehr das \nSchloss w\u00fcrde in dieser Blickbeziehung am Albtrauf ma\u00dfgebend erscheinen,\n sondern die geplanten Anlagen, die mit ihrer Gr\u00f6\u00dfe und den sich \ndynamisch bewegenden Rotoren als Blickfang und neue Landmarke fungieren \nw\u00fcrden. Die Konzeption des Architekten des Schlosses w\u00fcrde ihre Wirkung \nso v\u00f6llig verlieren. Auch hier erg\u00e4be sich ein starker Kontrast der \ntechnischen Anlage zum romantischen Schloss, den der aufgeschlossene \nDurchschnittsbetrachter als erheblich belastend empfinden w\u00fcrde. Die \nErheblichkeit der Beeintr\u00e4chtigung h\u00e4nge dabei nicht von der Entfernung \ndes Sichtstandorts zum Schloss ab.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t31&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tEine Genehmigung sei auch nicht deshalb zu erteilen, weil \n\u00fcberwiegende Gr\u00fcnde des Gemeinwohls unausweichlich Ber\u00fccksichtigung \nverlangten (\u00a7 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG). Im Rahmen des Ermessens sei zu \nber\u00fccksichtigen, dass sich aus der Landesgesetzgebung eine erhebliche \nBedeutung des Ausbaus der Windenergie ergebe und durch die f\u00fcnf \nbeantragten Anlagen 43.000 Tonnen Rohbraunkohle eingespart werden \nk\u00f6nnten, was einen nicht unerheblichen Beitrag zum Klimaschutz (Art. 20a\n GG, Art. 3a Abs. 1 LV) darstelle. Auf der anderen Seite sei der \nDenkmalschutz ebenfalls verfassungsrechtlich unterlegt, und es handele \nsich beim Schloss Lichtenstein um ein Kulturdenkmal von besondere \nBedeutung nach \u00a7 12 DSchG. Der Belang des Denkmalschutzes sei im \nvorliegenden Fall im Ergebnis gewichtiger. Im Rahmen der \nVerh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sei zu beachten, dass 2016 ein Rekordjahr beim \nAusbau der Windenergie in Baden-W\u00fcrttemberg gewesen sei. Vor dem \nHintergrund dieser Dynamik sei es nicht mehr angemessen, wenn einzelne \nAnlagen ein besonders hoch eingestuftes Kulturdenkmal in seinem \nErscheinungsbild erheblich beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrden.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t32&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDer Bescheid ging der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin am 15.05.2017 zu.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t33&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tAm 24.05.2017 hat die Kl\u00e4gerin Klage zum Verwaltungsgericht\n Sigmaringen erhoben. Zur Begr\u00fcndung bringt sie im Wesentlichen \nwiederholend und vertiefend vor, dass der Klageantrag nicht zu weit \ngefasst sei, da es sich nicht um ein sog. \u201esteckengebliebenes \nGenehmigungsverfahren\u201c handele. Sp\u00e4testens zum Zeitpunkt des Erlasses \ndes Widerspruchsbescheids h\u00e4tten alle relevanten Tatsachen vorgelegen, \nseien die Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Belange beteiligt gewesen und h\u00e4tten \nStellung genommen gehabt und Genehmigungsf\u00e4higkeit attestiert, wenn auch\n teilweise mit Nebenbestimmungen. Ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung \nder begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu, da das \nbeantragte Vorhaben nicht gegen \u00a7 15 Abs. 3 DSchG versto\u00dfe.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t34&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDas beantragte Vorhaben liege bez\u00fcglich des Blickes von \nHolzelfingen au\u00dferhalb der von \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG gesch\u00fctzten \nUmgebung des Schlosses Lichtenstein. Denn wie der Gutachter S. in einer \nerg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 25.07.2017 festgestellt habe, biete sich \nvon diesem Standort aus lediglich der Blick auf eine \u201eLandschaft mit \nDenkmal\u201c, nicht jedoch auf ein \u201eDenkmal mit Landschaft\u201c. Es fehle an \neinem auf einer historisch bewusst gesetzten Verbindung beruhenden \ntats\u00e4chlichen Sichtbezug. Es erscheine vielmehr die Ortschaft selbst als\n Vordergrund; die Sichtbarkeit des Schlosses allein reiche nicht f\u00fcr die\n Annahme der Belegenheit des Aussichtspunktes Holzelfingen in dessen \nWirkzone. Der Blick von Sichtstandorten westlich von Holzelfingen \nRichtung Ohnastetten weise gerade keine historisch bewusst gesetzten \nSichtbez\u00fcge auf. Unter den von B. gezeigten und zitierten Skizzen \nHeideloffs bef\u00e4nden sich keine Ansichten, in denen der Blick \u00fcber \nHolzelfingen hinweg auf das Schloss inszeniert werde. Dass, wie der \nBeklagte meine, nicht nur der Blick \u201eaus Richtung Holzelfingen\u201c zur \nUmgebung des Denkmals geh\u00f6re, sondern auch Sichtstandorte jenseits von \nHolzelfingen, also \u00fcber den Ort hinaus Richtung Schloss, sei nicht \nnachvollziehbar. Denn dass der Ort Holzelfingen auf der Skizze Nr. 1 im \nGutachten B. nicht sichtbar sei, weil der Architekt nur begrenzte \ntechnische M\u00f6glichkeiten gehabt habe und der Ort damals deutlich kleiner\n gewesen sei, sei reine Spekulation. Das Schloss sei von Heideloff \nvielmehr deutlich vergr\u00f6\u00dfert dargestellt worden. Die Verwertbarkeit der \nSkizzen f\u00fcr die Definition der realen Denkmalumgebung sei eingeschr\u00e4nkt.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t35&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDer Aussichtspunkt Locherstein k\u00f6nne zwar in der \ngesch\u00fctzten Umgebung liegen, es fehle aber hinsichtlich des \nErscheinungsbildes des Schlosses Lichtenstein an der erheblichen \nBeeintr\u00e4chtigung durch die geplanten f\u00fcnf Windenergieanlagen. Ma\u00dfgeblich\n f\u00fcr die Bewertung sei die Bedeutung des Vorhabens f\u00fcr die spezifische \ndenkmalgesch\u00fctzte Wirkung des Denkmals. Eine nur geringf\u00fcgige Wirkung \ndes Vorhabens auf das Denkmal gen\u00fcge nicht. Vorliegend seien die \nHauptschauseiten von S\u00fcden und vom Echaztal nicht betroffen. Dass gerade\n diese beiden Ansichten prominent seien, zeigten die im Internet \nver\u00f6ffentlichten Bilder des Schlosses. Der Aussichtspunkt Locherstein \nwiederum liege 900 m vom Schloss und 3,8 km von den geplanten \nWindenergieanlagen entfernt. Von dort w\u00e4ren drei Anlagen mit Naben und \nRotorbl\u00e4ttern, eine nur mit den Rotorbl\u00e4ttern sichtbar. Zudem handele es\n sich nicht um eine Hauptschauseite. Zwar sei der Aussichtspunkt \nLocherstein ein wichtiger Aussichtspunkt, eine erhebliche \nBeeintr\u00e4chtigung der Erscheinung des Schlosses von dort liege jedoch \nnicht vor. Denn von dort falle der Blick \u00fcber ein Tal hinweg auf eine \nbewaldete H\u00fcgelkette, vor der sich die markanten Felsformationen \nabsetzten, auf deren rechtem Ende das Schloss errichtet worden sei. \nLinks vom Schloss neige sich eine H\u00fcgelkette, hinter der die geplanten \nAnlagen sichtbar seien. In der Visualisierung mit vertikaler \nRotorblattstellung (Gerichtsakte, S. 240) sei zwar auch die f\u00fcnfte \nWindenergieanlage sichtbar, allerdings nur als kurzer, im Horizont kaum \nsichtbarer Strich, woraus sich keine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung des \nKulturdenkmals ableiten lasse. Solange sich die Rotorspitze weit abseits\n des Schlosses hinter dem Wald und nicht hinter oder neben dem Denkmal \nselbst bewege, werde sie als zur benachbarten Szene der sichtbaren, sich\n ebenfalls drehenden Windenergieanlagen zugeh\u00f6rig gesehen, nicht zur \nSzene des Schlosses. Die Anlagen w\u00fcrden von einem aufmerksamen \nBetrachter zudem nicht gemeinsam mit dem Schloss wahrgenommen werden. \nEntgegen dem Vorbringen des Beklagten sei nicht auf die Betrachtung des \nPanoramas, sondern auf das nat\u00fcrliche Blickfeld als Bewertungsma\u00dfstab \nabzustellen, da sonst auch die Ablenkung durch andere bewegte Objekte \nwie die Fahrzeuge auf der viel befahrenen Stra\u00dfe im Tal einzustellen \nw\u00e4re, wodurch die Wirkung des Schlosses ganz verloren gehen k\u00f6nne. Somit\n bestehe eine wahrnehmbare L\u00fccke zwischen Schloss und Anlagen, sodass \neine unwillk\u00fcrliche gemeinsame Wahrnehmung ausscheide. Zwar komme es auf\n den Wirkungszusammenhang des Denkmals und seiner Umgebung an, doch wenn\n man das Schloss fokussiere, seien die geplanten Anlagen in dem \nunmittelbar wahrgenommenen Blickfeld nicht enthalten. Das Schloss werde \ndurch die Anlagen nicht empfindlich gest\u00f6rt. Der von der Rechtsprechung \ngeforderte erheblich st\u00f6rende Blickfang, der vom Betrachter nicht \nausgeblendet werden k\u00f6nne, sei nicht gegeben. Denn gegen eine \nautomatische Ablenkung des Blicks weg vom Schloss durch die Anlagen \nspreche zum einen deren Abstand zum Schloss, wodurch der Ma\u00dfstabsverlust\n des Schlosses deutlich abgeschw\u00e4cht werde. Zum anderen seien die \nAnlagen am Horizont zwar gut sichtbar, entfalteten aber gegen\u00fcber der \nWahrnehmung des Schlosses keine dominante Wirkung.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t36&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tAuch die subjektive Wahrnehmung eines f\u00fcr \ndenkmalschutzrechtliche Belange aufgeschlossenen Betrachters spreche \nnicht gegen die Anlagen, da sich die Einstellung der Bev\u00f6lkerung zur \nNutzung erneuerbarer Energien generell ver\u00e4ndert habe und sich die \nAnlagen im vorliegenden Fall dem Betrachter positiv vermitteln k\u00f6nnten, \nda sich die langsam drehenden Anlagen der starken Morphologie der \nLandschaft besonders deutlich unterordneten. Es liege kein eklatanter \nMa\u00dfstabsverlust vor, da die Proportionen von nat\u00fcrlicher Morphologie und\n dem Schloss die Landschaft weiterhin dominierten.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t37&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tAuch sofern man den Aussichtspunkt Holzelfingen als in der \ngesch\u00fctzten Umgebung des Schlosses liegend ansehen wollte, liege eine \nerhebliche Beeintr\u00e4chtigung des Denkmals nicht vor. Der gew\u00e4hlte \nVisualisierungspunkt bei Holzelfingen liege 2,9 km in nord\u00f6stlicher \nRichtung zum Schloss und mindestens 5,9 km zum Standort der geplanten \nAnlagen. Es handle sich nicht um eine bewusst gew\u00e4hlte Blickbeziehung, \ndie Architekt und Bauherr bei Errichtung des Schlosses explizit \nber\u00fccksichtigt h\u00e4tten. Die Wirkung des Schlosses bestehe gerade nicht \naufgrund von dessen dominanter Wirkung und der damit einhergehenden \nFernwirkung, sondern ergebe sich aus der Einbettung in die nahe gelegene\n Landschaft im Stil der englischen G\u00e4rten. Da dieser spezifische \nWirkungszusammenhang sich aus der visualisierten Entfernung von 2,9 km \nnicht mehr wahrnehmen lasse und das Schloss vielmehr in weiter \nEntfernung wahrgenommen werde, liege keine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung \nseines Erscheinungsbildes vor. Hierdurch komme die \ndenkmalschutzfachliche Wirkung gerade nicht zum Ausdruck und k\u00f6nne nicht\n beeintr\u00e4chtigt werden. Auch d\u00fcrfe nicht auf einen Fixpunkt, etwa das \nEmpfinden von Wanderern, abgestellt werden, da sich in deren Fall der \nSichtwinkel zwischen den Anlagen und dem Schloss permanent verschiebe.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t38&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tJedenfalls w\u00fcrden \u00fcberwiegende Gemeinwohlgr\u00fcnde die \nErteilung der beantragten Genehmigung gebieten. Die Belange des \nKlimaschutzes h\u00e4tten Verfassungsrang (Art. 20a GG, Art. 3a Abs. 1 LV) \nund damit hohes Gewicht als Gr\u00fcnde des Gemeinwohls und seien im Rahmen \neiner verfassungskonformen Auslegung zu ber\u00fccksichtigen. Der Beklagte \nverkenne insoweit, dass \u00a7 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG im Lichte des Art. 20a \nGG auszulegen sei, der hier ein erkennbar h\u00f6heres Gewicht habe. Selbst \nwenn keine \u00fcberwiegenden Gr\u00fcnde im Sinne des \u00a7 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG \nvorl\u00e4gen, habe der Beklagte jedenfalls das ihm einger\u00e4umte Ermessen \nfehlerhaft ausge\u00fcbt, weil er den Verfassungsrang des Umweltschutzes \nnicht hinreichend ber\u00fccksichtigt habe. Er habe sich nur pauschal \nge\u00e4u\u00dfert, dass er die energie- und klimapolitische Bedeutung des Ausbaus\n regenerativer Energien nicht verkenne. Eine detaillierte \nAuseinandersetzung mit dem Klima als Schutzgut des Art. 20a GG und des \nArt. 3a Abs. 1 LV und mit dem Gebot der F\u00f6rderung regenerativer Energien\n sei nicht erfolgt.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t39&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie durch die Beigeladenen eingebrachten Visualisierungen \nseien stark verzerrt. Das verwendete Foto sei mit einer Brennweite von \nca. 105-110 mm aufgenommen. Die Wahrnehmung des menschlichen Auges \nentspreche dagegen ungef\u00e4hr einer Brennweite von 50 mm, sodass die \ngeplanten Anlagen auf dem Foto stark vergr\u00f6\u00dfert dargestellt seien. Zudem\n seien die Standorte der geplanten Anlagen falsch gew\u00e4hlt worden, \nwodurch das Vorhaben der Kl\u00e4gerin in einem ung\u00fcnstigen Licht dargestellt\n werde. Auch stimme der dargestellte Anlagentyp mit den tats\u00e4chlich \ngeplanten Anlagen nicht \u00fcberein, die wesentlich schlanker und \nunauff\u00e4lliger seien. Hier sei auf die Visualisierung Nr. 01 im Antrag \u2013 \ngefertigt mit Brennweite 50 mm, mit korrekten Anlagen und korrigierten \nStandorten der Windenergieanlagen \u2013 zu verweisen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t40&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDer Genehmigungserteilung stehe auch nicht ein signifikant \nerh\u00f6htes T\u00f6tungsrisikos des Rotmilans entgegen (\u00a7 44 Abs. 1 Nr. 1 \nBNatschG). Der Annahme, dass sich innerhalb des 1000 m-Radius der \nWindenergieanlage 1 ein besetzter Rotmilanhorst befinde, trete das \nGutachten der Gruppe f\u00fcr \u00d6kologische Gutachten vom Oktober 2015 \nentgegen, wonach der entsprechende Host im Jahr 2012 nicht besetzt, 2013\n nur kurzzeitig belegt und bei einer Kontrolle im Sommer 2015 unbelegt \ngewesen sei.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t41&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie Kl\u00e4gerin beantragt,\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t42&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tden Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des \nLandratsamts Reutlingen vom 21.11.2016 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Regierungspr\u00e4sidiums T\u00fcbingen vom 10.05.2017 \nzu verpflichten, der Kl\u00e4gerin die am 10.04.2014 beantragte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb \nvon f\u00fcnf Windenergieanlagen vom Typ Vestas 126-3.3 MW mit einer \nNabenh\u00f6he von 137 m, einem Rotordurchmesser von 126 m, einer Gesamth\u00f6he \nvon 200 m und mit einer Leistung von 3,3 MW auf den Flurst\u00fccken Nr. &#8230; \nund &#8230; der Gemarkung Undingen in der Gemeinde Sonnenb\u00fchl zu erteilen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t43&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDer Beklagte beantragt,\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t44&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tdie Klage abzuweisen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t45&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tZur Begr\u00fcndung bringt er im Wesentlichen vor, dass bereits \nzur Zul\u00e4ssigkeit der Klage anzumerken sei, dass der Klageantrag zu weit \ngefasst sei, da er die angefochtenen Bescheide ausschlie\u00dflich auf die \nUnvereinbarkeit des beantragten Vorhabens mit denkmalschutzrechtlichen \nVorschriften gest\u00fctzt habe. Nach den Grunds\u00e4tzen des sog. \n\u201esteckengebliebenen Genehmigungsverfahrens\u201c komme in derartigen F\u00e4llen \nnach \u00a7 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die Verpflichtung zur \nNeuverbescheidung in Betracht, da es nicht Aufgabe der Gerichte sei, die\n Sache spruchreif zu machen. Zur Bestimmung der konkreten Reichweite des\n Umgebungsschutzes sei nicht nur die blo\u00dfe Sichtbarkeit des Denkmals als\n Kriterium herangezogen, sondern es sei auch auf die vom Architekten \nHeideloff bewusst gewollten und durch dessen Skizzenb\u00fccher historisch \nbelegten Blickbeziehungen von verschiedenen Sichtstandorten abgestellt \nworden. Die Sichtbarkeit von Holzelfingen auf den historischen Skizzen \nsei unerheblich f\u00fcr die Frage, ob eine bestimmte Sichtbeziehung zum \ngesch\u00fctzten Umgebungsbereich geh\u00f6re. Entscheidend sei allein, dass die \nBlickbeziehungen von bestimmten Sichtstandorten bei Holzelfingen nach \nden Skizzen des Architekten zu den historisch belegten und vom \nArchitekten bewusst gewollten Sichtbeziehungen auf das Kulturdenkmal \ngeh\u00f6rten. Es sei auch nicht widerspr\u00fcchlich, den Umgebungsschutz f\u00fcr \nBlickbeziehungen aus Richtung Kohlstetten und von der Achalm aus zu \nverneinen, da diese Standorte sehr weit entfernt l\u00e4gen. Soweit die \nProportionen der Skizzen kritisiert w\u00fcrden, sei zu bedenken, dass \nSkizzen schon dem Wortsinn nach nur eine grobe, auf das Wesentliche \nbeschr\u00e4nkte Zeichnung darstellten und Zweck jener Skizzen die \nVeranschaulichung der Blickbeziehungen sei.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t46&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie Kl\u00e4gerin setze sich auch nicht mit dem in den \nangefochtenen Bescheiden dargelegten Umstand auseinander, dass \nWindenergieanlagen nicht statisch st\u00fcnden, sondern aufgrund der \nRotorfl\u00fcgeldrehungen in Bewegung seien. Dadurch w\u00fcrden die Anlagen als \nBlickfang in Konkurrenz zum Schloss treten, und die Blicke des \nBetrachters w\u00fcrden vom Schloss weg gelenkt, was ma\u00dfgeblich zur \nErheblichkeit der Beeintr\u00e4chtigung beitrage. Zudem lasse die \nKlagebegr\u00fcndung unber\u00fccksichtigt, dass der Beklagte die Besonderheit des\n Panoramablicks, der sich vom Locherstein ergebe, ebenfalls ma\u00dfgeblich \nzur Herleitung der Erheblichkeit der Beeintr\u00e4chtigung heranziehe und \ndarauf gest\u00fctzt den Ansatz des von der Kl\u00e4gerin in Auftrag gegebenen \nGutachtens, den Panoramablick ins Szenen zu unterteilen, f\u00fcr den \nhiesigen Fall als ungeeignet bewerte. Die behauptete Widerspr\u00fcchlichkeit\n in den vom Beklagten angef\u00fchrten Gr\u00fcnden f\u00fcr die Bewertung ergebe sich \nnicht. Auch gleite der Blick auf das Schloss nicht wegen des \nStra\u00dfenverkehrs in das tief eingeschnittene Echaztal ab. Der Verkehr im \nTal liege nicht im Blick des Betrachters, die Windenergieanlagen mit \nihren drehenden Rotorbl\u00e4ttern indes schon. Entgegen dem Vorbringen der \nKl\u00e4gerin sei bei der Pr\u00fcfung der \u201eempfindlichen St\u00f6rung\u201c des Schlosses \nauch nicht lediglich auf die Sichtbarkeit der Anlagen abgestellt worden.\n Auch habe der Beklagte sich eingehend mit der subjektiven Wahrnehmung \neines aufgeschlossenen Betrachters auch unter Beachtung einer sich \nwandelnden Anschauung und eines Gew\u00f6hnungseffekts hinsichtlich \nerneuerbarer Energien auseinandergesetzt. Die in Bezug genommene \nRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe eine Photovoltaikanlage \nauf einem Geb\u00e4udedach betroffen, was sich in Auswirkung und Akzeptanz \ngrundlegend von 200 m hohen Windenergieanlagen unterscheide. Da es sich \nbei Schloss Lichtenstein um ein Kulturdenkmal von h\u00f6chster Bedeutung \nhandle, sei trotz ver\u00e4nderter Anschauungen von einer Akzeptanz von \nBeeintr\u00e4chtigungen von dessen Erscheinungsbild nicht auszugehen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t47&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tHinsichtlich der \u00fcberwiegenden Gr\u00fcnde des Gemeinwohls sei \ndarauf hinzuweisen, dass nicht nur der Klimaschutz, sondern auch die \nBelange des Denkmalschutzes (Art. 3c Abs. 2 LV) in der Verfassung \nverankert seien. Wegen des Vorhandenseins von Alternativstandorten f\u00fcr \nWindenergieanlagen fehle es an der Unausweichlichkeit der Errichtung von\n diesen am geplanten Standort. Im Widerspruchsbescheid w\u00fcrden auch die \nwesentlichen in das Ermessen einzustellenden Belange n\u00e4her betrachtet \nund gegeneinander abgewogen, sodass Ermessensfehler nicht vorl\u00e4gen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t48&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tMit Beschluss vom 06.03.2018 wurden die Eigent\u00fcmer des Schlosses Lichtenstein zu dem Verfahren beigeladen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t49&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie Beigeladenen beantragen,\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t50&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tdie Klage abzuweisen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t51&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tSie machen sich die Ausf\u00fchrungen des Landesamts f\u00fcr \nDenkmalpflege, des Landratsamts Reutlingen sowie des \nRegierungspr\u00e4sidiums T\u00fcbingen zu eigen. Keinerlei Erw\u00e4hnung in den \nangefochtenen Bescheiden gefunden h\u00e4tten die Stellungnahmen des S. A. \nVereins und des S. H. Bundes, die 18.500 Einwendungen, die sich fast \ns\u00e4mtlich auf die Erhaltung des Erscheinungsbildes von Schloss \nLichtenstein bezogen h\u00e4tten, die \u00fcber die gest\u00f6rten Sicht- und \nWirkungsbeziehungen hinaus bestehenden Beeintr\u00e4chtigungen im Verlauf des\n Hauptwanderwegs 1 bzw. des Burgwegs, die gegen\u00fcber der Visualisierung \nder Kl\u00e4gerin zutreffenderen Visualisierungen der Initiative \u201e&#8230;\u201c sowie \ndie Interessen der Beigeladenen. Die Kl\u00e4gerin habe es bei Antragstellung\n unterlassen, Visualisierungen bereitzustellen. Das Landratsamt habe \nnach eigenem Bekunden im Er\u00f6rterungstermin seine Entscheidung auf der \nGrundlage der von der Kl\u00e4gerin eingereichten Visualisierung getroffen. \nDiese verharmlosende Darstellung werde jedoch der tats\u00e4chlichen \nBeeintr\u00e4chtigung nicht ann\u00e4hernd gerecht. Im Widerspruchsverfahren seien\n weder die sich auf Schloss Lichtenstein beziehenden Einwendungen noch \ndie Visualisierung der Beigeladenen vorgelegt worden. In dieser \nVisualisierung aus Richtung Holzelfingen sei links neben der mittleren \nWindenergieanlage der 140 m hohe, von der Kl\u00e4gerin errichtete \nWindmessmast sichtbar, dessen H\u00f6he die Nabenh\u00f6he der beantragten Anlagen\n darstelle. Dadurch sei die Ma\u00dfst\u00e4blichkeit der Visualisierung der \nBeigeladenen nachgewiesen. In ihren Einwendungen h\u00e4tten die Beigeladenen\n vorgetragen, dass die Beurteilungsgrundlagen f\u00fcr die Beeintr\u00e4chtigung \ndes Erscheinungsbildes des Schlosses in den Antragsunterlagen vollkommen\n unzureichend behandelt seien. Das vorgelegte Gutachten w\u00fcrdige nicht \nann\u00e4hernd die Wechselwirkungen von Landschaft und Denkmal. Schloss \nLichtenstein sei als H\u00f6hepunkt der spektakul\u00e4ren Landschaft konzipiert \nund wirke als Blickpunkt aus einer Vielzahl von Sichtbeziehungen. Die \nWindr\u00e4der in Wirkungsn\u00e4he neben dem Schloss bzw. in \u00dcberdeckung w\u00fcrden \ndiesen Eindruck vernichten, das Schloss erdr\u00fccken und durch die \nDrehbewegungen industriell und beunruhigend \u00fcberformen. Zum Gesamtbild \ndes Lichtensteins geh\u00f6rten auch die erlebten Sichtbeziehungen von den \nStra\u00dfen von St. Johann nach Holzelfingen und von Gomadingen nach \nTraifelberg. Die Windkraftanlagen m\u00fcssten nicht gerade am st\u00f6rendsten \nStandort errichtet werden. Dem Vorhaben stehe auch der \u00f6ffentliche \nBelang des Denkmalschutzes (\u00a7 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) entgegen. Es komme \ndarauf an, ob ein Denkmal bei seiner Errichtung bewusst in eine \nbestimmte Landschaft hineinkomponiert und auf bestimmte Sichtachsen hin \nangelegt worden sei. Es liege mittlerweile eine Brutvogelkartierung \u2013 \nStand Oktober 2018 \u2013 vor, die von einer namhaften, ausgewiesenen \nExpertin erstellt worden sei. Danach bef\u00e4nden sich unter anderem in \neinem 1 km-Radius um die Anlagenstandorte vier Brutpl\u00e4tze des Rotmilans,\n was eine Genehmigungsf\u00e4higkeit der Anlagen ausschlie\u00dfen d\u00fcrfte.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t52&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDem Gericht lagen sieben Ordner Beh\u00f6rdenakten sowie weitere\n 41 Ordner mit Einwendungen gegen das Vorhaben vor. Auf diese sowie auf \ndie Gerichtsakten, einschlie\u00dflich des dort in Kopie einblattierten, von \nder Staatsgalerie Stuttgart zur Verf\u00fcgung gestellten Skizzenbuchs des \nArchitekten Heideloff (Gerichtsakte, S. 478-530), wird wegen der \nweiteren Einzelheiten verwiesen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><\/tbody><\/table>\n\n\n\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n\n\n\n<table class=\"wp-block-table\"><tbody><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t53&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie Klage ist zul\u00e4ssig und im aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang auch begr\u00fcndet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts \nReutlingen vom 21.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des \nRegierungspr\u00e4sidiums T\u00fcbingen vom 10.05.2017 ist insoweit rechtswidrig \nund verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (vgl. \u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Da die Sache nicht spruchreif ist und im vorliegenden Fall auch \nnicht spruchreif gemacht werden muss (hierzu unten), ist der Beklagte zu\n verpflichten, die Kl\u00e4gerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu bescheiden (\u00a7 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t54&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDer Zul\u00e4ssigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die \nKl\u00e4gerin die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten \nGenehmigung und nicht lediglich die Verpflichtung, sie unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, beantragt hat. Denn der\n hier gestellte Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung (\u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) \nbeinhaltet auch den Antrag auf Verbescheidung (\u00a7 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO)\n (vgl. VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 01.09.2011 \u2013 1 S 1070\/11 \u2013, \njuris).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t55&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch \nbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung \u00fcber\n ihren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag. Denn die \nVorschriften des Denkmalschutzes, deren Pr\u00fcfung allein Gegenstand der \nangefochtenen Bescheide war, stehen als andere \u00f6ffentlich-rechtliche \nVorschriften im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG dem Vorhaben nicht \nentgegen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t56&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tRechtsgrundlage f\u00fcr die angefochtenen Bescheide sind \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG i.V.m. \u00a7 15 Abs. 3 DSchG.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t57&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t1. Die Errichtung und der Betrieb der beantragten f\u00fcnf \nWindenergieanlagen bed\u00fcrfen wegen ihrer Gesamth\u00f6he von jeweils 200 m \nnach \u00a7 4 Abs. 1 BlmSchG i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und \nNummer 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t58&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tNach \u00a7 6 Abs. 1 BlmSchG ist die Genehmigung zu erteilen, \nwenn sichergestellt ist, dass die sich aus \u00a7 5 BlmSchG und einer auf \nGrund von \u00a7 7 BlmSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten \nerf\u00fcllt werden und andere \u00f6ffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange\n des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht \nentgegenstehen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schlie\u00dft nach\n \u00a7 13 BImSchG andere die Anlage betreffende Genehmigungen \u2013 wie etwa \neine denkmalschutzrechtliche Genehmigung \u2013 ein, deren \nErteilungsvoraussetzungen vorliegen m\u00fcssen (vgl. Seibert in: \nLandmann\/Rohmer, UmweltR, 87. EL Juli 2018, \u00a7 13 BImSchG Rn 47).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t59&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t2. Vorliegend steht der Errichtung und dem Betrieb der \nAnlagen nach Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung und dem Ergebnis \nder Kammerberatung \u00a7 15 Abs. 3 DSchG als andere \u00f6ffentlich-rechtliche \nVorschrift nicht entgegen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t60&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tNach \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG d\u00fcrfen bauliche Anlagen in \nder Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie f\u00fcr dessen \nErscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, nur mit Genehmigung der \nDenkmalschutzbeh\u00f6rde errichtet, ver\u00e4ndert oder beseitigt werden. Nach \u00a7 \n15 Abs. 3 Satz 3 DSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn das \nVorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur \nvor\u00fcbergehend beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde oder wenn \u00fcberwiegende Gr\u00fcnde des \nGemeinwohls unausweichlich Ber\u00fccksichtigung verlangen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t61&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tEin Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht unter \ndem Blickwinkel des Denkmalschutzrechts nach \u00a7 6 Abs. 1 BlmSchG nur, \nwenn bei einer Genehmigungsbed\u00fcrftigkeit des Vorhabens nach \u00a7 15 Abs. 3 \nSatz 1 DSchG die Voraussetzungen nach \u00a7 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG gegeben \nsind. Im \u00dcbrigen steht die Entscheidung denkmalschutzrechtlich im \npflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t62&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tNach dem Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung ist das \nSchloss Lichtenstein ein eingetragenes Kulturdenkmal (dazu a)) und \nbefinden sich die geplanten Anlagen nur von einigen der in Augenschein \ngenommenen Aussichtspunkte in der gesch\u00fctzten Umgebung im Sinne des \u00a7 15\n Abs. 3 Satz 1 DSchG (dazu b). Soweit dies der Fall ist, beeintr\u00e4chtigen\n die geplanten Anlagen das Erscheinungsbild des Denkmals Schloss \nLichtenstein nur unerheblich im Sinne des \u00a7 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG, \nweshalb die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen ist (dazu \nc)).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t63&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\ta) Das Schloss Lichtenstein ist ein eingetragenes \nKulturdenkmal von besonderer Bedeutung nach \u00a7 12 DSchG (vgl. Landesamt \nf\u00fcr Denkmalpflege, Schloss Lichtenstein, Gutachten zur Eintragung in das\n Denkmalbuch gem\u00e4\u00df \u00a7 12 DSchG, Gerichtsakte, S. 475-476).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t64&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tb) Die geplanten Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen \nim Sinn des \u00a7 15 Abs. 3 DSchG, denn sie sind aus Bauprodukten \nhergestellt und unmittelbar mit dem Erdboden verbunden. Ma\u00dfgebend ist \ninsoweit die Begriffsbestimmung des \u00a7 2 Abs. 1 LBO (vgl. VGH \nBaden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 01.09.2011 \u2013 1 S 1070\/11 \u2013, juris, \nm.w.N.).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t65&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie geplanten Anlagen befinden sich nur von einigen der in \nAugenschein genommenen Aussichtspunkte in der gesch\u00fctzten Umgebung im \nSinne des \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG, die f\u00fcr das Erscheinungsbild des \nSchlosses Lichtenstein als eingetragenem Kulturdenkmal von erheblicher \nBedeutung ist.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t66&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\u00a7 15 Abs. 3 DSchG sch\u00fctzt die Wirkung des Kulturdenkmals in\n seiner Umgebung und die optischen Bez\u00fcge zwischen Kulturdenkmal und \nUmgebung, nicht dagegen die Umgebung selbst (vgl. VGH Baden-W\u00fcrttemberg,\n Urteil vom 01.09.2011 \u2013 1 S 1070\/11\u2012, a.a.O., m.w.N.). Diese besitzt \nkeinen eigenst\u00e4ndigen Denkmalwert und ist Gegenstand des Denkmalschutzes\n nur insoweit, als sie f\u00fcr das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals von\n erheblicher Bedeutung ist. Die Genehmigungspflicht als solche setzt \ndeshalb auch nicht voraus, dass die Errichtung, Ver\u00e4nderung oder \nBeseitigung einer baulichen Anlage das Erscheinungsbild eines \nKulturdenkmals beeintr\u00e4chtigt; selbst Ma\u00dfnahmen, die das \nErscheinungsbild eines eingetragenen Kulturdenkmals verbessern, k\u00f6nnen \neiner pr\u00e4ventiven Kontrolle unterzogen sein. Entscheidend ist allein, ob\n die Umgebung f\u00fcr das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals von so \nerheblicher Bedeutung ist, dass durch Ver\u00e4nderungen denkmalpflegerische \nBelange ber\u00fchrt werden. Das ist dann anzunehmen, wenn die \nAusstrahlungskraft des Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung \nseiner Umgebung abh\u00e4ngt, wenn beispielsweise die Umgebung die Wirkung \ndes Kulturdenkmals wegen des architektonischen Konzepts oder der \ntopografischen Situation pr\u00e4gt (vgl. VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom \n20.06.1989 \u2013 1 S 98\/88 \u2013, VBlBW 1990, 151). Ma\u00dfgebend ist die \ndenkmalpflegerische Bedeutung der Umgebung in Bezug auf den \nwissenschaftlichen, k\u00fcnstlerischen oder heimatgeschichtlichen Grund (\u00a7 2\n Abs. 1 DSchG), dessentwegen ein besonders gesteigertes \nErhaltungsinteresse besteht; der Schutzzweck des Regelungssystems zielt \nausschlie\u00dflich auf die Erhaltung des Denkmalwerts ab, nicht auf \nst\u00e4dtebauliche oder \u00e4sthetische Belange. Die denkmalschutzrechtliche \nGenehmigungspflicht stellt lediglich ein pr\u00e4ventives Verbot mit \nErlaubnisvorbehalt dar, das der \u00dcberpr\u00fcfung und Wahrung der \ndenkmalpflegerischen Belange dient (vgl. zum Ganzen VG Sigmaringen, \nUrteil vom 15.10.2009 \u2013 6 K 3202\/08 \u2013, juris).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t67&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tBei alledem h\u00e4ngt die r\u00e4umliche Abgrenzung der zu \nber\u00fccksichtigenden Umgebung von der Art, der Gr\u00f6\u00dfe und der Lage des \nDenkmals sowie von der Eigenart der Umgebung ab. Der ma\u00dfgebliche \nUmgebungsbereich wird vom Eigengewicht der Umgebung, insbesondere der \nUmgebungsbebauung, begrenzt. Er l\u00e4sst sich nicht allgemein durch \nmetergenaue Radien bestimmen und reicht \u00fcber die unmittelbare \nNachbarschaft hinaus, setzt aber noch einen optischen Bezug voraus (vgl.\n VG Sigmaringen, Urteil vom 15.10.2009 \u2013 6 K 3202\/08 \u2013, a.a.O.). Als \nUmgebung eines Kulturdenkmals ist der Bereich zu sehen, auf den es \nausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits pr\u00e4gt \nund beeinflusst (\u201eWirkbereich\u201c; vgl. VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom \n01.09.2011 \u2013 1 S 1070\/11 \u2013, a.a.O.; Urteil vom 20.06.1989 \u2013 1 S 98\/88 \u2013,\n a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 15.10.2009 \u2013 6 K 3202\/08 \u2013, a.a.O.; \nvgl. Martin, in: Martin\/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und \nDenkmalpflege, 3. Auflage 2010, Teil E, Rn 180). Solche \nWirkungszusammenh\u00e4nge zwischen dem eingetragenen Kulturdenkmal und \nseiner n\u00e4heren und ferneren Umgebung k\u00f6nnen topografischer, \nsiedlungsgeschichtlicher, funktionaler, gestalterischer oder \nassoziativer Art sein und sich etwa manifestieren in der historisch \nbegr\u00fcndeten exponierten Lage des Denkmals, in seiner Einbettung in die \nLandschaft, seiner Spornlage, seiner Dominanz gegen\u00fcber der \nUmgebungsbebauung oder in geplanten Blickverbindungen (vgl. Sieche in: \nStrobl\/Sieche\/Kemper\/Rothemund, Denkmalschutzgesetz f\u00fcr \nBaden-W\u00fcrttemberg, 4. Auflage 2019, Erl. \u00a7 15, Rn 12). Die \u2013 gerichtlich\n voll \u00fcberpr\u00fcfbare \u2013 Abgrenzung ist nach dem Empfinden eines f\u00fcr die \nBelange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters \nvorzunehmen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 15.10.2009 \u2013 6 K 3202\/08 \u2013,\n a.a.O.; a.A. Sieche in: Strobl\/Sieche\/Kemper\/Rothemund, \nDenkmalschutzgesetz f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg, 4. Auflage 2019, Erl. \u00a7 15, \nRn 12).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t68&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben befinden sich von den in der \nm\u00fcndlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Aussichtspunkten auf \ndas Schloss Lichtenstein nur die optischen Bez\u00fcge von den Standorten am \nR\u00f6telstein, am Locherstein und unmittelbar beim Schloss innerhalb der \ngesch\u00fctzten Umgebung im Sinne des \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG, die f\u00fcr das \nErscheinungsbild des Schlosses Lichtenstein als eingetragenem \nKulturdenkmal von erheblicher Bedeutung ist.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t69&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tF\u00fcr eine Einbeziehung dieser Anlagenstandorte in die \ngesch\u00fctzte Umgebung des Denkmals im vorliegenden Fall spricht zun\u00e4chst \neinmal allgemein, dass schon die Denkmalbegr\u00fcndung deutlich Bezug auf \ndie Lage des Schlosses und entsprechende Aussichtspunkte nimmt, wenn es \ndort hei\u00dft, dass der Bauherr beabsichtigt habe, \u201eeine deutsche \nRitterburg im edelsten Stil des Mittelalters zu erbauen, die an K\u00fchnheit\n der Lage [&#8230;] selbst das ber\u00fchmte Hohenschwangau \u00fcbertreffen sollte\u201c \nund Architekt Heideloff \u201eausgehend von dem einzigartigen Standort der \nalten Burg auf einem Felsen unmittelbar vor dem Albtrauf\u201c einen \nBauk\u00f6rper erarbeitet habe, \u201eder gleichsam aus dem felsigen Untergrund \nherauszuwachsen scheint.\u201c Das Schloss sei u.a. wegen \u201eseiner \nspektakul\u00e4ren Lage und der malerischen Gruppierung aller Einzelbauten \n[&#8230;] eine Sehensw\u00fcrdigkeit ersten Ranges.\u201c Die Wirkung der Architektur \ndes Schlosses sei \u201eauf bestimmte Standorte und Aussichtspunkte [&#8230;] \nberechnet.\u201c\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t70&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tWeiteres Indiz daf\u00fcr, dass die Umgebung des Schlosses f\u00fcr \ndieses als Denkmal von Relevanz ist, ist die Erkl\u00e4rung B. in seinem \nGutachten vom August 2016, S. 5, die Skizzen Heideloffs zeigten, dass \ndieser sich mit der kulissenhaften Wirkung des Geb\u00e4udes von allen Seiten\n auseinandergesetzt habe und dementsprechend die Sichtachsen auf das \nSchloss Teil der k\u00fcnstlerischen Konzeption des Architekten seien. Das \nSchloss und die umgebende Landschaft bildeten als Gesamtkunstwerk eine \nEinheit. Der malerische Anblick des Schlosses auf steilem Felsen trage \nma\u00dfgeblich dazu bei, dass das Schloss bis heute u.a. als Denkmal der \nw\u00fcrttembergischen Geschichte wahrgenommen werde. Dies ist \u00fcberzeugend, \nda sich aus dem vom Gericht herangezogenen vollst\u00e4ndigen Skizzenbuch \nHeideloffs neben den drei von B. zitierten auch noch zahlreiche weitere \nSkizzen finden, die das Schloss gleichsam aus allen Himmelsrichtungen \nund eingebettet in die Landschaft zeigen (vgl. etwa die Skizzen Nr. 15 \nbis 18, 20, 32, s. Gerichtsakte, S. 492-495, 497, 508). Hinzu tritt, \ndass B. die Frage der Umgebungsbestimmung gut nachvollziehbar in die \nnotwendige Beziehung setzt zu den Merkmalen \u201ek\u00fcnstlerisch\u201c und \n\u201eheimatgeschichtlich\u201c, die das Schloss Lichtenstein denkmalf\u00e4hig machen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t71&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tWenn danach ein Umgebungsschutz grunds\u00e4tzlich in Frage \nkommt, so ergibt sich nach der Einnahme des Augenscheins, dass zwar \nnicht die Blickbez\u00fcge von den zwei aufgesuchten Standorten bei \nHolzelfingen (dazu aa)), jedoch von den Aussichtspunkten R\u00f6telstein und \nLocherstein sowie den Standorten unmittelbar am bzw. im Schloss (dazu \nbb) vom Umgebungsschutz umfasst sind.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t72&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\taa) Die beiden in der m\u00fcndlichen Verhandlung zun\u00e4chst \naufgesuchten Standorte bei Holzelfingen \u2013 zum einen der Standort auf der\n Anh\u00f6he am Ortsrand in Richtung Ohnastetten, vgl. Lichtbild Nr. 1 (s. \nu.), zum anderen der Standort auf der Anh\u00f6he oberhalb des zuerst \ngenannten Standorts, vgl. Lichtbild Nr. 2 (s.u.) \u2013 sind der gesch\u00fctzten \nUmgebung des Schlosses Lichtenstein nicht zuzurechnen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t73&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDarstellung 1: Im Augenschein gefertigtes Lichtbild Nr. 1: \nBlick auf das Schloss Lichtenstein von der Anh\u00f6he am Ortsrand von \nHolzelfingen (Stra\u00dfe Richtung Ohnastetten).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t74&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDarstellung 2: Im Augenschein gefertigtes Lichtbild Nr. 2: \nBlick auf das Schloss Lichtenstein von oberhalb der Anh\u00f6he am Ortsrand \nvon Holzelfingen (Stra\u00dfe Richtung Ohnastetten).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t75&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDarstellung 3: Visualisierung Nr. 01 im Genehmigungsantrag der Kl\u00e4gerin: Holzelfingen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t76&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDarstellung 4: Von den Beigeladenen vorgelegte Darstellung \ndes Blickes auf das Schloss Lichtenstein mit Windenergieanlagen vom \nOrtsrand Holzelfingen aus mit Hinweispfeil auf den Windmessmast.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t77&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie dargestellten Standorte bei Holzelfingen, von denen aus\n die Lichtbilder Nr. 1 und Nr. 2 aufgenommen wurden, sind der \ngesch\u00fctzten Umgebung des Schlosses Lichtenstein nicht zuzurechnen. Nach \nder Begr\u00fcndung der Denkmaleigenschaft des Schlosses Lichtenstein von \n1997 hat der Architekt Heideloff in zahlreichen Skizzen einen \nmalerischen, mit seiner L\u00e4ngsfassade dem Tal zugewandten Bauk\u00f6rper \nerarbeitet, der gleichsam aus dem felsigen Untergrund herauszuwachsen \nscheint. Auch bez\u00fcglich des Blicks von Holzelfingen her liegt eine \nhistorische Skizze Heideloffs vor (s.u.), auf die auch das Gutachten B. \nvom August 2016 (S. 3) verweist.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t78&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDarstellung 5: Skizze Heideloffs mit der Bildunterschrift \u201eVon der rauhen Alb bei Holzelfingen\u201c\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t79&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDies belegt, dass die Blickbeziehung von Holzelfingen her \nnach der k\u00fcnstlerischen Konzeption des Architekten f\u00fcr das Schloss \nLichtenstein insofern von Relevanz war, als das Schloss Lichtenstein \nhier \u2013 wie auch auf den anderen beiden von B. zitierten Zeichnungen \nHeideloffs \u2013 in exponierter Lage, in seiner Spornlage gezeigt wird und \nnicht im Verlauf der weiten Albhochfl\u00e4che, wie sie sich im Augenschein \nvon Holzelfingen aus dargestellt hat (vgl. Lichtbilder Nr. 1 und Nr. 2).\n Entsprechend ist in der Begr\u00fcndung der Denkmaleigenschaft des Schlosses\n von dem einzigartigen Standort der alten Burg auf einem Felsen \nunmittelbar vor dem Albtrauf sowie von der spektakul\u00e4ren Lage die Rede. \nNach der Stellungnahme des Landesamtes f\u00fcr Denkmalpflege vom 10.08.2015 \nist der Denkmalwert von Schloss Lichtenstein in hohem Ma\u00dfe auch in der \nimposanten Lage auf einem Sporn \u00fcber dem Echaztal am Trauf der \nSchw\u00e4bischen Alb zu sehen. Auch im Gutachten B. wird dies aufgenommen, \nwenn es dort auf S. 2 hei\u00dft, dass der Architekt Heideloff gro\u00dfen Wert \nauf eine malerische Wirkung des auf steilem Fels sitzenden Schlosses \nsowohl aus der N\u00e4he wie aus der Ferne gelegt habe. Daraus folgt, dass \nder Umgebungsschutz im Fall des Schlosses Lichtenstein auf die \nSichtstandorte bezogen und begrenzt ist, von denen aus das Schloss \ngerade in seiner imposanten Lage auf dem Fels betrachtet werden kann. \nAuf die in den Gutachten strittige Frage, ob die Skizze von Heideloff \nden Ort Holzelfingen zeigen m\u00fcsste oder nicht, kommt es daher nicht \nentscheidend an. Die \u201eAusstrahlungswirkung\u201c und die entsprechende \nReichweite des Umgebungsschutzes des Schlosses Lichtenstein \nunterscheidet sich somit insbesondere von Denkmalen, die in flacher \nLandschaft als Ganzes weithin sichtbar sind. Die Sicht gerade auf den \nsteilen Fels, wie sie sich aus der Skizze Heideloffs (s.o.) ergibt und \nwie sie auch von Standorten wie etwa dem Locherstein besteht, ist von \nden beiden in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Augenschein genommenen \nStandorten bei Holzelfingen gerade nicht gegeben, wie aus den \ngefertigten Lichtbildern Nr. 1 und Nr. 2 (s.o.) erkennbar wird. Insoweit\n ist die Stellungnahme des Landesamtes f\u00fcr Denkmalpflege vom 10.08.2015,\n die, wie gesehen, den Denkmalwert von Schloss Lichtenstein in hohem \nMa\u00dfe in der imposanten Lage auf einem Sporn \u00fcber dem Echaztal erblickt, \nzugleich aber eine mehr als nur unerhebliche Beeintr\u00e4chtigung des \nErscheinungsbilds des Schlosses bejaht, da dieses beim Blick von \nHolzelfingen her von den geplanten Anlagen umzingelt w\u00e4re und untergehen\n w\u00fcrde, nur so zu erkl\u00e4ren, dass sie auf die notwendige vorg\u00e4ngige \nBestimmung der schutzw\u00fcrdigen Umgebung anhand der selbst genannten \nMa\u00dfst\u00e4be verzichtet.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t80&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tEin entsprechender Umgebungsschutz ist auch aus weiteren \nErw\u00e4gungen zu verneinen. Das Schloss entfaltet nach dem Eindruck im \nAugenschein aus dieser Perspektive bei Holzelfingen keine \nAusstrahlungswirkung von solcher Kraft, dass die optischen Bez\u00fcge zum \nSchloss Lichtenstein von diesem Standort aus als vom Umgebungsschutz \numfasst angesehen werden k\u00f6nnten. Vielmehr vermag das Schloss den Blick \ndes Betrachters nach den Feststellungen im Augenschein aus dieser \nPerspektive nicht auf sich zu ziehen. Dies liegt daran, dass das Schloss\n aufgrund der gr\u00f6\u00dferen Entfernung schon an sich nicht klar in den Blick \nf\u00e4llt und zudem durch die es unmittelbar umgebenden H\u00fcgel und deren \nBewaldung nicht exponiert in Erscheinung tritt, wie sich den im \nAugenschein gefertigten Lichtbildern Nr. 1 und Nr. 2 entnehmen l\u00e4sst, \ndie ohne Vergr\u00f6\u00dferung aufgenommen wurden. Zudem wird hier insbesondere \u2013\n im Sinne der oben genannten Rechtsprechung \u2013 der ma\u00dfgebliche \nUmgebungsbereich vom Eigengewicht der Umgebung, insbesondere der \nUmgebungsbebauung, begrenzt. Denn im Blick hin zum Albtrauf liegt nicht \nnur der Ort Holzelfingen mit seiner Bebauung, sondern es gibt auch \nStromleitungen, Masten u.a. (auf den Lichtbildern Nr. 1 und Nr. 2 nur \nteilweise zu sehen). Des Weiteren wird die Landschaft durch verschiedene\n H\u00fcgel unterteilt, die zu dem eher unruhigen Gesamteindruck beitragen. \nW\u00e4hrend im Augenschein das schneebedeckte Feld \u00fcberwiegend einheitlich \nwei\u00df erschien, das Schloss jedoch \u00e4hnlich einem dunklen Punkt gleichsam \n\u201eam Horizont verschwand\u201c (vgl. Lichtbild Nr. 1), d\u00fcrften in der warmen \nJahreszeit \u2013 in der Visualisierung Nr. 01 der Kl\u00e4gerin sowie der \nVisualisierung der Beigeladen nachvollziehbar \u2013 die unterschiedlichen \nFarben von Wiesen und Feldern hinzutreten, sodass im Gesamtbild \nzahlreiche Elemente von Eigengewicht vorhanden sind, die den Blick vom \nSchloss Lichtenstein ablenken. Nach der entfernteren Lage des Schlosses \nund der daraus folgenden geringen Gr\u00f6\u00dfe im Gesamtlandschaftsbild sowie \nder beschriebenen Eigenart der Umgebung pr\u00e4gt das Schloss die genannten \nStandorte nicht in denkmalrechtlicher Hinsicht und wird seinerseits auch\n nicht von der Umgebung an diesen Standorten beeinflusst. Nach dem \nEindruck der Kammer im Augenschein kann von der in der Stellungnahme des\n Landesamtes f\u00fcr Denkmalpflege vom 10.08.2015 angenommenen \nInfragestellung der landschaftlichen Dominanz des Schlosses am Horizont \nan den Standorten in Holzelfingen nicht ausgegangen werden, weil es an \neiner entsprechenden Dominanz mangelt. Ein Betrachter an diesen \nStandorten hat vielmehr den Wirkbereich des Denkmals Schloss \nLichtenstein verlassen. Dass er das Schloss von dort aus noch in der \nFerne sehen kann, ist denkmalrechtlich nicht entscheidend. Vielmehr ist \nder f\u00fcr die Denkmaleigenschaft nach dem oben Gesagten ma\u00dfgebliche Blick \nauf das auf steilem Fels sitzende Schloss von Holzelfingen aus wegen der\n Bewaldung unmittelbar vor dem Albtrauf nicht gegeben, sondern nur vom \nHauptwanderweg 1 aus (vgl. zu den dortigen Standorten R\u00f6telstein und \nLocherstein unten). Aus den gleichen Gr\u00fcnden z\u00e4hlen auch die weiteren, \nnach der Landschaftsanalyse zur Sichtbeziehung zu Schloss Lichtenstein \nvom September 2015 (vgl. 8 in den Antragsunterlagen der Kl\u00e4gerin) in der\n direkten Sichtachse zum Schloss liegenden Standorte im Bereich \nHolzelfingen nicht zur gesch\u00fctzten Umgebung des Schlosses Lichtenstein. \nBeim Blick von den vom Beklagten zus\u00e4tzlich angef\u00fchrten H\u00f6henlagen von \nKleinengstingen wiederum sowie der von den Beigeladenen genannten Stra\u00dfe\n von Gomadingen nach Traifelberg liegen Schloss und Anlagen ausweislich \nder genannten Landschaftsanalyse weder direkt noch randlich in einer \nSichtachse. Dies ist gut nachvollziehbar, da beim Blick aus diesen \nRichtungen direkt auf das Schloss die Windenergieanlagen im Wesentlichen\n deutlich linker Hand liegen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t81&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tNach Einnahme des Augenscheins strahlt das Denkmal Schloss \nLichtenstein daher nach \u00dcberzeugung der Kammer nicht derart auf die \nStandorte bei Holzelfingen aus, dass diese im Sinne des \u00a7 15 Abs. 3 Satz\n 1 DSchG f\u00fcr das Erscheinungsbild des Denkmals von erheblicher Bedeutung\n w\u00e4ren. Nach Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung scheidet die \nAnnahme eines Umgebungsschutzes daher insoweit aus.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t82&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie Frage nach etwaigen Alternativen zu der von der \nKl\u00e4gerin zum Standort Holzelfingen vorgelegten Visualisierung Nr. 01 (s.\n oben, Darstellung 3, sowie unter 7.4 in den Antragsunterlagen der \nKl\u00e4gerin), die von Beklagtenseite \u2013 auch auf Nachfrage des Gerichts in \nder m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 nicht in Frage gestellt wurde, bez\u00fcglich \nderer aber f\u00fcr die Beigeladenen Diplomingenieur Dr. B. eine andere \nVisualisierung vorgelegt hat, in der die Windenergieanlagen deutlich \nsichtbarer erscheinen (s.o. und Gerichtsakte S. 279, 282), stellt sich \nsomit unabh\u00e4ngig von den von der Kl\u00e4gerin gegen diese letztere \nVisualisierung gef\u00fchrten Einw\u00e4nden bez\u00fcglich der gew\u00e4hlten Brennweite, \nder Standorte der Anlagen sowie des Anlagentyps nicht mehr. Denn daran, \ndass das Schloss nicht in seiner oben besprochenen, denkmalbegr\u00fcndenden \nPerspektive zu sehen ist, vermag sie nichts zu \u00e4ndern.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t83&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tWeder die Beklagte noch die Beigeladenen haben auf die \nBeweisantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin hin, die Standorte bei Holzelfingen, am \nLocherstein und am Schloss in Augenschein zu nehmen, widersprochen oder \nandere, zus\u00e4tzliche Standorte benannt.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t84&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tbb) Dagegen sind die Blickbeziehungen auf das Schloss von \nden in Augenschein genommenen Aussichtspunkten am R\u00f6telstein, am \nLocherstein und unmittelbar beim Schloss von der gesch\u00fctzten Umgebung im\n Sinne des \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG umfasst.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t85&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDarstellung 6: Visualisierung Nr. 15 im Genehmigungsantrag \nder Kl\u00e4gerin: Aussichtspunkt R\u00f6telstein Sommer (wobei die roten \nOrientierungslinien die Standorte der nicht sichtbaren, vom Berg \nverdeckten Anlagen markieren).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t86&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDarstellung 7: Visualisierung Nr. 04 im Genehmigungsantrag der Kl\u00e4gerin: Locherstein.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t87&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDies folgt nicht nur daraus, dass diese Standorte deutlich \nn\u00e4her am Schloss liegen als die unter aa) gepr\u00fcften und sich deshalb das\n Schloss von dort aus viel klarer erkennen l\u00e4sst. Die Aussichtspunkte \nR\u00f6telstein und Locherstein liegen auch dem Schloss direkt gegen\u00fcber am \nAlbtrauf auf der anderen Talseite und bieten so einen von vorgelagerter \nBebauung unverstellten Blick auf den Felsen, auf dem das Schloss thront,\n sowie auf die umgebenden Felsen des Albtraufs und auf den das Schloss \numgebenden Wald. Die von B. beschriebene kulissenhaften Wirkung des \nGeb\u00e4udes auf steilem Fels und die k\u00fcnstlerische Konzeption des \nArchitekten wird nach dem von der Kammer im Augenschein gewonnenen \nEindruck von hier aus erfahrbar. Die heimatgeschichtliche Intention, \ndurch den Bau auch auf die Bedeutung des Hauses W\u00fcrttemberg hinzuweisen,\n wird durch die landschaftliche Gegebenheit an dieser Stelle, n\u00e4mlich \ndie Tatsache, dass sich der Standort R\u00f6telstein mit 769 m \u00fc.NN und der \nStandort Locherstein mit 795 m \u00fc. NN ein ganzes St\u00fcck unterhalb des \nStandorts des Schlosses (817 m \u00fc.NN) befinden, gerade unterstrichen, da \nder Betrachter auf diese Weise \u2013 wenn auch \u00fcber die Strecke des \nEchaztals hinweg und dadurch relativiert \u2013 von hier zum Schloss \n\u201eaufschauen\u201c muss. Dass der Aussichtspunkt am Locherstein jedenfalls in \nder gesch\u00fctzten Umgebung des Schlosses liegt, hat die Kl\u00e4gerin in ihrem \nWiderspruch vom 14.12.2016 selbst vertreten. Die Standorte direkt am \nSchloss bzw. im Schloss sind erfasst, weil die Umgebung hier f\u00fcr das \nErscheinungsbild des Schlosses von erheblicher Bedeutung ist.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t88&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tNach alledem ist zwar nicht der in Augenschein genommene \nBereich an den Standorten hinter Holzelfingen, aber der Bereich um den \nLocherstein und R\u00f6telstein sowie im und beim Schloss, soweit der Blick \nnach Westen geht, als gesch\u00fctzte Umgebung des Schlosses Lichtenstein im \nSinne des \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG anzusehen, weshalb die geplanten \nAnlagen f\u00fcr ihre Errichtung der Genehmigung der Denkmalschutzbeh\u00f6rde \nbed\u00fcrfen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t89&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tc) Nach Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung steht \njedoch zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass das Erscheinungsbild des \nSchlosses Lichtenstein durch die geplanten f\u00fcnf Windenergieanlagen nur \nunerheblich beeintr\u00e4chtigt wird, weshalb die denkmalschutzrechtliche \nGenehmigung zu erteilen ist (\u00a7 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t90&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tHinsichtlich der Erheblichkeit der Beeintr\u00e4chtigung gilt \nder gleiche Ma\u00dfstab wie im Rahmen des \u00a7 8 DSchG. Eine erhebliche \nBeeintr\u00e4chtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals im Sinn des \u00a7 15 \nAbs. 3 Satz 3 DSchG setzt voraus, dass eine empfindliche St\u00f6rung \nvorliegt. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben \neinerseits unterhalb der Schranke dessen, was \u00fcblicherweise \u201eh\u00e4sslich\u201c \nwirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne \u201everunstaltend\u201c ist. \nAndererseits gen\u00fcgt f\u00fcr eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung des \nErscheinungsbildes im Sinn des \u00a7 15 Abs. 3 DSchG nicht jede nachteilige \nBeeinflussung des Erscheinungsbildes; vielmehr muss der Gegensatz \ndeutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden \nwerden (vgl. VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 01.09.2011 \u2013 1 S 1070\/11 \n\u2013, a.a.O.; Urteil vom 20.06.1989 \u2013 1 S 98\/88 \u2013, a.a.O.; VG Sigmaringen, \nUrteil vom 15.10.2009 \u2013 6 K 3202\/08 \u2013, a.a.O.). Diese wertende \nEinsch\u00e4tzung wird zum einen ma\u00dfgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Danach \nkann in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer \nBeeintr\u00e4chtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten \nsein. Zum anderen hat die Entscheidung immer \u201ekategorienad\u00e4quat\u201c zu \nerfolgen, d. h. sie muss sich &#8211; nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art.\n 14 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten Eigent\u00fcmerbefugnisse &#8211; an der f\u00fcr das \nSchutzobjekt ma\u00dfgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie \norientieren (vgl. VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 01.09.2011 \u2013 1 S \n1070\/11 \u2013, a.a.O., Rn 46 i.V.m. 32; Urteil vom 27.06.2005 \u2013 1 S 1674\/04 \u2013\n ESVGH 56, 23; Urteil vom 10.06.2010 \u2013 1 S 585\/10 \u2013, ESVGH 61, 20). \nHiernach ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus \nk\u00fcnstlerischen Gr\u00fcnden ein \u00f6ffentliches Interesse besteht, eine \nm\u00f6glichst umfassende und ungest\u00f6rte Erhaltung der Identit\u00e4t seiner \nSubstanz und seines Erscheinungsbildes von \u00fcberragender Bedeutung; die \nSchwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der \nBeeintr\u00e4chtigung f\u00fchrt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den \nSchutzgr\u00fcnden der wissenschaftlichen und insbesondere der \nheimatgeschichtlichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, \nweil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter \u00fcber \nsich hinausweist. In dieser Funktion &#8211; seinem \u201eZeugniswert\u201c &#8211; kann es \nVer\u00e4nderungen oftmals von vergleichsweise gr\u00f6\u00dferem Gewicht unbeschadet \n\u00fcberstehen (vgl. hierzu VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 27.06.2005 \u2013 1\n S 1674\/04 \u2013, a.a.O.). Die kategorienad\u00e4quate Betrachtungsweise \nerfordert zwar eine abgestufte Bewertung, sodass auch gr\u00f6\u00dfere \nVer\u00e4nderungen des Erscheinungsbildes bei den Schutzgr\u00fcnden der \nheimatgeschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung noch unterhalb \nder Erheblichkeitsschwelle bleiben k\u00f6nnen. Gleichwohl muss ungeachtet \ndes einschl\u00e4gigen Schutzgrundes das Geb\u00e4ude als Ganzes Gegenstand der \ndenkmalrechtlichen Betrachtung bleiben (vgl. VGH Baden-W\u00fcrttemberg, \nUrteil vom 01.09.2011 \u2013 1 S 1070\/11 \u2013, a.a.O.; Urteil vom 10.06.2010 \u2013 1\n S 585\/10 \u2013, a.a.O.). In subjektiver Hinsicht ist f\u00fcr die Beurteilung \nder Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich \nbeeintr\u00e4chtigt wird, das Empfinden des f\u00fcr Belange des Denkmalschutzes \naufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend (vgl. VGH \nBaden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 01.09.2011 \u2013 1 S 1070\/11 \u2013, a.a.O., \nm.w.N.). Bei Anwendung dieses Ma\u00dfstabs ist zu beachten, dass dieser kein\n statischer, sondern ein dynamischer ist, weil das Empfinden des \nDurchschnittsbetrachters sich im Laufe der Zeit wandelt. Dieses \nEmpfinden ist ganz wesentlich durch die tats\u00e4chliche Entwicklung der \nletzten Jahre beeinflusst, die dadurch gekennzeichnet ist, dass etwa der\n Durchschnittsbetrachter Photovoltaikanlagen auf D\u00e4chern nicht mehr als \nexotische Fremdk\u00f6rper wahrnimmt, insofern vielmehr ein Gew\u00f6hnungseffekt \neingetreten ist, der durch die gewandelten Anschauungen \u00fcber die \nNotwendigkeit der vermehrten Nutzung regenerativer Energien und die \ndamit einhergehende positive Grundeinstellung des \nDurchschnittsbetrachters zu dieser Form der Energiegewinnung noch \nverst\u00e4rkt wird (vgl. VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 01.09.2011 \u2013 1 S \n1070\/11 \u2013, a.a.O.).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t91&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben beeintr\u00e4chtigen die geplanten Anlagen\n das Erscheinungsbild des Denkmals Schloss Lichtenstein von den in \nAugenschein genommenen Aussichtspunkten am R\u00f6telstein, am Locherstein \nund unmittelbar beim Schloss nur unerheblich.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t92&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\taa) Nach Einnahme des Augenscheins ergibt sich vom \nR\u00f6telstein aus f\u00fcr einen f\u00fcr Belange des Denkmalschutzes \naufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nach \u00dcberzeugung der Kammer \nkeine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung des Erscheinungsbilds des Schlosses \nLichtenstein durch die geplanten Anlagen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t93&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDenn nach der vorgelegten Visualisierung Nr. 15 (s. oben, \nDarstellung 6; unter 7.4 auch in den Antragsunterlagen der Kl\u00e4gerin) \nw\u00fcrden sich zwar drei der f\u00fcnf Anlagen unmittelbar beim Schloss und die \nzwei weiteren in n\u00e4chster N\u00e4he befinden, doch w\u00e4re nur von der Anlage \nNr. 3 etwa ein halber Rotorfl\u00fcgel sichtbar (vgl. die rote \nOrientierungslinie Nr. 3 in der Darstellung Nr. 6 oben). Dies ist \nnachvollziehbar, da der R\u00f6telstein (769 \u00fc.NN.) rund 50 m tiefer liegt \nals das Schloss (817 \u00fc.NN.), was beim Augenschein auch deutlich wurde \nund durch den Blick von unten nach oben bewirkt, dass die ca. 3 km \nhinter dem Schloss geplanten Anlagen vom Albtrauf und den H\u00fcgeln um das \nSchloss verdeckt w\u00fcrden. Davon, dass im Sinne der oben genannten \nRechtsprechung der Gegensatz zwischen Schloss und Windenergieanlage vom \nR\u00f6telstein aus deutlich wahrnehmbar w\u00e4re und vom Betrachter als \nbelastend empfunden w\u00fcrde, kann daher nicht gesprochen werden.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t94&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie genannte Visualisierung wurde von der Beklagtenseite \u2013 \nauch auf Nachfrage des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 nicht in\n Frage gestellt. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beigeladenen hat auf \nausdr\u00fcckliche Nachfrage des Vorsitzenden erkl\u00e4rt, dass er \u00fcber keine \nanderen Visualisierungen verf\u00fcge. Die Kammer sieht nach alldem keinen \nAnlass, an der Verl\u00e4sslichkeit der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten \nVisualisierung Nr. 15 zu zweifeln und legt sie daher ihrer Entscheidung \nzugrunde.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t95&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tbb) Auch hinsichtlich des Standortes Locherstein (vgl. \nzun\u00e4chst Visualisierung Nr. 04, Darstellung 7 oben) ist die Kammer nach \ndem Augenschein davon \u00fcberzeugt, dass die geplanten Anlagen bei dieser \nBlickbeziehung das Erscheinungsbild des Schlosses Lichtenstein nur \nunerheblich beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrden.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t96&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDarstellung 8: Im Augenschein gefertigtes Lichtbild Nr. 3: Blick vom Locherstein.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t97&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDarstellung 9: Visualisierung Nr. 04 im Genehmigungsantrag der Kl\u00e4gerin: Locherstein.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t98&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDabei ist zwar zun\u00e4chst das Argument der Kl\u00e4gerin \nzur\u00fcckzuweisen, dass es sich beim Blick vom Locherstein nicht um die \nHauptschauseite des Schlosses handele, da die (vornehmlich touristische)\n Beliebtheit eines bestimmten Standorts mit Schlossblick gerade nicht \nausschlie\u00dft, dass sich eine relevante Beeintr\u00e4chtigung von einem anderen\n Standort ergibt, der sich \u2013 wie gesehen \u2013 ebenfalls in der nach \u00a7 15 \nAbs. 3 Satz 1 DSchG gesch\u00fctzten Umgebung befindet.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t99&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDennoch wird das Erscheinungsbild des Schlosses \nLichtenstein vom Standort Locherstein aus betrachtet nur unerheblich \nbeeintr\u00e4chtigt. Es w\u00e4ren zwar \u2013 wie aus der Visualisierung Nr. 04 \n(Darstellung 9 oben) ersichtlich \u2013 von hieraus deutlich links vom \nSchloss zwei Windenergieanlagen fast ganz und eine weitere Anlage ca. zu\n drei Vierteln, jedenfalls mit allen Rotorbl\u00e4ttern, zu sehen. Die zwei \nn\u00e4her beim Schloss liegenden weiteren Anlagen w\u00e4ren jeweils nur mit \neinem Teil eines Rotorblattes erkennbar.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t100&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tAn der Visualisierung Nr. 04 bem\u00e4ngelte der Beklagte \nzun\u00e4chst, dass aus dieser Perspektive auch die Windenergieanlage Nr. 1 \nzu sehen sein m\u00fcsse, die Visualisierung aber wohl gerade den Moment \nfesthalte, in dem der Rotorfl\u00fcgel in einer Stellung sei, in der er nicht\n zu sehen sei. Der Beklagte hat daraufhin folgende weitere \nVisualisierung vorgelegt, auf der auch die Spitze des Rotorfl\u00fcgels der \nWindenergieanlage Nr. 1 zu sehen ist:\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t101&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDarstellung 10: Visualisierung Nr. 04 im Antrag der \nKl\u00e4gerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung: \nLocherstein, angepasst um Anlage Nr. 1.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t102&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDen Ausf\u00fchrungen des Gutachters S. hinsichtlich des \neinschl\u00e4gigen Blickwinkels und der Einteilung des sich bietenden \nPanoramas in Wirkzonen braucht hier nicht im Einzelnen nachgegangen zu \nwerden. Denn die Kammer hat beim Augenschein am Standort Locherstein den\n eindeutigen Eindruck gewonnen, dass der Blick von dort Richtung Schloss\n wesentlich dadurch bestimmt wird, dass die Traufkante an der Achse, an \nder das Schloss Lichtenstein liegt, von Nordwesten \u2013 ungef\u00e4hr an der \n\u201eSchl\u00f6sslessteige\u201c s\u00fcdlich der Brunnsteinh\u00f6hle beginnend \u2013 nach S\u00fcdosten\n bis zur Ruine \u201eAlter Lichtenstein\u201c verl\u00e4uft (vgl. Darstellung 8, \nLichtbild Nr. 3, oben), bevor sie dort eine j\u00e4he Wendung nach Westen \nnimmt und sowohl richtungsm\u00e4\u00dfig nach Westen als auch h\u00f6henm\u00e4\u00dfig nach \nunten \u201eabknickt\u201c (s. hierzu auch den Verlauf der H\u00f6henlinien in der \nnachfolgend abgebildeten Karte, die Reliefkarte sowie das Luftbild in \nden Darstellungen 11 bis 13). Die dadurch entstehende Kante in der \nFormation der Alb an dieser Stelle, die bis in das Echaztal hinunter \ndeutlich erkennbar ist, f\u00fchrt nach dem Eindruck im Augenschein dazu, \ndass die Wahrnehmung beim Blick auf das Schloss, das sich etwa in der \nMitte der beschriebenen Achse befindet, die an der Ruine \u201eAlter \nLichtenstein\u201c endet, auf dieser Achse ruht. Die Kammer ist insoweit, \nunabh\u00e4ngig von den von den Beteiligten diskutierten Sichtwinkeln und \nGebrauchssichtfeldern, durch den Augenschein zur \u00dcberzeugung gelangt, \ndass der Teil des Gesamtpanoramas mit dem Schloss an dieser Stelle auf \nnat\u00fcrliche Weise abgetrennt wird von dem, was zu sehen ist, wenn der \nBlick vom Bereich der Ruine \u201eAlter Lichtenstein\u201c weiter nach links \nschweift. Bis zu einem gewissen Grad argumentiert der \nWiderspruchsbescheid selbst in diesem Sinne, wenn es dort hei\u00dft, dass in\n den Umgebungsbereich der Albtrauf, der im Bereich von Schloss \nLichtenstein entlang des Echaztals ungef\u00e4hr in Nord-S\u00fcd-Richtung \nverlaufe, zumindest insoweit mit einbezogen werden m\u00fcsse, als dieser vom\n Schloss dominiert werde und f\u00fcr die charakteristische, archetypische \nWirkung des Schlosses nach den Architekturvorstellungen des romantischen\n Historismus als Kulisse unerl\u00e4sslich sei.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t103&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDarstellungen 11, 12, 13: Verlauf der Albtraufkante im Bereich des Schlosses Lichtenstein\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t104&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tSofern vom Locherstein aus bei einem \u201eRundumblick\u201c die \nAnlagen und das Schloss gleichzeitig erfasst werden k\u00f6nnen, liegt keine \nerhebliche Beeintr\u00e4chtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses \nLichtenstein durch die geplanten Anlagen vor. Bei der Beurteilung der \nErheblichkeit der Beeintr\u00e4chtigung ist die hohe denkmalschutzrechtliche \nWertigkeit des Schlosses Lichtenstein als eines der bekanntesten \nBauwerke W\u00fcrttembergs und eines der anschaulichsten Beispiele f\u00fcr die \nArchitektur des romantischen Historismus in Deutschland in Rechnung zu \nstellen sowie sein Schutz aus k\u00fcnstlerischen, wissenschaftlichen und \nheimatgeschichtlichen Gr\u00fcnden. Auch ist mit den Beigeladenen davon \nauszugehen, dass das Schloss bewusst in eine bestimmte Landschaft \nhineinkomponiert wurde (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 20.05.2015 \u2013 \n22 ZB 14.2827 \u2013, juris, m.w.N.). Allerdings ist der Blick, der sich vom \nLocherstein aus bietet, keineswegs vergleichbar mit einer Situation, in \nder die f\u00fcnf Windenergieanlagen unmittelbar hinter dem Schloss in \nErscheinung treten, dieses hoch \u00fcberragen und damit \u00fcbert\u00f6nen, ja quasi \nerdr\u00fccken w\u00fcrden. Eine solch empfindliche St\u00f6rung, bei der der Gegensatz\n zwischen Schloss und Windenergieanlagen deutlich wahrnehmbar w\u00e4re und \nzu dem vom Beklagten bef\u00fcrchteten Ma\u00dfstabsverlust (vgl. Sieche in: \nStrobl\/Sieche\/Kemper\/Rothemund, Denkmalschutzgesetz f\u00fcr \nBaden-W\u00fcrttemberg, 4. Auflage 2019, Erl. \u00a7 15, Rn 15) f\u00fchrte, k\u00f6nnte vom\n Betrachter zweifellos als belastend empfunden werden. Eine derartige \nSituation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr bef\u00e4nden sich die drei \nAnlagen (Nr. 3 bis 5), die ausweislich der Visualisierung Nr. 04 \n(Darstellung 7 oben) wenn nicht ganz, so doch zum Gro\u00dfteil sichtbar \nw\u00e4ren, jenseits des beschriebenen Wahrnehmungseinschnitts, der bei der \nRuine \u201eAlter Lichtenstein\u201c verl\u00e4uft, w\u00e4hrend die Anlagen Nr. 1 und Nr. 2\n zwar auf der Seite des Schlosses l\u00e4gen, jeweils aber nur mit einem Teil\n eines Rotorblattes \u00fcberhaupt zu sehen und damit nach den von der \nKl\u00e4gerin vorgelegten und vom Beklagten nicht angezweifelten \nVisualisierungen nicht deutlich wahrnehmbar w\u00e4ren und nicht als \nbelastend empfunden w\u00fcrden. Eine weitere gewisse Z\u00e4sur ist zudem durch \nden leichten H\u00fcgel gegeben, der sich am Albtrauf zwischen dem Schloss \nund dem Standort der sichtbaren Anlagen erhebt. Wegen dieser Aspekte der\n optischen Trennung ist der Gegensatz zwischen Schloss und Anlagen \nweniger wahrnehmbar, die Anlagen erscheinen weniger als st\u00f6render \nFremdk\u00f6rper. Hinzu tritt, dass die drei genannten weitgehend sichtbaren \nAnlagen anders als das Schloss nicht vorn am Albtrauf stehen, sondern \nmehrere Kilometer entfernt. Dies \u00e4ndert zwar nichts daran, dass sie \ngrunds\u00e4tzlich wahrnehmbar sind, doch begegnen sie dem Betrachter nicht \nmit gleicher Pr\u00e4senz, die die Blicke zwingend auf sich z\u00f6ge und vom \nSchloss weglenkte, und treten aufgrund ihres Standorts insoweit auch \nnicht in direkte Konkurrenz oder starken Kontrast zum Schloss am \nAlbtrauf. Auch die Bewegung der Rotorbl\u00e4tter f\u00e4llt dadurch in ihrer \nWirkung unauff\u00e4lliger aus. Wegen ihres entfernteren Standorts ist auch \ndenkbar, dass man die Anlagen je nach Wetterlage \u00fcberhaupt nicht sieht. \nDas Schloss kann somit als Denkmal auf der beschriebenen \n(Nordwest-S\u00fcdost-)Achse des Albtraufs weiterhin in der Landschaft \nwirken, wie das bereits beschriebene Ergebnis des Augenscheins am \nStandort R\u00f6telstein belegt. Denn von dort als einem wesentlichen \nStandort ist eine exemplarische, weitgehend ungest\u00f6rte \nWahrnehmungsperspektive m\u00f6glich, die einen urspr\u00fcnglichen Eindruck des \nsch\u00fctzenswerten Erscheinungsbildes vermittelt (vgl. zu einer solchen \nErw\u00e4gung OVG L\u00fcneburg, Urteil vom 16.02.2017 \u2013 12 LC 54\/15 \u2013, juris).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t105&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDer sich aus der Begr\u00fcndung der Denkmaleigenschaft \nergebende denkmalrechtliche Wert des Schlosses Lichtenstein, der \ninsbesondere in dem einzigartigen Standort auf einem Felsen unmittelbar \nvor dem Albtrauf besteht und dem Bauk\u00f6rper, der gleichsam aus dem \nfelsigen Untergrund herauszuwachsen scheint und in einer scharf \nkonturierten Dachlandschaft mit Staffelgiebeln, Erkern, Dachreiter und \nRundturm gipfelt, ist entlang der genannten Achse weiterhin erlebbar, \nohne dass die geplanten Anlagen \u2013 jenseits dieser Achse \u2013 als Gegensatz \ndeutlich wahrnehmbar w\u00e4ren und als belastend empfunden w\u00fcrden.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t106&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tAuch der in der Begr\u00fcndung der Denkmaleigenschaft genannte \nSchutz des Schlosses als erstaunliches Zeugnis f\u00fcr die Wirkung viel \ngelesener literarischer Werke um die Mitte des 19. Jahrhunderts bleibt \nweiterhin erfahrbar. Bei dieser Beurteilung ist vom Empfinden des f\u00fcr \nBelange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters \nals einem dynamischen Ma\u00dfstab auszugehen, dessen Grundeinstellung zur \nNutzung regenerativer Energien tendenziell positiv ist (vgl. VGH \nBaden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 01.09.2011 \u2013 1 S 1070\/11 \u2013, a.a.O.). Wenn \ninsoweit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass hinsichtlich der\n hier in Rede stehenden Windenergieanlagen bereits ein \u00e4hnlicher \nGew\u00f6hnungseffekt eingetreten ist wie etwa bez\u00fcglich Photovoltaikanlagen \nauf D\u00e4chern, so ist aufgrund gewandelter Anschauungen doch anzunehmen, \ndass auch Windenergieanlagen heutzutage nicht mehr von vornherein als \nexotische Fremdk\u00f6rper wahrgenommen werden, die dem Schloss seine \nEinmaligkeit raubten.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t107&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tSchlie\u00dflich ist zu beachten, dass der denkmalrechtliche \nWert, soweit er sich nach der Begr\u00fcndung der Denkmaleigenschaft aus der \nVollst\u00e4ndigkeit der Innenausstattung des Schlosses und insbesondere den \ndort befindlichen Bildwerken von k\u00fcnstlerisch wie landesgeschichtlich \nhohem Wert ergibt, bei der beschriebenen Blickbeziehung vom Locherstein \naus nicht beeintr\u00e4chtigt sein kann. Auch wenn sich nach alledem nach \nEinnahme des Augenscheins die Annahme des Gutachtens S. vom 10.03.2016 \nnicht erschlie\u00dft, wonach die Wirkung des Schlosses zumindest f\u00fcr den \naufgeschlossenen Betrachter durch die geplanten Anlagen zus\u00e4tzlich in \nSzene gesetzt werden w\u00fcrde, ist doch die Schwelle der belastenden \nWirkung, die zur Erheblichkeit der Beeintr\u00e4chtigung f\u00fchrt, hier noch \nnicht erreicht. Eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung des Erscheinungsbildes \ndes Schlosses Lichtenstein durch die geplanten Anlagen ist daher nach \n\u00dcberzeugung der Kammer nach dem Empfinden des f\u00fcr Belange des \nDenkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters in der \nBlickbeziehung vom Locherstein auf das Schloss nicht gegeben.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t108&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tcc) An den Standorten beim und im Schloss Lichtenstein kann\n die Kammer nach Einnahme des Augenscheins keine erhebliche \nBeeintr\u00e4chtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses Lichtenstein durch\n die geplanten Anlagen feststellen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t109&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tBeim Blick von S\u00fcdosten auf das Schloss vom Aussichtspunkt \nim \u00f6stlichen Teil des Burghofs w\u00fcrden die Windenergieanlagen deutlich \nwestlich und aufgrund der Himmelsrichtung eindeutig nicht beim, \ngeschweige denn hinter dem Schloss liegen, weshalb eine erhebliche \nBeeintr\u00e4chtigung von dessen Erscheinungsbild nicht gegeben w\u00e4re.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t110&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDarstellung 14: Im Augenschein gefertigtes Lichtbild Nr. 4: K\u00f6nigszimmer im Schloss Lichtenstein\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t111&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tAuch vom K\u00f6nigszimmer im Innern des Schlosses konnte eine \nerhebliche Beeintr\u00e4chtigung nicht festgestellt werden. Zwar ist nach der\n Rechtsprechung in gewissen Grenzen auch der Blick \u201eaus\u201c dem Denkmal \ngesch\u00fctzt, wenn dieser Blick gleichzeitig das Denkmal und das st\u00f6rende \nVorhaben in seiner Umgebung umfasst (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.06.2013 \u2013\n 22 B 11.701 \u2013, juris; S\u00e4chsOVG, Urteil vom 07.04.2005 \u2013 1 D 2\/03 \u2013, \njuris; Sieche in: Strobl\/Sieche\/Kemper\/Rothemund, Denkmalschutzgesetz \nf\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg, 4. Auflage 2019, Erl. \u00a7 15, Rn 15), insbesondere,\n wenn die k\u00fcnstlerische Gestaltung des Innern des Denkmals so auf die \nUmgebung bezogen ist, dass eine denkmalrechtlich schutzw\u00fcrdige \nInnen-Au\u00dfen-Blickbeziehung vorliegt, die durch das Vorhaben in der \nUmgebung erheblich gest\u00f6rt w\u00fcrde (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.07.2013 \u2013 \n22 B 12.1741 \u2013, juris). Gleiches wird angenommen f\u00fcr den Blick auf den \nunverstellten Albtrauf der Schw\u00e4bischen Alb aus den dortigen Schl\u00f6ssern \nvon hoher landesgeschichtlicher Bedeutung (vgl. Sieche in: \nStrobl\/Sieche\/Kemper\/Rothemund, Denkmalschutzgesetz f\u00fcr \nBaden-W\u00fcrttemberg, 4. Auflage 2019, Erl. \u00a7 15, Rn 15).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t112&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist beim Blick aus dem Schloss \nLichtenstein eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung von dessen \nErscheinungsbild durch die geplanten Windenergieanlagen nicht zu \ngew\u00e4rtigen. Denn dass der in der Kommentarliteratur als schutzw\u00fcrdig \nherausgehobene Blick aus dem Schloss auf den unverstellten Albtrauf \u2013 \nalso nach Osten hin Richtung Holzelfingen\/Traifelberg \u2013 durch die \nWindenergieanlagen gest\u00f6rt sein k\u00f6nnte, ist ausgeschlossen, da diese \ns\u00fcdlich bzw. s\u00fcdwestlich, also praktisch im R\u00fccken des nach Osten \nblickenden Betrachters l\u00e4gen. Das in Augenschein genommenen K\u00f6nigszimmer\n wiederum (vgl. oben, Darstellung 14, Lichtbild Nr. 4), das als \nprominenter Raum und wichtigstes offizielles Gesellschaftszimmer (vgl. \nDittscheid, Erfindung als Erinnerung, in: Osterkamp\/Polaschegg\/Sch\u00fctz, \nWilhelm Hauff oder Die Virtuosit\u00e4t der Einbildungskraft, 2005, S. 292) \nim ersten Stock des Schlosses, etwas erh\u00f6ht und mit Blick auch nach \nWesten f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung des Blicks aus dem Denkmal besonders geeignet\n ist, ist als Ahnensaal angelegt (vgl. Dittscheid, a.a.O., S. 293). Es \nweist somit thematisch keinen unmittelbaren Bezug zur Landschaft um das \nSchloss auf. Nach der Denkmalbeschreibung sind von ausschlaggebender \nBedeutung f\u00fcr die Wirkung der Innenr\u00e4ume u.a. die kostbaren \nGlasmalereien, Gem\u00e4lde, Skulpturen und alten Waffen. Auch hieraus l\u00e4sst \nsich eine entsprechende gesch\u00fctzte Blickbeziehung nach drau\u00dfen \u2013 \ninsbesondere nach Westen\/S\u00fcdwesten \u2013 nicht erkennen. Hinzu kommt, dass \nder Blick durch die Fenster des K\u00f6nigszimmers nach dem Eindruck beim \nAugenschein wegen deren Konstruktion als nicht klar durchsichtige \nBleiglasfenster und der damit einhergehenden Unterbrechung des Blicks \nkeineswegs nach Westen gezogen und er au\u00dferdem durch B\u00e4ume und Wald \nbegrenzt wird (vgl. oben, Darstellung 14, Lichtbild Nr. 4). Nach \n\u00dcberzeugung der Kammer nach Einnahme des Augenscheins ist daher nur der \nBlick auf die Landschaft nach Osten hin zum dortigen Albtrauf als \ndenkmalrechtlich relevant anzusehen.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t113&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tdd) Der Blick vom Echaztal steil hinauf zum Schloss \nschlie\u00dflich erf\u00e4hrt nach \u00fcbereinstimmendem Vortrag von Kl\u00e4gerin und \nBeklagtem keine Beeintr\u00e4chtigung durch die geplanten Windenergieanlagen,\n da bei der steilen Untersicht vom Talraum aus die Anlagen nicht \nzusammen mit dem Schloss sichtbar w\u00e4ren. Auch die Beigeladenen haben \nsolches nicht behauptet.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t114&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tSomit ist eine nur unerhebliche Beeintr\u00e4chtigung des \nErscheinungsbildes des Schlosses Lichtenstein durch die Errichtung der \nbeantragten Windenergieanlagen gegeben, und es besteht in \ndenkmalrechtlicher Hinsicht ein Genehmigungsanspruch (\u00a7 15 Abs. 3 Satz 3\n DSchG).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t115&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tAus diesem Grund scheidet auch eine Verletzung der Beigeladenen in Art. 14 Abs. 1 GG aus.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t116&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t3. Die beantragte Verpflichtung zur Erteilung der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung (\u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kommt\n allerdings hier nicht in Betracht, da eine Brutvogelkartierung vom \n01.10.2018 (gefertigt von Dr. G., die im Gebiet Hochfleck u.a. von \nmindestens zehn Rotmilanpaaren ausgeht, erst im gerichtlichen Verfahren \nvorgelegt wurde und nach dem ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der m\u00fcndlichen \nVerhandlung (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.03.2016 \u2013 22 B 14.1875, 22 B \n14.1876 \u2013, juris) auch zu ber\u00fccksichtigten w\u00e4re, die Kammer vorliegend \nausnahmsweise aber nicht gehalten ist, die Sache insoweit selbst \nspruchreif zu machen. Denn bei komplexen technischen Sachverhalten ist \nes nicht Aufgabe der Gerichte, ein \u201esteckengebliebenes\u201c \nGenehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuf\u00fchren; dies gilt auch \nim Fall einer begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. \nBayVGH, Urteil vom 18.09.2015 \u2013 22 B 14.1263 \u2013, juris, m.w.N.; BVerwG, \nUrteil vom 14.04.1989 \u2013 4 C 52\/87 \u2013, juris). Sind \u2013 wie hier \u2013 \nTeilaspekte wie der Naturschutz von der Genehmigungsbeh\u00f6rde noch nicht \ngepr\u00fcft worden, kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das \nTatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 14.04.1989 \u2013 4 C 52\/87 \u2013, a.a.O.).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t117&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDer Beklagte war daher unter Aufhebung der angefochtenen \nBescheide zu verpflichten, \u00fcber den immissionsschutzrechtlichen Antrag \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t118&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 155 Abs. 1, 154 Abs.\n 3 VwGO. Nach \u00a7 162 Abs. 3 VwGO tragen die Beigeladenen ihre \nau\u00dfergerichtlichen Kosten selbst. Das Gericht sieht entsprechend \u00a7 167 \nAbs. 2 VwGO keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten f\u00fcr \nvorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine \nZulassung der Berufung liegen nicht vor (\u00a7\u00a7 124, 124a VwGO).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t119&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<strong>Beschluss vom 14.02.2019<\/strong>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t120&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDer Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 1 GKG auf 1.942.500,&#8211; Euro festgesetzt (vgl. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs 2013).\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t121&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<strong>Gr\u00fcnde<\/strong>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t122&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tDie Festsetzung des vom Gericht nach Ermessen zu \nbestimmenden Streitwerts (\u00a7 52 Abs. 1 GKG) richtet sich nach der sich \naus dem Antrag der Kl\u00e4gerin f\u00fcr sie ergebenden Bedeutung der Sache.\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><\/tr><tr><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t123&nbsp;\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<\/td><td>\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tF\u00fcr die Klage auf Genehmigung von Windkraftanlagen sieht \nNr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert von 10 v.H. der \ngesch\u00e4tzten Herstellungskosten vor. Wie der Beklagte hervorhebt, waren \ndie Herstellungskosten im Genehmigungsantrag (s. dort unter 1.7.2) unter\n dem Datum des 05.09.2013 mit 2.961.921,90 Euro pro Anlage angegeben. \nDie sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ergebende Bedeutung der Sache im Sinne des \u00a7 \n52 Abs. 1 GKG richtet sich jedoch danach, dass die Windenergieanlagen \njetzt genehmigt w\u00fcrden. Hierf\u00fcr hat sie die Herstellungskosten mit \n3.885.000,&#8211; Euro pro Anlage (s. Gerichtsakte, S. 248) angegeben, woraus\n sich bei f\u00fcnf Anlagen die Summe von 19.425.000,&#8211; Euro und damit ein \nStreitwert in H\u00f6he von 10 v.H. hiervon, also 1.942.500,&#8211; Euro ergibt. \nDer von den Beigeladenen geltend gemachte Streitwert nach Nr. 19.2 \ni.V.m. Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs 2013 in H\u00f6he von 15.000,&#8211; Euro \nist nicht einschl\u00e4gig, da er f\u00fcr die Klage eines drittbetroffenen \nPrivaten gilt. Die Beiladung erfolgte hier aber zu einem Verfahren, in \ndem es um die Genehmigung von Windkraftanlagen geht (Nr. 19.1.2 des \nStreitwertkatalogs 2013).<\/td><\/tr><\/tbody><\/table>\n<div class=\"twttr_buttons\"><div class=\"twttr_twitter\">\n\t\t\t\t\t<a href=\"http:\/\/twitter.com\/share?text=Urteilsbegr%C3%BCndung\" class=\"twitter-share-button\" data-via=\"\" data-hashtags=\"\"  data-size=\"default\" data-url=\"https:\/\/www.rettet-die-alb.de\/?p=389\"  data-related=\"\" target=\"_blank\">Tweet<\/a>\n\t\t\t\t<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>VG Sigmaringen Urteil vom 14.2.2019, 9 K 4136\/17 Leits\u00e4tze Zur denkmalschutzrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit von Windenergieanlagen in 3 km Entfernung von einem eingetragenen Kulturdenkmal (Schloss Lichtenstein) Tenor Der Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 21.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspr\u00e4sidiums T\u00fcbingen vom 10.05.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, \u00fcber den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Erteilung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.rettet-die-alb.de\/?p=389\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Urteilsbegr\u00fcndung<\/span> weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-389","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.rettet-die-alb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/389","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.rettet-die-alb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.rettet-die-alb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rettet-die-alb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rettet-die-alb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=389"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.rettet-die-alb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/389\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":390,"href":"https:\/\/www.rettet-die-alb.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/389\/revisions\/390"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.rettet-die-alb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=389"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rettet-die-alb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=389"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.rettet-die-alb.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=389"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}