Leserbrief Windkraftfan-Anonymus 22.03.2021 im Zollernalbkurier

Ein Windkraftfan-Anonymus (m/w/d) hat mir geschrieben: „Wenn ich Ihre Leserbriefe zur Windkraftindustrie lese, frage ich mich immer wieder, woher Sie Ihren Strom beziehen“. Antwort: Mein Strom kommt aus der Steckdose! Hätte man sich im Januar und Februar diesen Jahres auf die Erneuerbaren Energien verlassen müssen, wäre es an etlichen Tagen zum Strom-Blackout gekommen. Daniel Wetzel (Die Welt) berichtet: Das zum 1. Januar 2021 abgeschaltete leistungsstärkste Steinkohlekraftwerk Heyden musste auf Ersuchen des Netzbetreibers seit dem Jahreswechsel bereits sechsmal wieder hochgefahren werden. Grund waren unter anderem auch Dunkelflauten (keine Sonne und kein Wind) im Januar und Februar. Heyden ist vorerst für die sichere Stromversorgung unverzichtbar.

Zwei weitere Kraftwerke – Walsum 9 und Westfalen E – die zum 1. Januar 2021 ebenfalls stillgelegt wurden, müssen wohl auf unbestimmte Zeit in Betrieb bleiben. Der Netzbetreiber beantragte bei der Bundesnetzagentur die Anlagen als systemrelevant einzustufen und die Eigentümer zum Weiterbetrieb als Reservekraftwerke zu verpflichten.

Die Bundesnetzagentur berichtet monatlich über die Stromerzeugung und den Stromhandel (SMARD Strommarktdaten). Hier erfährt man, dass z. B. die Windkrafteinspeisung an Land im Februar 2021 um 50,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat eingebrochen ist. Auf der Website BBI-WK.de wird jeden Monat für geplante Windkraft in Winterlingen eine Wirtschaftlichkeitsprognose erstellt. Fazit: 11.514 Haushalte können rechnerisch im Durchschnitt mit Strom versorgt werden. Vortex gibt 26.500 Haushalte an.

Da Windkraft in Winterlingen nichts zu unserer Stromversorgungssicherheit beitragen wird, wehre ich mich gegen die Gesundheitsgefährdung durch Windkraftanlagen. Auch die geplante Zerstörung von Natur und Landschaft kann ich nicht gutheißen.

Der Bundesverband WindEnergie sucht übrigens für die Geschäftsstelle in Berlin eine*n Referent*in für den Bereich Politik zur „Übersetzung“ der Anliegen der Windenergie gegenüber den politischen Entscheidungsträgern (und umgekehrt). „Übersetzung“ klingt hier harmlos: Dahinter verbirgt sich knallharter Lobbyismus, der auch schon mal als Korruption verstanden werden kann.

Herbert Bitsch, Gustav-Blickle-Str. 19, 72474 Winterlingen

Urteilsbegründung

VG Sigmaringen Urteil vom 14.2.2019, 9 K 4136/17

Leitsätze

Zur denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit von Windenergieanlagen in 3 km Entfernung von einem eingetragenen Kulturdenkmal (Schloss Lichtenstein)

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 21.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.05.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.04.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 3/8, die Beigeladenen zu 3/8 als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1/4.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen.
Die Klägerin, eine GmbH & Co.KG, beantragte im April 2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen auf den Flurstücken Nr. … (Anlage 1), Nr. … (Anlagen 6 und 7) und Nr. … (Anlagen 2, 3, 4 und 5) der Gemarkung Undingen, Gemeinde Sonnenbühl. Mit Schreiben vom 08.06.2015 nahm sie ihren Antrag hinsichtlich der ursprünglich auf dem Flurstück Nr. … (Anlagen 6 und 7) der Gemarkung Undingen beantragten zwei Windenergieanlagen zurück.
Die geplanten fünf Windenergieanlagen (im Folgenden auch als „Anlagen“ bezeichnet) vom Typ Vestas V126-3.3 MW weisen eine Nabenhöhe von 137 Meter, einen Rotordurchmesser von 126 Meter, eine Gesamthöhe von 200 Meter und eine maximale Anlagenleistung von je 3.300 kW auf.
Die Standorte der fünf Anlagen liegen in einem Waldgebiet des Hohflecks zwischen Undingen und Großengstingen, wobei die Standorte ca. 2,5 km östlich von Undingen und ca. 2,9 km westlich von Großengstingen liegen. Die Standorte der Anlagen selbst sind in einer Höhe von 819 Meter ü.NN bis 867 Meter ü.NN zwischen 330 Meter und 500 Meter voneinander entfernt und in einem konkav verlaufenden Bogen angeordnet. Die Entfernung der zum Schloss Lichtenstein (817 Meter ü.NN) in südwestlicher Richtung nächstgelegenen Anlage Nummer 3 beträgt ca. 3 km.
Das Schloss Lichtenstein wurde 1839 bis 1842 nach Entwürfen des Architekten Carl Alexander Heideloff im Auftrag von Graf Wilhelm von Württemberg erbaut. Es handelt sich dabei um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung gemäß § 12 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG).
In der Begründung der Denkmaleigenschaft des Schlosses Lichtenstein des Landesamts für Denkmalpflege von 1997 heißt es u.a.:
„Schloß Lichtenstein, Sachgesamtheit, bestehend auf dem Palas mit Turm, Hof und Zugbrücke […].
Das Schloß Lichtenstein gehört zu den bekanntesten Bauwerken Württembergs und ist eines der anschaulichsten Beispiele für die Architektur des romantischen Historismus in Deutschland. Die oben einzeln aufgeführten, während mehrerer Jahrzehnte entstandenen baulichen Anlagen (siehe Kartierung) bilden zusammen eine Sachgesamtheit. Diese ist – mitsamt dem Zubehör – aus künstlerischen, wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung.
[…] 1837 kaufte Graf Wilhelm von Württemberg (ab 1863 Herzog von Urach) den Besitz mit der Absicht, im Geiste des Hauffschen Romans das Schloß neu entstehen zu lassen. […] Heideloff war somit der rechte Mann, um, wie der Bauherr beabsichtigte, „eine deutsche Ritterburg im edelsten Stil des Mittelalters zu erbauen, die an Kühnheit der Lage, Festigkeit der Bauart und Bequemlichkeit im Innern, gepaart mit einfach edler Schönheit Schloß Eberstein und selbst das berühmte Hohenschwangau übertreffen sollte.“ […]
10  Ausgehend von dem einzigartigen Standort der alten Burg auf einem Felsen unmittelbar vor dem Albtrauf, erarbeitete Heideloff in zahlreichen Skizzen einen malerischen, mit seiner Längsfassade dem Tal zugewandten Baukörper, der gleichsam aus dem felsigen Untergrund herauszuwachsen scheint und in einer scharf konturierten Dachlandschaft mit Staffelgiebeln, Erkern, Dachreiter und Rundturm gipfelt. Dabei ist die Wirkung der Architektur auf bestimmte Standorte und Aussichtspunkte, teilweise noch auf dem Burggelände selbst, berechnet. […]
11  Neben seiner spektakulären Lage und der malerischen Gruppierung aller Einzelbauten ist Schloß Lichtenstein nicht zuletzt wegen der Vollständigkeit seiner Innenausstattung eine Sehenswürdigkeit ersten Ranges. […]
12  Als wichtiges Beispiel für den um die Mitte des 19. Jahrhunderts blühenden romantischen Historismus mit seiner Vorliebe für die phantasievolle Wiederbelebung mittelalterlicher Burgen und darüber hinaus als erstaunliches Zeugnis für die Wirkung viel gelesener literarischer Werke jener Zeit, ist das nach dem Vorbild von Wilhelm Hauffs Roman „Lichtenstein“ entstandene Schlößchen mitsamt seinem Zubehör ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen; an seiner Erhaltung besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse.“
13  Das Landesamt für Denkmalpflege hat sich in mehreren Stellungnahmen zu dem Vorhaben und zur Denkmalbegründung von Schloss Lichtenstein geäußert.
14  In der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 10.08.2015 wird insbesondere Folgendes dargelegt: Der Denkmalwert von Schloss Lichtenstein sei in hohem Maße auch in der imposanten Lage auf einem Sporn über dem Echaztal am Rand bzw. Trauf der Schwäbischen Alb zu sehen. Die dramatische, ja spektakuläre Lage der Burg sei für das 19. Jahrhundert und seine romantischen Architekturvorstellungen charakteristisch und geradezu archetypisch. Schloss Lichtenstein werde damit zu einem baulichen Wahrzeichen Württembergs, zur Landmarke einer Kunst- und Kulturlandschaft und könne ohne Übertreibung als eine Sehenswürdigkeit ersten Ranges des Landes Baden-Württemberg bezeichnet werden. Konservatorisches Ziel sei der ungestörte Erhalt dieser Landmarke in der baden-württembergischen Kulturlandschaft, in ihrer exponierten Lage als in hohem Maße bedeutendes Zeugnis der Landesgeschichte sowie Kultur- und insbesondere Architekturgeschichte des 19. Jahrhunderts. Die Errichtung von Windenergieanlagen in der näheren und auch weiteren Umgebung könne durch die Andersartigkeit und technische Prägung der Bauwerke und die erheblich größere Höhe eine erhebliche Beeinträchtigung der historisch überlieferten kulturlandschaftlichen Solitärlage von Schloss Lichtenstein in den umliegenden, dem Kulturdenkmal Ruhe gebenden Wald- und Hochflächen darstellen. Die überaus eindrucksvolle landschaftliche Dominanz am Horizont, sichtbares und im 19. Jahrhundert bewusst inszeniertes Zeichen der Geschichte in der Kulturlandschaft, wäre damit in Frage gestellt. In den Fernsichten auf Schloss Lichtenstein, insbesondere aus nordöstlicher Richtung um die Rodungsinsel Holzelfingen, werde es zu einer direkten Sichtbeziehung kommen. Die Anlagen würden Schloss Lichtenstein „umzingeln“, es würde in ihnen untergehen, und damit würde die landschaftliche Dominanz am Horizont in maßgeblichen Fernsichten, die sich auch entlang von Wanderwegen und Aussichtspunkten ergäben, stark in Frage gestellt werden. Auch bei der Aussicht vom Locherstein am Schwäbische-Alb-Nordrand-Weg werde es zu einer mehr als unerheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals in seiner prägenden Lage als Solitär am Rand der Schwäbischen Alb kommen, würden doch die geplanten Anlagen deutlich wahrnehmbar im Sichtfeld des Betrachters liegen. Insgesamt liege daher beim Bau der Anlagen eine erhebliche Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes des Schlosses Lichtenstein vor.
15  In der Stellungnahme des Präsidenten des Landesamtes für Denkmalpflege vom 29.04.2016 wird zunächst zur Würdigung der besonderen kulturlandschaftlichen Einbettung aus der Beschreibung im Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler zitiert: „Charakteristisch die malerische silhouettenhafte Wirkung des wie aus dem Fels gewachsenen, weithin sichtbaren Baus (…) ein Märchenschloss der Romantik vor urwüchsiger Landschaft inszeniert.“ Weiter wird ausgeführt, dass sich die besondere visuelle Rezeption keineswegs auf die vielfach dargestellten Ansichten von Schloss Lichtenstein vom Echaztal aus sowie vom Fels direkt bei der Burg mit dem Hauff-Denkmal aus beschränke. Die Wahrnehmung von Schloss Lichtenstein habe sich über die fast 180 Jahre seit der Erbauung ungebrochen fortgesetzt und manifestiere sich heute besonders anschaulich auch im sogenannten Burgenweg, der von Holzelfingen zu den Traifelbergfelsen führe. Als Aussichtspunkt dieser Felsenreihe wird der Locherstein hervorgehoben, der zudem an einem Hauptwanderweg, dem Albsteig/Schwäbische-Alb-Nordrand-Weg, liege. Die Aussicht vom Locherstein von der gegenüber liegenden Talflanke in Richtung Schloss Lichtenstein müsse als ebenso wichtig und prominent und damit als weitere Hauptblickbeziehung gewertet werden. In dieser Ansicht komme insbesondere die luftige Höhenlage an der steilen Abbruchkante in einer landschaftlich noch ungestörten Umgebung zum Ausdruck. Im 180°-Panorama, das sich dem Betrachter am Locherstein biete, sitze Schloss Lichtenstein in etwa mittig und sei in beiden Richtungen durch waldbestandene Hänge, Kuppen und Hochflächen umgeben, die als grüner Sockel und Hintergrund das Schloss rahmen würden. Diese landschaftliche Einbettung könne als die kennzeichnende, das Kulturdenkmal prägende Umgebung im Sinne von § 15 Abs. 3 DSchG bezeichnet werden. Konservatorisches Ziel sei der Erhalt dieser prägenden Umgebung, in der Schloss Lichtenstein als in höchstem Maße eindrucksvolles historisches Zeugnis der Inszenierung von Architektur in der Landschaft intakt überliefert sei. Der Bezug des Kulturdenkmals zur umgebenden Landschaft trage wesentlich zur Ablesbarkeit des historischen und funktionalen Zusammenhangs bei. Die Bewahrung der landschaftlichen Integrität sei auch ein bedeutender Teil des Kulturgüterschutzes.
16  Im Laufe des Verfahrens wurden Fotovisualisierungen (s. Nr. 7.4 der Antragsunterlagen der Klägerin) erstellt, um die Sichtbeziehungen zum Schloss Lichtenstein in Verbindung mit den Anlagen darstellen und bewerten zu können.
17  Zudem wurde im Auftrag der Klägerin eine „Gutachterliche Bewertung von Auswirkungen auf das Denkmal Schloss Lichtenstein“ von Prof. Dr. S.S. vom 10.03.2016 erstellt (s. unter 7.2.3 der Antragsunterlagen der Klägerin). Das Gutachten von S. kommt zu dem Ergebnis (Seite 19), dass hinsichtlich der beiden näher untersuchten Sichtstandorte Holzelfingen und Locherstein keine erhebliche Beeinträchtigung des exponierten Kulturdenkmals Schloss Lichtenstein durch die geplanten Anlagen festzustellen sei. Weder der Windpark selbst noch der Sichtstandort Holzelfingen seien zur Umgebung des Denkmals i.S.v. § 15 Abs. 3 DSchG zu zählen. Der Sichtstandort Locherstein gehöre zur Umgebung des Denkmals, eine erhebliche Beeinträchtigung liege jedoch nicht vor. Es hätten auch keine anderen Sichtstandorte ermittelt werden können, an denen die Umgebung des Denkmals durch die geplanten Anlagen erheblich beeinträchtigt wäre.
18  Der Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege hat in seiner oben bereits genannten Stellungnahme vom 29.04.2016 zu dem Gutachten von S. angemerkt, dass sich die Sichtstandorte nicht innerhalb der geschützten Umgebung befinden müssten. Vielmehr müsse der Sichtstandort eine gewisse öffentliche Bedeutung haben, also etwa im Bereich einer historischen Verkehrstrasse, einer aktuell befahrenen Straße oder auch im Bereich eines ausgewiesenen Wanderwegs bzw. markierten Aussichtspunktes liegen. Für die Feststellung der Beeinträchtigung der Umgebung eines Kulturdenkmals sei es irrelevant, ob sich ein Sichtstandort innerhalb oder außerhalb der geschützten Umgebung des Denkmals befinde. Der Versuch, den Standort Locherstein als Aussichtspunkt für das Schloss Lichtenstein in seiner Wertigkeit zu mindern, werde zurückgewiesen. Die geplanten Anlagen hätten mit ihrer enormen Bauhöhe, technischen Prägung und mit ihrer dynamischen Drehbewegung (was das Gutachten von S. verschweige) erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Kulturdenkmal, und die landschaftliche Integrität sei nicht mehr gewahrt. Im Falle von Schloss Lichtenstein sei eine erhebliche Minderung der historischen Aussagekraft des Kulturdenkmals, die von der unberührten Umgebung und der bewusst im 19. Jahrhundert gewählten Landschaftsszenerie abhängig sei, die zu erwartende Folge. Der räumliche Abstand zwischen Schloss Lichtenstein und den Anlagen sei nicht weit genug, um im normalen Blickwinkel eines Betrachters das Kulturdenkmal und die Anlagen „unwillkürlich“ in getrennten Blickfeldern wahrnehmen zu können. Die Annahme im Gutachten S., dass es zwischen Schloss Lichtenstein und Holzelfingen keine relevanten strukturellen Beziehungen gebe und dass damit dortige Sichtstandorte außerhalb der geschützten Umgebung des Denkmals liegen würden, führe in die Irre. Vielmehr sei auch in dieser vielfach öffentlich, entlang der Kreisstraße K 6711 wahrgenommenen Fernblickbeziehung eine deutlich mehr als unerhebliche Beeinträchtigung durch die hier direkte Überlagerung bzw. Hinterlegung des Kulturdenkmals mit Windenergieanlagen festzustellen, weshalb eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals Schloss Lichtenstein gegeben sei.
19  Im Laufe des Verfahrens wurden die Antragsunterlagen mehrfach geändert und ergänzt.
20  Dies führte dazu, dass die Antragsunterlagen insgesamt dreimal öffentlich ausgelegt wurden und jeweils Gelegenheit bestand, Stellungnahmen abzugeben oder Einwendungen zu erheben. Für Einzelheiten hierzu wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. Zu dem am 19.07.2016 durchgeführten Erörterungstermin wird auf das Protokoll vom 21.11.2016 hierzu verwiesen.
21  Im Anschluss daran hat das Landratsamt Reutlingen selbst eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt. Der Gutachter B. führt in seiner Stellungnahme vom 05.08.2016 aus, dass die kulissenhafte Architektur des Schlosses von Heideloff bewusst komponiert worden sei. Heideloff habe großen Wert auf eine malerische Wirkung des auf steilem Fels sitzenden Schlosses sowohl aus der Nähe wie aus der Ferne gelegt. Die Blickbeziehungen zum Schloss aus dem Honauer Tal, von der Alb bei Holzelfingen oder vom Traifelberg seien nicht zufällig entstanden, sondern ganz bewusst so gestaltet worden. Dies belege das Skizzenbuch von Heideloff, in dem er die Nah- und Fernwirkung des Schlosses aus verschiedensten Richtungen festgehalten habe. Dem Gutachten sind drei Zeichnungen beigefügt, die eine Ansicht des Schlosses von der Alb bei Holzelfingen und aus nordöstlicher Richtung von der dem Schloss gegenüber liegenden Talseite darstellen. Weitere Zeichnungen von Heideloff in dem Skizzenbuch würden belegen, dass er sich mit der kulissenhaften Wirkung des Gebäudes von allen Seiten auseinandergesetzt habe. Dementsprechend seien die Sichtachsen auf das Schloss Teil der künstlerischen Konzeption des Architekten. Das Schloss und die umgebende Landschaft würden als Gesamtkunstwerk eine Einheit bilden.
22  Zum Gutachten von B. hat der Gutachter S. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 13.09.2016 vorgetragen, dass die Hauptschauseite des Schlosses durch die Anlagen nicht beeinträchtigt werde. Die Felsenreihe mit dem Locherstein werde der Umgebung des Schlosses zugerechnet. Das landschaftliche Panorama vom Locherstein aus werde hinsichtlich der Sichtbarkeit von Schloss und Anlagen in „Szenen“ – unwillkürlich vom Betrachter fokussierte Sichtfelder – unterteilt, was durch die Skizzen Heideloffs, die jeweils eng umrahmte Landschaftsausschnitte zeigten, als historisch korrekte Definition „der Sichtachsen von Schloss Lichtenstein“ bestätigt werde. Die Anlagen lägen außerhalb dieser Skizzen Heideloffs. Sichtstandorte westlich von Holzelfingen Richtung Ohnastetten würden nicht mehr der Umgebung des Denkmals zugerechnet, weil keine historischen bewusst gesetzten Sichtbezüge bestünden. Auch unter den von Gutachter Bidlingmaier angeführten Skizzen Heideloffs befänden sich keine Ansichten, in denen der Blick über die Ortschaft Holzelfingen hinweg auf das Schloss inszeniert würde. Im Weiteren weist der Gutachter S. darauf hin, dass in zwei Skizzen von Heideloff von Kohlstetten und von der Achalm aus jeweils Richtung Lichtenstein das Schloss viel größer abgebildet worden sei, als es tatsächlich in der Entfernung sichtbar sein könne. Hier zeige sich eine Begrenztheit der historischen Quellen bezüglich der Frage, wie das Denkmal tatsächlich heute in der Landschaft wirke. Abschließend wird ausgeführt, dass die Anlagen gerade nicht in den (historisch begründeten und von Gutachter B. beschriebenen) Sichtachsen von Schloss Lichtenstein stünden.
23  Mit Bescheid vom 21.11.2016 lehnte das Landratsamt Reutlingen den Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der fünf Windenergieanlage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die geplanten Anlagen befänden sich im nach § 15 Abs. 3 DSchG geschützten Umgebungsbereich des Schlosses Lichtenstein und seien damit denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Umgebungsbereichs sei auf die optischen Bezüge zwischen dem Kulturdenkmal Schloss Lichtenstein und den geplanten Windenergieanlagen abzustellen. Visuelle Zusammenhänge bestünden zwischen dem Schloss und den Anlagen im Wesentlichen in drei Sichtachsen: in nordöstlicher Richtung zu den Höhenlagen und Aussichtspunkten rund um Holzelfingen; in östlicher Richtung zum Aussichtspunkt Locherstein, in südöstlicher Richtung zu den Höhenlagen von Kleinengstingen. Der maßgebliche Umgebungsbereich lasse sich nicht schematisch durch die Festlegung von Wirkzonen bzw. die Unterscheidung von Nahbereich und Fernbereich bestimmen. Denn eine Bestimmung vorrangig anhand der visuellen Kategorie der Sichtbarkeit verkenne die Bedeutung der historisch begründeten Wechselwirkungen, die die maßgebliche Umgebung eines Denkmals in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht konstituiere. Der historisch-funktionale Wirkungszusammenhang von Schloss Lichtenstein und seiner Umgebung werde nach dem künstlerisch-architektonischen Konzept von Heideloff maßgeblich geprägt durch Blickverbindungen, die bewusst zu Aussichtspunkten in der Höhenlage hin konzipiert worden seien, wobei der neugotische Burgenbau nicht auf eine Dominanz in der Landschaft abziele, sondern das Bauwerk als visuellen und geistigen Mittelpunkt eines romantischen Landschaftskonzepts begreife. Die historischen Bezüge seien in Heideloffs Skizzenbuch dokumentiert. Daher seien auch weiträumigere Sichtbezüge, auch zu den Höhenlagen bei Holzelfingen und Kohlstetten vom Umgebungsschutz mitumfasst. Die Differenzierung „Landschaft mit Schloss“ versus „Schloss mit Landschaft“ trage der Besonderheit des architektonischen Konzepts von Heideloff insofern nicht Rechnung, als sie verkenne, dass Heideloff das Bauwerk als Begrenzung des Horizonts in die Landschaft hinein konzipiert habe. Der Blick von Südosten sei von Heideloff zwar als Hauptansicht konzipiert worden, jedoch lasse sich das architektonische Konzept nicht in dem Sinne auf die Südostansicht reduzieren, dass es sich dabei um den „richtigen Blick auf den Lichtenstein“ handele. Für die Wirkung des Bauwerks in der Landschaft seien vielmehr die weiteren Blickachsen aus nördlicher bzw. nordöstlicher Sicht sowie die Ansicht von Schloss Lichtenstein aus östlicher Sicht in gleicher Weise konstitutiv. Durch die Errichtung der beantragten Windenergieanlagen werde das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals Schloss Lichtenstein nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Einteilung der Ansichten auf Schloss Lichtenstein und die umgebende Landschaft in „Szenen“, die sich aus „unwillkürlich vom Betrachter fokussierten Sichtfeldern“ ergeben würden, werde den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen der Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes eines Kulturdenkmals nicht gerecht. Für die Wahrnehmung unterschiedlicher Szenen komme es entscheidend auf den Freihaltekorridor zwischen Kulturdenkmal und Anlagen an, wobei eine getrennte Wahrnehmung der Landschaftskulisse gegeben sei, wenn zwischen Anlagen und Kulturdenkmal ein Bereich von ca. 60° freigehalten werde. Eine Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes von Schloss Lichtenstein scheide auch nicht unter dem Gesichtspunkt aus, dass die gemeinsame Sichtbarkeit von Anlagen und Schloss nur von einzelnen Sichtstandorten gegeben und diese Beeinträchtigung bei Bewegungen wegen des sich verändernden Blickwinkels vorübergehend sei. Eine solche zeitliche Relativierung der visuellen Wahrnehmung, wie sie das Gutachten S. vornehme, verkenne, dass die menschliche Wahrnehmungsweise stets versuche, komplexe Eindrücke zu verständlichen Strukturen zusammenzuführen. Aus Sicht eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters würden die geplanten Anlagen vorliegend einen so deutlichen Gegensatz zum romantischen Erscheinungsbild von Schloss Lichtenstein bilden, dass dies vom Betrachter als belastend empfunden werde. Hierbei sei bei Schloss Lichtenstein die markante Horizontlinie des Albtraufs relevant. Auch bei der Aussicht vom Locherstein würden die geplanten Anlagen durch ihre Größe und vor allem die Rotation in den Blick des Betrachters geraten und einen Maßstabsverlust in dem vom Denkmal und seinem Erscheinungsbild geprägten Landschaftsgefüge herbeiführen. Ein derartiger, relevanter Maßstabsverlust entstehe auch dann, wenn infolge der Nähe von Kulturdenkmal und Windenergieanlagen diese in der Umgebung als Fremdkörper wahrgenommen und als unvereinbar mit den Werten empfunden würden, die das Kulturdenkmal verkörpere. Die Beeinträchtigung sei erheblich, da die Anlagen im Kontrast zur natürlichen Umgebung im weiten Panorama am Albtrauf die Blicke auf sich zögen und die in diesem Bereich prägende Wirkung von Schloss Lichtenstein verloren gehe, da der Schwerpunkt der Betrachtung vom Schloss weggelenkt werde. Bei dieser Akzentverschiebung komme es nicht darauf an, wie stark die Windenergieanlagen in Erscheinung träten, sondern dass sie sichtbar seien und damit das Schloss in seinem Denkmalwert marginalisierten. Auch für die Fernbereiche spiele das Schloss innerhalb des vorherrschenden Landschaftsbilds der Kuppenalb eine prägende Rolle als Landmarke und Blickfang des Albtraufs. Die Windenergieanlagen würden wegen ihrer Größe und Bauhöhe, der technischen Prägung und der Rotorbewegung erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Kulturdenkmal haben, sodass die landschaftliche Integrität nicht mehr gewahrt wäre und eine erhebliche Minderung des Denkmalwerts des Schlosses einträte. Auch wäre eine erhebliche Minderung der historischen Aussagekraft von Schloss Lichtenstein, die von einer unberührten Umgebung der bewusst im 19. Jahrhundert gewählten Landschaftsszenerie abhängig sei, zu erwarten. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls nach § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG seien nicht ersichtlich. Es bestehe im Rahmen des Ermessens kein Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung, da hier die Belange des Denkmalschutzes den in die Abwägung einzubeziehenden und dem öffentlichen Erhaltungsinteresse widerstreitenden anderen öffentlichen bzw. privaten Interessen vorgingen.
24  Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben am 14.12.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie u.a. ergänzend aus, dass der Locherstein zwar in der geschützten Umgebung des Schlosses liege, aber es von dort aus an einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals fehle.
25  Mit Bescheid vom 10.05.2017 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Erteilung der beantragten Genehmigung andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 BImschG in Gestalt von § 15 Abs. 3 DSchG entgegenstünden.
26  Die fünf geplanten Windenergieanlagen befänden sich bezogen auf das Schloss Lichtenstein in dessen nach § 15 Abs. 3 DSchG geschützter Umgebung. In der Denkmalbegründung sei insbesondere die Besonderheit des Standorts und der Lage des Schlosses hervorgehoben. Die Wirkung der Architektur sei auf bestimmte Standorte und Aussichtspunkte, teilweise noch auf dem Burggelände selbst, berechnet. Das Landesamt für Denkmalpflege leite daraus zu Recht ab, dass der Denkmalwert in hohem Maße in der imposanten Lage auf einem Sporn über dem Echaztal am Rand bzw. Trauf der Schwäbischen Alb zu sehen sei, und betone, dass die dramatische, spektakuläre Lage des Schlosses für das 19. Jahrhundert und seine romantischen Architekturvorstellungen charakteristisch und geradezu archetypisch sei. Ohne die spektakuläre Lage auf einem Felsen am Albtrauf seien die romantischen Architekturvorstellungen überhaupt nicht realisierbar gewesen. Mithin hänge die Ausstrahlungskraft des Schlosses in überdurchschnittlichem Maße von der vorhandenen Umgebung am Albtrauf und deren Gestaltung ab. Diese exponierte Lage am Albtrauf über dem Echaztal gehöre somit zur Umgebung des Schlosses, die für das Erscheinungsbild dieses Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung sei. In diesen Umgebungsbereich müsse der Albtrauf, der im Bereich von Schloss Lichtenstein entlang des Echaztals ungefähr in Nord-Süd-Richtung verlaufe, zumindest insoweit mit einbezogen werden, als der Albtrauf vom Schloss dominiert werde und für die charakteristische, archetypische Wirkung des Schlosses nach den Architekturvorstellungen des romantischen Historismus als Kulisse unerlässlich sei. Dieser Bereich des Albtraufs sei mindestens deckungsgleich mit dem Panoramablick, wie er sich etwa vom Locherstein aus in westlicher Richtung auf das Schloss Lichtenstein und die gegenüberliegende Talseite des Echaztals aus biete. Insoweit strahle das Schloss Lichtenstein als das Panorama am Albtrauf über der westlichen Talflanke des Echaztals beherrschende Landmarke auf diesen Bereich des Albtraufs aus und werde zugleich im Hinblick auf die für die Wirkung des Kulturdenkmals wesentliche Lage von dieser Umgebung des Albtraufs geprägt und beeinflusst. Damit bildeten Schloss und Panorama des Albtraufs eine Verbindung, bei der das Landschaftsbild als Denkmal mit Landschaft und nicht als Landschaft mit Denkmal erblickt werde. Gerade beim Schloss Lichtenstein gingen die ganz eigene topographische Lage unmittelbar am Albtrauf über einem steil abfallenden Felsen einerseits und das architektonische Konzept einer romantischen, historisierenden mittelalterlichen Burg eine unauflösliche Verbindung ein, bei der die Topographie der Umgebung die Wirkung des Kulturdenkmals über die rein bauliche Gestaltung des Denkmals weit hinausgehend präge. Von der Umgebung, die für das Erscheinungsbild von Schloss Lichtenstein von erheblicher Bedeutung sei, mit erfasst werde nicht nur der Albtrauf mit den umliegenden bewaldeten Hochflächen und den darunter liegenden Hangbereichen, sondern auch der im Blick auf das Schloss stets mit hinzutretende Hintergrund des Horizonts über dem Albtrauf. Schließlich komme die kulissenhafte Wirkung der Silhouette von Schloss Lichtenstein nicht isoliert für sich, sondern nur in Verbindung mit der Topographie am Albtrauf und dem Horizont als Hintergrund in voller Wirkung zur Geltung. Der Horizont als Hintergrund gehöre nach dem Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters zum relevanten Umgebungsbereich dazu, da nur so das eindrucksvolle historische Zeugnis der Inszenierung von Architektur in der Landschaft in vollem Umfang gegeben und wahrnehmbar sei.
27  Auch schütze § 15 Abs. 3 DSchG die optischen Bezüge zwischen Kulturdenkmal und Umgebung. Schließlich ergäben sich Wirkungszusammenhänge zwischen einem Kulturdenkmal und seiner ferneren oder näheren Umgebung gerade auch aus geplanten Blickverbindungen oder Sichtachsen. Insbesondere würden solche Sichtachsen und -beziehungen, die historisch belegt seien oder bei denen das architektonische Konzept von vornherein auf eine Wirkung der Architektur auf bestimmte Standorte oder Aussichtspunkte berechnet worden sei, als Bestandteil der Umgebung eines Kulturdenkmals mit umfasst, die für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sei. Dies sei hier der Fall. Einerseits sei die kulissenhafte Architektur des Schlosses von Heideloff bewusst komponiert worden. Andererseits sei es Heideloff laut Gutachten von B. um die malerische Wirkung des auf steilem Fels sitzenden Schlosses sowohl aus der Nähe wie aus der Ferne gegangen, und die Blickbeziehungen zum Schloss seien ganz bewusst so gestaltet worden. Aus dem Skizzenbuch von Heideloff ergebe sich, dass das Schloss in einem möglichst weiten Umkreis sichtbar in die Umgebung hinein ausstrahlen sollte, es aber zugleich in Verbindung mit der Topographie am Albtrauf und im Echaztal eine Prägung durch den Umgebungsbereich erfahre, wozu gerade auch die bewusst gewollten Blickbeziehungen gehörten, etwa bei Holzelfingen bzw. auf Höhe des Lochersteins. Es seien auch weitere Skizzen vorhanden, sodass Blickbeziehungen aus allen Richtungen – auch aus größerer Entfernung – auf das Schloss ein elementarer Bestandteil der historisch gewollten Gesamtkonzeption gewesen seien und auch diese Blickbeziehungen zum geschützten Umgebungsbereich gehörten.
28  Dies gelte in jedem Fall für die Blickbeziehung vom Locherstein, von wo aus das ganze Panorama des Albtraufs auf der westlichen Talseite mit dem Schloss als beherrschender Landmarke im Zentrum wahrgenommen werde. Heideloff habe sich aber auch mit der Blickbeziehung von Holzelfingen her befasst, die damit auch zu den historisch belegten Blickbeziehungen gehöre, auf die die Konzeption des Schlosses ausgelegt worden sei. Wie auch die Fotovisualisierungen Nr. 01 bis Nr. 03 in Antragsunterlage 7.4 erkennen ließen, sei die Entfernung von Standorten bei Holzelfingen auch nicht so groß, dass das Schloss größenmäßig „untergehen“ bzw. „in der Ferne verschwinden“ würde, sondern es bestehe noch ein hinreichender Sichtbezug auf das Schloss mit ausreichender Ausstrahlungswirkung. Es handele sich jeweils auch um Standorte, denen eine gewisse öffentliche Bedeutung zukomme. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin belege die Skizze 1 im Gutachten B., dass gerade auch die Blickbeziehung aus Holzelfingen historisch bewusst als relevant mit einbezogen worden sei. Ob Holzelfingen für das Schloss wichtig sei, spiele keine Rolle. Ebenso sei unerheblich, ob die Skizze 1 noch die Ortschaft Holzelfingen mit beinhalte oder nicht, da die Skizzen nur eine grobe Betrachtung von Blickbeziehungen bezweckten. Die Skizzen Heideloffs von Standorten wie Kohlstetten und von der Achalm dagegen zeigten das Schloss allenfalls als schwach wahrnehmbar, sodass es nicht mehr auf diese Entfernung hin habe ausstrahlen können und die Grenzen seines Wirkraums erkennbar seien.
29  Das Vorhaben beeinträchtige das Erscheinungsbild des Schlosses auch nicht nur unerheblich oder nur vorübergehend. Letzteres schon deshalb nicht, weil die Anlagen über viele Jahre vorhanden sein sollten. Eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung sei vom Aussichtspunkt Locherstein gegeben. Hinsichtlich der Visualisierung Nr. 04 sei anzumerken, dass hier an sich auch die Windenergieanlage Nr. 1 zu sehen sein müsste und auf der Abbildung wohl gerade der Moment festgehalten sei, in dem der Rotorflügel in einer Stellung sei, dass er nicht zu sehen sei. Im Augenblick der Sichtbarkeit würde die Anlage Nr. 1 sonst in ungefähr dem Maß des Abstands der Anlagen Nr. 2 und 3 näher an das Schloss heranrücken. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Blickbeziehung vom Locherstein aus ergebe sich zum einen aus dem erheblichen Kontrast in Erscheinungsbild und Wirkung zwischen dem eine mittelalterliche Burg historisierend nachempfindenen Schloss und dem modernen, technischen Bauwerk der Windenergieanlagen. Die Gesamtkulisse des Albtraufs würde so durch technische Bauwerke überprägt und so der historisch bewusst gewollte Eindruck eines spätromantischen Gesamtkunstwerks in empfindlichem Maße relativiert, wenn nicht sogar aufgehoben. Die prägende Alleinstellung des Schlosses am Albtrauf würde empfindlich gestört. Zudem würden die Anlagen in der Größenordnung im Panoramablick das Schloss teilweise spürbar überragen. Die Anlagen stünden außerdem nicht unbeweglich am Horizont, sondern verursachten durch die Drehbewegung der Rotorflügel eine „optische Unruhe“. Der entstehende Blickfang würde in Konkurrenz zum bisherigen Blickfang des Schlosses treten, was die Gesamtkonzeption des Schlosses mit kulissenhafter Inszenierung von historisierender Architektur in spektakulärer Landschaft ganz empfindlich stören würde. Zwar seien die Anlagen vom Locherstein aus nicht unmittelbar hinter oder neben dem Schloss sichtbar. Die im Gutachten S. vorgenommene Aufteilung des Blicks in „Szenen“ sei bei einem Panoramablick wie hier, bei dem der durchschnittliche Betrachter den Blick nicht nur starr auf eine Szene richte, sondern diesen vielmehr über das ganze Panorama schweifen lasse, untauglich. Die Anlagen erschienen daher nicht, wie behauptet, als dritte Szene als Ergänzung zwischen Natur und Kultur, sondern beeinträchtigten im Gegenteil erheblich die Gesamtkonzeption wie ein Fremdkörper. Der in der Rechtsprechung angenommene Gewöhnungseffekt bezüglich der Nutzung regenerativer Energien ändere bei einem derartigen Panoramablick, der die konstitutive Verknüpfung von Schloss und spektakulärer Landschaft unterstreiche, nichts, zumal zwischen der begrenzteren Wirkung der der Entscheidung zugrunde liegenden Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes und den hiesigen, 200 m hohen Windenergieanlagen zu differenzieren sei. Lege man das im Gutachten S. angeführte „Gebrauchssichtfeld“ von 60° zugrunde, seien bei der Abbildung Nr. 9 auf Seite 15 von dessen Gutachten nicht nur die Rotorspitzen der Anlagen Nr. 1 und 2 sichtbar, sondern es rückten auch die anderen drei Anlagen zumindest am Rande in dieses Blickfeld, sodass ein ungestörter Blick vom Locherstein auf das Schloss nicht mehr möglich sein werde. Es könne auch keine Rede davon sein, dass zwischen Schloss und Anlagen eine Lücke bestehe, die groß genug sei, um eine gemeinsame Sichtbarkeit auszuschließen. Einem für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachter erschließe sich auch nicht, wie rein technisch geprägte, moderne Windenergieanlagen von 200 m Höhe mit einem die Romantik in den Mittelpunkt stellenden Ansatz vereinbar und dafür eine Bereicherung sein sollten. Vielmehr ergebe sich ein als störend empfundener Unterschied zwischen der sich bewusst in die Vergangenheit zurückbeziehenden Architektur einerseits und einer modernen technischen Anlage des 21. Jahrhunderts andererseits.
30  Auch für den Sichtstandort Holzelfingen ergebe sich eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Schlosses durch die Windenergieanlagen. Alle fünf Anlagen seien sichtbar, je nach Standort unmittelbar neben dem Schloss. Schloss und Anlagen würden immer mit einem Blick erfasst, das Schloss würde von den fünf Anlagen mehr oder weniger überragt, sodass es als einzelne Anlage eher „verschwinde“ und „untergehe“. Entgegen den Ausführungen im Gutachten S. könne nicht darauf abgestellt werden, ob ein Betrachter sich bewege und daher die Beeinträchtigung nur vorübergehend sei, sondern es komme auf die Beeinträchtigung der Blickbeziehung von einem bestimmten festen Ort aus an. Es komme auch nicht darauf an, ob die Beeinträchtigung an mehr oder weniger Standorten bestehe. Nach den Fotovisualisierungen Nr. 01 bis Nr. 03 verliere das Schloss seine Solitärstellung und werde stattdessen selbst von den überragenden Anlagen überlagert und in seiner Bedeutung als Landmarke bis zur Entwertung gestört. Es käme zu einem Maßstabverlust in dem vom Denkmal und seinem Erscheinungsbild geprägten Landschaftsgefüge. Nicht mehr das Schloss würde in dieser Blickbeziehung am Albtrauf maßgebend erscheinen, sondern die geplanten Anlagen, die mit ihrer Größe und den sich dynamisch bewegenden Rotoren als Blickfang und neue Landmarke fungieren würden. Die Konzeption des Architekten des Schlosses würde ihre Wirkung so völlig verlieren. Auch hier ergäbe sich ein starker Kontrast der technischen Anlage zum romantischen Schloss, den der aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als erheblich belastend empfinden würde. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung hänge dabei nicht von der Entfernung des Sichtstandorts zum Schloss ab.
31  Eine Genehmigung sei auch nicht deshalb zu erteilen, weil überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangten (§ 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG). Im Rahmen des Ermessens sei zu berücksichtigen, dass sich aus der Landesgesetzgebung eine erhebliche Bedeutung des Ausbaus der Windenergie ergebe und durch die fünf beantragten Anlagen 43.000 Tonnen Rohbraunkohle eingespart werden könnten, was einen nicht unerheblichen Beitrag zum Klimaschutz (Art. 20a GG, Art. 3a Abs. 1 LV) darstelle. Auf der anderen Seite sei der Denkmalschutz ebenfalls verfassungsrechtlich unterlegt, und es handele sich beim Schloss Lichtenstein um ein Kulturdenkmal von besondere Bedeutung nach § 12 DSchG. Der Belang des Denkmalschutzes sei im vorliegenden Fall im Ergebnis gewichtiger. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei zu beachten, dass 2016 ein Rekordjahr beim Ausbau der Windenergie in Baden-Württemberg gewesen sei. Vor dem Hintergrund dieser Dynamik sei es nicht mehr angemessen, wenn einzelne Anlagen ein besonders hoch eingestuftes Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigen würden.
32  Der Bescheid ging der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.05.2017 zu.
33  Am 24.05.2017 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen wiederholend und vertiefend vor, dass der Klageantrag nicht zu weit gefasst sei, da es sich nicht um ein sog. „steckengebliebenes Genehmigungsverfahren“ handele. Spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids hätten alle relevanten Tatsachen vorgelegen, seien die Träger öffentlicher Belange beteiligt gewesen und hätten Stellung genommen gehabt und Genehmigungsfähigkeit attestiert, wenn auch teilweise mit Nebenbestimmungen. Ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu, da das beantragte Vorhaben nicht gegen § 15 Abs. 3 DSchG verstoße.
34  Das beantragte Vorhaben liege bezüglich des Blickes von Holzelfingen außerhalb der von § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG geschützten Umgebung des Schlosses Lichtenstein. Denn wie der Gutachter S. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 25.07.2017 festgestellt habe, biete sich von diesem Standort aus lediglich der Blick auf eine „Landschaft mit Denkmal“, nicht jedoch auf ein „Denkmal mit Landschaft“. Es fehle an einem auf einer historisch bewusst gesetzten Verbindung beruhenden tatsächlichen Sichtbezug. Es erscheine vielmehr die Ortschaft selbst als Vordergrund; die Sichtbarkeit des Schlosses allein reiche nicht für die Annahme der Belegenheit des Aussichtspunktes Holzelfingen in dessen Wirkzone. Der Blick von Sichtstandorten westlich von Holzelfingen Richtung Ohnastetten weise gerade keine historisch bewusst gesetzten Sichtbezüge auf. Unter den von B. gezeigten und zitierten Skizzen Heideloffs befänden sich keine Ansichten, in denen der Blick über Holzelfingen hinweg auf das Schloss inszeniert werde. Dass, wie der Beklagte meine, nicht nur der Blick „aus Richtung Holzelfingen“ zur Umgebung des Denkmals gehöre, sondern auch Sichtstandorte jenseits von Holzelfingen, also über den Ort hinaus Richtung Schloss, sei nicht nachvollziehbar. Denn dass der Ort Holzelfingen auf der Skizze Nr. 1 im Gutachten B. nicht sichtbar sei, weil der Architekt nur begrenzte technische Möglichkeiten gehabt habe und der Ort damals deutlich kleiner gewesen sei, sei reine Spekulation. Das Schloss sei von Heideloff vielmehr deutlich vergrößert dargestellt worden. Die Verwertbarkeit der Skizzen für die Definition der realen Denkmalumgebung sei eingeschränkt.
35  Der Aussichtspunkt Locherstein könne zwar in der geschützten Umgebung liegen, es fehle aber hinsichtlich des Erscheinungsbildes des Schlosses Lichtenstein an der erheblichen Beeinträchtigung durch die geplanten fünf Windenergieanlagen. Maßgeblich für die Bewertung sei die Bedeutung des Vorhabens für die spezifische denkmalgeschützte Wirkung des Denkmals. Eine nur geringfügige Wirkung des Vorhabens auf das Denkmal genüge nicht. Vorliegend seien die Hauptschauseiten von Süden und vom Echaztal nicht betroffen. Dass gerade diese beiden Ansichten prominent seien, zeigten die im Internet veröffentlichten Bilder des Schlosses. Der Aussichtspunkt Locherstein wiederum liege 900 m vom Schloss und 3,8 km von den geplanten Windenergieanlagen entfernt. Von dort wären drei Anlagen mit Naben und Rotorblättern, eine nur mit den Rotorblättern sichtbar. Zudem handele es sich nicht um eine Hauptschauseite. Zwar sei der Aussichtspunkt Locherstein ein wichtiger Aussichtspunkt, eine erhebliche Beeinträchtigung der Erscheinung des Schlosses von dort liege jedoch nicht vor. Denn von dort falle der Blick über ein Tal hinweg auf eine bewaldete Hügelkette, vor der sich die markanten Felsformationen absetzten, auf deren rechtem Ende das Schloss errichtet worden sei. Links vom Schloss neige sich eine Hügelkette, hinter der die geplanten Anlagen sichtbar seien. In der Visualisierung mit vertikaler Rotorblattstellung (Gerichtsakte, S. 240) sei zwar auch die fünfte Windenergieanlage sichtbar, allerdings nur als kurzer, im Horizont kaum sichtbarer Strich, woraus sich keine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals ableiten lasse. Solange sich die Rotorspitze weit abseits des Schlosses hinter dem Wald und nicht hinter oder neben dem Denkmal selbst bewege, werde sie als zur benachbarten Szene der sichtbaren, sich ebenfalls drehenden Windenergieanlagen zugehörig gesehen, nicht zur Szene des Schlosses. Die Anlagen würden von einem aufmerksamen Betrachter zudem nicht gemeinsam mit dem Schloss wahrgenommen werden. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sei nicht auf die Betrachtung des Panoramas, sondern auf das natürliche Blickfeld als Bewertungsmaßstab abzustellen, da sonst auch die Ablenkung durch andere bewegte Objekte wie die Fahrzeuge auf der viel befahrenen Straße im Tal einzustellen wäre, wodurch die Wirkung des Schlosses ganz verloren gehen könne. Somit bestehe eine wahrnehmbare Lücke zwischen Schloss und Anlagen, sodass eine unwillkürliche gemeinsame Wahrnehmung ausscheide. Zwar komme es auf den Wirkungszusammenhang des Denkmals und seiner Umgebung an, doch wenn man das Schloss fokussiere, seien die geplanten Anlagen in dem unmittelbar wahrgenommenen Blickfeld nicht enthalten. Das Schloss werde durch die Anlagen nicht empfindlich gestört. Der von der Rechtsprechung geforderte erheblich störende Blickfang, der vom Betrachter nicht ausgeblendet werden könne, sei nicht gegeben. Denn gegen eine automatische Ablenkung des Blicks weg vom Schloss durch die Anlagen spreche zum einen deren Abstand zum Schloss, wodurch der Maßstabsverlust des Schlosses deutlich abgeschwächt werde. Zum anderen seien die Anlagen am Horizont zwar gut sichtbar, entfalteten aber gegenüber der Wahrnehmung des Schlosses keine dominante Wirkung.
36  Auch die subjektive Wahrnehmung eines für denkmalschutzrechtliche Belange aufgeschlossenen Betrachters spreche nicht gegen die Anlagen, da sich die Einstellung der Bevölkerung zur Nutzung erneuerbarer Energien generell verändert habe und sich die Anlagen im vorliegenden Fall dem Betrachter positiv vermitteln könnten, da sich die langsam drehenden Anlagen der starken Morphologie der Landschaft besonders deutlich unterordneten. Es liege kein eklatanter Maßstabsverlust vor, da die Proportionen von natürlicher Morphologie und dem Schloss die Landschaft weiterhin dominierten.
37  Auch sofern man den Aussichtspunkt Holzelfingen als in der geschützten Umgebung des Schlosses liegend ansehen wollte, liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals nicht vor. Der gewählte Visualisierungspunkt bei Holzelfingen liege 2,9 km in nordöstlicher Richtung zum Schloss und mindestens 5,9 km zum Standort der geplanten Anlagen. Es handle sich nicht um eine bewusst gewählte Blickbeziehung, die Architekt und Bauherr bei Errichtung des Schlosses explizit berücksichtigt hätten. Die Wirkung des Schlosses bestehe gerade nicht aufgrund von dessen dominanter Wirkung und der damit einhergehenden Fernwirkung, sondern ergebe sich aus der Einbettung in die nahe gelegene Landschaft im Stil der englischen Gärten. Da dieser spezifische Wirkungszusammenhang sich aus der visualisierten Entfernung von 2,9 km nicht mehr wahrnehmen lasse und das Schloss vielmehr in weiter Entfernung wahrgenommen werde, liege keine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes vor. Hierdurch komme die denkmalschutzfachliche Wirkung gerade nicht zum Ausdruck und könne nicht beeinträchtigt werden. Auch dürfe nicht auf einen Fixpunkt, etwa das Empfinden von Wanderern, abgestellt werden, da sich in deren Fall der Sichtwinkel zwischen den Anlagen und dem Schloss permanent verschiebe.
38  Jedenfalls würden überwiegende Gemeinwohlgründe die Erteilung der beantragten Genehmigung gebieten. Die Belange des Klimaschutzes hätten Verfassungsrang (Art. 20a GG, Art. 3a Abs. 1 LV) und damit hohes Gewicht als Gründe des Gemeinwohls und seien im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen. Der Beklagte verkenne insoweit, dass § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG im Lichte des Art. 20a GG auszulegen sei, der hier ein erkennbar höheres Gewicht habe. Selbst wenn keine überwiegenden Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG vorlägen, habe der Beklagte jedenfalls das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er den Verfassungsrang des Umweltschutzes nicht hinreichend berücksichtigt habe. Er habe sich nur pauschal geäußert, dass er die energie- und klimapolitische Bedeutung des Ausbaus regenerativer Energien nicht verkenne. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Klima als Schutzgut des Art. 20a GG und des Art. 3a Abs. 1 LV und mit dem Gebot der Förderung regenerativer Energien sei nicht erfolgt.
39  Die durch die Beigeladenen eingebrachten Visualisierungen seien stark verzerrt. Das verwendete Foto sei mit einer Brennweite von ca. 105-110 mm aufgenommen. Die Wahrnehmung des menschlichen Auges entspreche dagegen ungefähr einer Brennweite von 50 mm, sodass die geplanten Anlagen auf dem Foto stark vergrößert dargestellt seien. Zudem seien die Standorte der geplanten Anlagen falsch gewählt worden, wodurch das Vorhaben der Klägerin in einem ungünstigen Licht dargestellt werde. Auch stimme der dargestellte Anlagentyp mit den tatsächlich geplanten Anlagen nicht überein, die wesentlich schlanker und unauffälliger seien. Hier sei auf die Visualisierung Nr. 01 im Antrag – gefertigt mit Brennweite 50 mm, mit korrekten Anlagen und korrigierten Standorten der Windenergieanlagen – zu verweisen.
40  Der Genehmigungserteilung stehe auch nicht ein signifikant erhöhtes Tötungsrisikos des Rotmilans entgegen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG). Der Annahme, dass sich innerhalb des 1000 m-Radius der Windenergieanlage 1 ein besetzter Rotmilanhorst befinde, trete das Gutachten der Gruppe für Ökologische Gutachten vom Oktober 2015 entgegen, wonach der entsprechende Host im Jahr 2012 nicht besetzt, 2013 nur kurzzeitig belegt und bei einer Kontrolle im Sommer 2015 unbelegt gewesen sei.
41  Die Klägerin beantragt,
42  den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Reutlingen vom 21.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.05.2017 zu verpflichten, der Klägerin die am 10.04.2014 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen vom Typ Vestas 126-3.3 MW mit einer Nabenhöhe von 137 m, einem Rotordurchmesser von 126 m, einer Gesamthöhe von 200 m und mit einer Leistung von 3,3 MW auf den Flurstücken Nr. … und … der Gemarkung Undingen in der Gemeinde Sonnenbühl zu erteilen.
43  Der Beklagte beantragt,
44  die Klage abzuweisen.
45  Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass bereits zur Zulässigkeit der Klage anzumerken sei, dass der Klageantrag zu weit gefasst sei, da er die angefochtenen Bescheide ausschließlich auf die Unvereinbarkeit des beantragten Vorhabens mit denkmalschutzrechtlichen Vorschriften gestützt habe. Nach den Grundsätzen des sog. „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“ komme in derartigen Fällen nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die Verpflichtung zur Neuverbescheidung in Betracht, da es nicht Aufgabe der Gerichte sei, die Sache spruchreif zu machen. Zur Bestimmung der konkreten Reichweite des Umgebungsschutzes sei nicht nur die bloße Sichtbarkeit des Denkmals als Kriterium herangezogen, sondern es sei auch auf die vom Architekten Heideloff bewusst gewollten und durch dessen Skizzenbücher historisch belegten Blickbeziehungen von verschiedenen Sichtstandorten abgestellt worden. Die Sichtbarkeit von Holzelfingen auf den historischen Skizzen sei unerheblich für die Frage, ob eine bestimmte Sichtbeziehung zum geschützten Umgebungsbereich gehöre. Entscheidend sei allein, dass die Blickbeziehungen von bestimmten Sichtstandorten bei Holzelfingen nach den Skizzen des Architekten zu den historisch belegten und vom Architekten bewusst gewollten Sichtbeziehungen auf das Kulturdenkmal gehörten. Es sei auch nicht widersprüchlich, den Umgebungsschutz für Blickbeziehungen aus Richtung Kohlstetten und von der Achalm aus zu verneinen, da diese Standorte sehr weit entfernt lägen. Soweit die Proportionen der Skizzen kritisiert würden, sei zu bedenken, dass Skizzen schon dem Wortsinn nach nur eine grobe, auf das Wesentliche beschränkte Zeichnung darstellten und Zweck jener Skizzen die Veranschaulichung der Blickbeziehungen sei.
46  Die Klägerin setze sich auch nicht mit dem in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Umstand auseinander, dass Windenergieanlagen nicht statisch stünden, sondern aufgrund der Rotorflügeldrehungen in Bewegung seien. Dadurch würden die Anlagen als Blickfang in Konkurrenz zum Schloss treten, und die Blicke des Betrachters würden vom Schloss weg gelenkt, was maßgeblich zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung beitrage. Zudem lasse die Klagebegründung unberücksichtigt, dass der Beklagte die Besonderheit des Panoramablicks, der sich vom Locherstein ergebe, ebenfalls maßgeblich zur Herleitung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung heranziehe und darauf gestützt den Ansatz des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachtens, den Panoramablick ins Szenen zu unterteilen, für den hiesigen Fall als ungeeignet bewerte. Die behauptete Widersprüchlichkeit in den vom Beklagten angeführten Gründen für die Bewertung ergebe sich nicht. Auch gleite der Blick auf das Schloss nicht wegen des Straßenverkehrs in das tief eingeschnittene Echaztal ab. Der Verkehr im Tal liege nicht im Blick des Betrachters, die Windenergieanlagen mit ihren drehenden Rotorblättern indes schon. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei bei der Prüfung der „empfindlichen Störung“ des Schlosses auch nicht lediglich auf die Sichtbarkeit der Anlagen abgestellt worden. Auch habe der Beklagte sich eingehend mit der subjektiven Wahrnehmung eines aufgeschlossenen Betrachters auch unter Beachtung einer sich wandelnden Anschauung und eines Gewöhnungseffekts hinsichtlich erneuerbarer Energien auseinandergesetzt. Die in Bezug genommene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäudedach betroffen, was sich in Auswirkung und Akzeptanz grundlegend von 200 m hohen Windenergieanlagen unterscheide. Da es sich bei Schloss Lichtenstein um ein Kulturdenkmal von höchster Bedeutung handle, sei trotz veränderter Anschauungen von einer Akzeptanz von Beeinträchtigungen von dessen Erscheinungsbild nicht auszugehen.
47  Hinsichtlich der überwiegenden Gründe des Gemeinwohls sei darauf hinzuweisen, dass nicht nur der Klimaschutz, sondern auch die Belange des Denkmalschutzes (Art. 3c Abs. 2 LV) in der Verfassung verankert seien. Wegen des Vorhandenseins von Alternativstandorten für Windenergieanlagen fehle es an der Unausweichlichkeit der Errichtung von diesen am geplanten Standort. Im Widerspruchsbescheid würden auch die wesentlichen in das Ermessen einzustellenden Belange näher betrachtet und gegeneinander abgewogen, sodass Ermessensfehler nicht vorlägen.
48  Mit Beschluss vom 06.03.2018 wurden die Eigentümer des Schlosses Lichtenstein zu dem Verfahren beigeladen.
49  Die Beigeladenen beantragen,
50  die Klage abzuweisen.
51  Sie machen sich die Ausführungen des Landesamts für Denkmalpflege, des Landratsamts Reutlingen sowie des Regierungspräsidiums Tübingen zu eigen. Keinerlei Erwähnung in den angefochtenen Bescheiden gefunden hätten die Stellungnahmen des S. A. Vereins und des S. H. Bundes, die 18.500 Einwendungen, die sich fast sämtlich auf die Erhaltung des Erscheinungsbildes von Schloss Lichtenstein bezogen hätten, die über die gestörten Sicht- und Wirkungsbeziehungen hinaus bestehenden Beeinträchtigungen im Verlauf des Hauptwanderwegs 1 bzw. des Burgwegs, die gegenüber der Visualisierung der Klägerin zutreffenderen Visualisierungen der Initiative „…“ sowie die Interessen der Beigeladenen. Die Klägerin habe es bei Antragstellung unterlassen, Visualisierungen bereitzustellen. Das Landratsamt habe nach eigenem Bekunden im Erörterungstermin seine Entscheidung auf der Grundlage der von der Klägerin eingereichten Visualisierung getroffen. Diese verharmlosende Darstellung werde jedoch der tatsächlichen Beeinträchtigung nicht annähernd gerecht. Im Widerspruchsverfahren seien weder die sich auf Schloss Lichtenstein beziehenden Einwendungen noch die Visualisierung der Beigeladenen vorgelegt worden. In dieser Visualisierung aus Richtung Holzelfingen sei links neben der mittleren Windenergieanlage der 140 m hohe, von der Klägerin errichtete Windmessmast sichtbar, dessen Höhe die Nabenhöhe der beantragten Anlagen darstelle. Dadurch sei die Maßstäblichkeit der Visualisierung der Beigeladenen nachgewiesen. In ihren Einwendungen hätten die Beigeladenen vorgetragen, dass die Beurteilungsgrundlagen für die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses in den Antragsunterlagen vollkommen unzureichend behandelt seien. Das vorgelegte Gutachten würdige nicht annähernd die Wechselwirkungen von Landschaft und Denkmal. Schloss Lichtenstein sei als Höhepunkt der spektakulären Landschaft konzipiert und wirke als Blickpunkt aus einer Vielzahl von Sichtbeziehungen. Die Windräder in Wirkungsnähe neben dem Schloss bzw. in Überdeckung würden diesen Eindruck vernichten, das Schloss erdrücken und durch die Drehbewegungen industriell und beunruhigend überformen. Zum Gesamtbild des Lichtensteins gehörten auch die erlebten Sichtbeziehungen von den Straßen von St. Johann nach Holzelfingen und von Gomadingen nach Traifelberg. Die Windkraftanlagen müssten nicht gerade am störendsten Standort errichtet werden. Dem Vorhaben stehe auch der öffentliche Belang des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) entgegen. Es komme darauf an, ob ein Denkmal bei seiner Errichtung bewusst in eine bestimmte Landschaft hineinkomponiert und auf bestimmte Sichtachsen hin angelegt worden sei. Es liege mittlerweile eine Brutvogelkartierung – Stand Oktober 2018 – vor, die von einer namhaften, ausgewiesenen Expertin erstellt worden sei. Danach befänden sich unter anderem in einem 1 km-Radius um die Anlagenstandorte vier Brutplätze des Rotmilans, was eine Genehmigungsfähigkeit der Anlagen ausschließen dürfte.
52  Dem Gericht lagen sieben Ordner Behördenakten sowie weitere 41 Ordner mit Einwendungen gegen das Vorhaben vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten, einschließlich des dort in Kopie einblattierten, von der Staatsgalerie Stuttgart zur Verfügung gestellten Skizzenbuchs des Architekten Heideloff (Gerichtsakte, S. 478-530), wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

53  Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 21.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.05.2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Da die Sache nicht spruchreif ist und im vorliegenden Fall auch nicht spruchreif gemacht werden muss (hierzu unten), ist der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
54  Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung und nicht lediglich die Verpflichtung, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, beantragt hat. Denn der hier gestellte Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) beinhaltet auch den Antrag auf Verbescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 – 1 S 1070/11 –, juris).
55  Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag. Denn die Vorschriften des Denkmalschutzes, deren Prüfung allein Gegenstand der angefochtenen Bescheide war, stehen als andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG dem Vorhaben nicht entgegen.
56  Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide sind § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG i.V.m. § 15 Abs. 3 DSchG.
57  1. Die Errichtung und der Betrieb der beantragten fünf Windenergieanlagen bedürfen wegen ihrer Gesamthöhe von jeweils 200 m nach § 4 Abs. 1 BlmSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und Nummer 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
58  Nach § 6 Abs. 1 BlmSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BlmSchG und einer auf Grund von § 7 BlmSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende Genehmigungen – wie etwa eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung – ein, deren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen müssen (vgl. Seibert in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 87. EL Juli 2018, § 13 BImSchG Rn 47).
59  2. Vorliegend steht der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Kammerberatung § 15 Abs. 3 DSchG als andere öffentlich-rechtliche Vorschrift nicht entgegen.
60  Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Nach § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen.
61  Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht unter dem Blickwinkel des Denkmalschutzrechts nach § 6 Abs. 1 BlmSchG nur, wenn bei einer Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG gegeben sind. Im Übrigen steht die Entscheidung denkmalschutzrechtlich im pflichtgemäßen Ermessen.
62  Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das Schloss Lichtenstein ein eingetragenes Kulturdenkmal (dazu a)) und befinden sich die geplanten Anlagen nur von einigen der in Augenschein genommenen Aussichtspunkte in der geschützten Umgebung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG (dazu b). Soweit dies der Fall ist, beeinträchtigen die geplanten Anlagen das Erscheinungsbild des Denkmals Schloss Lichtenstein nur unerheblich im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG, weshalb die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen ist (dazu c)).
63  a) Das Schloss Lichtenstein ist ein eingetragenes Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung nach § 12 DSchG (vgl. Landesamt für Denkmalpflege, Schloss Lichtenstein, Gutachten zur Eintragung in das Denkmalbuch gemäß § 12 DSchG, Gerichtsakte, S. 475-476).
64  b) Die geplanten Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen im Sinn des § 15 Abs. 3 DSchG, denn sie sind aus Bauprodukten hergestellt und unmittelbar mit dem Erdboden verbunden. Maßgebend ist insoweit die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 LBO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 – 1 S 1070/11 –, juris, m.w.N.).
65  Die geplanten Anlagen befinden sich nur von einigen der in Augenschein genommenen Aussichtspunkte in der geschützten Umgebung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG, die für das Erscheinungsbild des Schlosses Lichtenstein als eingetragenem Kulturdenkmal von erheblicher Bedeutung ist.
66  § 15 Abs. 3 DSchG schützt die Wirkung des Kulturdenkmals in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen Kulturdenkmal und Umgebung, nicht dagegen die Umgebung selbst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 – 1 S 1070/11‒, a.a.O., m.w.N.). Diese besitzt keinen eigenständigen Denkmalwert und ist Gegenstand des Denkmalschutzes nur insoweit, als sie für das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung ist. Die Genehmigungspflicht als solche setzt deshalb auch nicht voraus, dass die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals beeinträchtigt; selbst Maßnahmen, die das Erscheinungsbild eines eingetragenen Kulturdenkmals verbessern, können einer präventiven Kontrolle unterzogen sein. Entscheidend ist allein, ob die Umgebung für das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals von so erheblicher Bedeutung ist, dass durch Veränderungen denkmalpflegerische Belange berührt werden. Das ist dann anzunehmen, wenn die Ausstrahlungskraft des Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt, wenn beispielsweise die Umgebung die Wirkung des Kulturdenkmals wegen des architektonischen Konzepts oder der topografischen Situation prägt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.1989 – 1 S 98/88 –, VBlBW 1990, 151). Maßgebend ist die denkmalpflegerische Bedeutung der Umgebung in Bezug auf den wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Grund (§ 2 Abs. 1 DSchG), dessentwegen ein besonders gesteigertes Erhaltungsinteresse besteht; der Schutzzweck des Regelungssystems zielt ausschließlich auf die Erhaltung des Denkmalwerts ab, nicht auf städtebauliche oder ästhetische Belange. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht stellt lediglich ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar, das der Überprüfung und Wahrung der denkmalpflegerischen Belange dient (vgl. zum Ganzen VG Sigmaringen, Urteil vom 15.10.2009 – 6 K 3202/08 –, juris).
67  Bei alledem hängt die räumliche Abgrenzung der zu berücksichtigenden Umgebung von der Art, der Größe und der Lage des Denkmals sowie von der Eigenart der Umgebung ab. Der maßgebliche Umgebungsbereich wird vom Eigengewicht der Umgebung, insbesondere der Umgebungsbebauung, begrenzt. Er lässt sich nicht allgemein durch metergenaue Radien bestimmen und reicht über die unmittelbare Nachbarschaft hinaus, setzt aber noch einen optischen Bezug voraus (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 15.10.2009 – 6 K 3202/08 –, a.a.O.). Als Umgebung eines Kulturdenkmals ist der Bereich zu sehen, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst („Wirkbereich“; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 – 1 S 1070/11 –, a.a.O.; Urteil vom 20.06.1989 – 1 S 98/88 –, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 15.10.2009 – 6 K 3202/08 –, a.a.O.; vgl. Martin, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Auflage 2010, Teil E, Rn 180). Solche Wirkungszusammenhänge zwischen dem eingetragenen Kulturdenkmal und seiner näheren und ferneren Umgebung können topografischer, siedlungsgeschichtlicher, funktionaler, gestalterischer oder assoziativer Art sein und sich etwa manifestieren in der historisch begründeten exponierten Lage des Denkmals, in seiner Einbettung in die Landschaft, seiner Spornlage, seiner Dominanz gegenüber der Umgebungsbebauung oder in geplanten Blickverbindungen (vgl. Sieche in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, Erl. § 15, Rn 12). Die – gerichtlich voll überprüfbare – Abgrenzung ist nach dem Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters vorzunehmen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 15.10.2009 – 6 K 3202/08 –, a.a.O.; a.A. Sieche in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, Erl. § 15, Rn 12).
68  Nach diesen Maßstäben befinden sich von den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Aussichtspunkten auf das Schloss Lichtenstein nur die optischen Bezüge von den Standorten am Rötelstein, am Locherstein und unmittelbar beim Schloss innerhalb der geschützten Umgebung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG, die für das Erscheinungsbild des Schlosses Lichtenstein als eingetragenem Kulturdenkmal von erheblicher Bedeutung ist.
69  Für eine Einbeziehung dieser Anlagenstandorte in die geschützte Umgebung des Denkmals im vorliegenden Fall spricht zunächst einmal allgemein, dass schon die Denkmalbegründung deutlich Bezug auf die Lage des Schlosses und entsprechende Aussichtspunkte nimmt, wenn es dort heißt, dass der Bauherr beabsichtigt habe, „eine deutsche Ritterburg im edelsten Stil des Mittelalters zu erbauen, die an Kühnheit der Lage […] selbst das berühmte Hohenschwangau übertreffen sollte“ und Architekt Heideloff „ausgehend von dem einzigartigen Standort der alten Burg auf einem Felsen unmittelbar vor dem Albtrauf“ einen Baukörper erarbeitet habe, „der gleichsam aus dem felsigen Untergrund herauszuwachsen scheint.“ Das Schloss sei u.a. wegen „seiner spektakulären Lage und der malerischen Gruppierung aller Einzelbauten […] eine Sehenswürdigkeit ersten Ranges.“ Die Wirkung der Architektur des Schlosses sei „auf bestimmte Standorte und Aussichtspunkte […] berechnet.“
70  Weiteres Indiz dafür, dass die Umgebung des Schlosses für dieses als Denkmal von Relevanz ist, ist die Erklärung B. in seinem Gutachten vom August 2016, S. 5, die Skizzen Heideloffs zeigten, dass dieser sich mit der kulissenhaften Wirkung des Gebäudes von allen Seiten auseinandergesetzt habe und dementsprechend die Sichtachsen auf das Schloss Teil der künstlerischen Konzeption des Architekten seien. Das Schloss und die umgebende Landschaft bildeten als Gesamtkunstwerk eine Einheit. Der malerische Anblick des Schlosses auf steilem Felsen trage maßgeblich dazu bei, dass das Schloss bis heute u.a. als Denkmal der württembergischen Geschichte wahrgenommen werde. Dies ist überzeugend, da sich aus dem vom Gericht herangezogenen vollständigen Skizzenbuch Heideloffs neben den drei von B. zitierten auch noch zahlreiche weitere Skizzen finden, die das Schloss gleichsam aus allen Himmelsrichtungen und eingebettet in die Landschaft zeigen (vgl. etwa die Skizzen Nr. 15 bis 18, 20, 32, s. Gerichtsakte, S. 492-495, 497, 508). Hinzu tritt, dass B. die Frage der Umgebungsbestimmung gut nachvollziehbar in die notwendige Beziehung setzt zu den Merkmalen „künstlerisch“ und „heimatgeschichtlich“, die das Schloss Lichtenstein denkmalfähig machen.
71  Wenn danach ein Umgebungsschutz grundsätzlich in Frage kommt, so ergibt sich nach der Einnahme des Augenscheins, dass zwar nicht die Blickbezüge von den zwei aufgesuchten Standorten bei Holzelfingen (dazu aa)), jedoch von den Aussichtspunkten Rötelstein und Locherstein sowie den Standorten unmittelbar am bzw. im Schloss (dazu bb) vom Umgebungsschutz umfasst sind.
72  aa) Die beiden in der mündlichen Verhandlung zunächst aufgesuchten Standorte bei Holzelfingen – zum einen der Standort auf der Anhöhe am Ortsrand in Richtung Ohnastetten, vgl. Lichtbild Nr. 1 (s. u.), zum anderen der Standort auf der Anhöhe oberhalb des zuerst genannten Standorts, vgl. Lichtbild Nr. 2 (s.u.) – sind der geschützten Umgebung des Schlosses Lichtenstein nicht zuzurechnen.  
73  Darstellung 1: Im Augenschein gefertigtes Lichtbild Nr. 1: Blick auf das Schloss Lichtenstein von der Anhöhe am Ortsrand von Holzelfingen (Straße Richtung Ohnastetten).  
74  Darstellung 2: Im Augenschein gefertigtes Lichtbild Nr. 2: Blick auf das Schloss Lichtenstein von oberhalb der Anhöhe am Ortsrand von Holzelfingen (Straße Richtung Ohnastetten).  
75  Darstellung 3: Visualisierung Nr. 01 im Genehmigungsantrag der Klägerin: Holzelfingen.  
76  Darstellung 4: Von den Beigeladenen vorgelegte Darstellung des Blickes auf das Schloss Lichtenstein mit Windenergieanlagen vom Ortsrand Holzelfingen aus mit Hinweispfeil auf den Windmessmast.
77  Die dargestellten Standorte bei Holzelfingen, von denen aus die Lichtbilder Nr. 1 und Nr. 2 aufgenommen wurden, sind der geschützten Umgebung des Schlosses Lichtenstein nicht zuzurechnen. Nach der Begründung der Denkmaleigenschaft des Schlosses Lichtenstein von 1997 hat der Architekt Heideloff in zahlreichen Skizzen einen malerischen, mit seiner Längsfassade dem Tal zugewandten Baukörper erarbeitet, der gleichsam aus dem felsigen Untergrund herauszuwachsen scheint. Auch bezüglich des Blicks von Holzelfingen her liegt eine historische Skizze Heideloffs vor (s.u.), auf die auch das Gutachten B. vom August 2016 (S. 3) verweist.  
78  Darstellung 5: Skizze Heideloffs mit der Bildunterschrift „Von der rauhen Alb bei Holzelfingen“
79  Dies belegt, dass die Blickbeziehung von Holzelfingen her nach der künstlerischen Konzeption des Architekten für das Schloss Lichtenstein insofern von Relevanz war, als das Schloss Lichtenstein hier – wie auch auf den anderen beiden von B. zitierten Zeichnungen Heideloffs – in exponierter Lage, in seiner Spornlage gezeigt wird und nicht im Verlauf der weiten Albhochfläche, wie sie sich im Augenschein von Holzelfingen aus dargestellt hat (vgl. Lichtbilder Nr. 1 und Nr. 2). Entsprechend ist in der Begründung der Denkmaleigenschaft des Schlosses von dem einzigartigen Standort der alten Burg auf einem Felsen unmittelbar vor dem Albtrauf sowie von der spektakulären Lage die Rede. Nach der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 10.08.2015 ist der Denkmalwert von Schloss Lichtenstein in hohem Maße auch in der imposanten Lage auf einem Sporn über dem Echaztal am Trauf der Schwäbischen Alb zu sehen. Auch im Gutachten B. wird dies aufgenommen, wenn es dort auf S. 2 heißt, dass der Architekt Heideloff großen Wert auf eine malerische Wirkung des auf steilem Fels sitzenden Schlosses sowohl aus der Nähe wie aus der Ferne gelegt habe. Daraus folgt, dass der Umgebungsschutz im Fall des Schlosses Lichtenstein auf die Sichtstandorte bezogen und begrenzt ist, von denen aus das Schloss gerade in seiner imposanten Lage auf dem Fels betrachtet werden kann. Auf die in den Gutachten strittige Frage, ob die Skizze von Heideloff den Ort Holzelfingen zeigen müsste oder nicht, kommt es daher nicht entscheidend an. Die „Ausstrahlungswirkung“ und die entsprechende Reichweite des Umgebungsschutzes des Schlosses Lichtenstein unterscheidet sich somit insbesondere von Denkmalen, die in flacher Landschaft als Ganzes weithin sichtbar sind. Die Sicht gerade auf den steilen Fels, wie sie sich aus der Skizze Heideloffs (s.o.) ergibt und wie sie auch von Standorten wie etwa dem Locherstein besteht, ist von den beiden in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Standorten bei Holzelfingen gerade nicht gegeben, wie aus den gefertigten Lichtbildern Nr. 1 und Nr. 2 (s.o.) erkennbar wird. Insoweit ist die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 10.08.2015, die, wie gesehen, den Denkmalwert von Schloss Lichtenstein in hohem Maße in der imposanten Lage auf einem Sporn über dem Echaztal erblickt, zugleich aber eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Schlosses bejaht, da dieses beim Blick von Holzelfingen her von den geplanten Anlagen umzingelt wäre und untergehen würde, nur so zu erklären, dass sie auf die notwendige vorgängige Bestimmung der schutzwürdigen Umgebung anhand der selbst genannten Maßstäbe verzichtet.
80  Ein entsprechender Umgebungsschutz ist auch aus weiteren Erwägungen zu verneinen. Das Schloss entfaltet nach dem Eindruck im Augenschein aus dieser Perspektive bei Holzelfingen keine Ausstrahlungswirkung von solcher Kraft, dass die optischen Bezüge zum Schloss Lichtenstein von diesem Standort aus als vom Umgebungsschutz umfasst angesehen werden könnten. Vielmehr vermag das Schloss den Blick des Betrachters nach den Feststellungen im Augenschein aus dieser Perspektive nicht auf sich zu ziehen. Dies liegt daran, dass das Schloss aufgrund der größeren Entfernung schon an sich nicht klar in den Blick fällt und zudem durch die es unmittelbar umgebenden Hügel und deren Bewaldung nicht exponiert in Erscheinung tritt, wie sich den im Augenschein gefertigten Lichtbildern Nr. 1 und Nr. 2 entnehmen lässt, die ohne Vergrößerung aufgenommen wurden. Zudem wird hier insbesondere – im Sinne der oben genannten Rechtsprechung – der maßgebliche Umgebungsbereich vom Eigengewicht der Umgebung, insbesondere der Umgebungsbebauung, begrenzt. Denn im Blick hin zum Albtrauf liegt nicht nur der Ort Holzelfingen mit seiner Bebauung, sondern es gibt auch Stromleitungen, Masten u.a. (auf den Lichtbildern Nr. 1 und Nr. 2 nur teilweise zu sehen). Des Weiteren wird die Landschaft durch verschiedene Hügel unterteilt, die zu dem eher unruhigen Gesamteindruck beitragen. Während im Augenschein das schneebedeckte Feld überwiegend einheitlich weiß erschien, das Schloss jedoch ähnlich einem dunklen Punkt gleichsam „am Horizont verschwand“ (vgl. Lichtbild Nr. 1), dürften in der warmen Jahreszeit – in der Visualisierung Nr. 01 der Klägerin sowie der Visualisierung der Beigeladen nachvollziehbar – die unterschiedlichen Farben von Wiesen und Feldern hinzutreten, sodass im Gesamtbild zahlreiche Elemente von Eigengewicht vorhanden sind, die den Blick vom Schloss Lichtenstein ablenken. Nach der entfernteren Lage des Schlosses und der daraus folgenden geringen Größe im Gesamtlandschaftsbild sowie der beschriebenen Eigenart der Umgebung prägt das Schloss die genannten Standorte nicht in denkmalrechtlicher Hinsicht und wird seinerseits auch nicht von der Umgebung an diesen Standorten beeinflusst. Nach dem Eindruck der Kammer im Augenschein kann von der in der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 10.08.2015 angenommenen Infragestellung der landschaftlichen Dominanz des Schlosses am Horizont an den Standorten in Holzelfingen nicht ausgegangen werden, weil es an einer entsprechenden Dominanz mangelt. Ein Betrachter an diesen Standorten hat vielmehr den Wirkbereich des Denkmals Schloss Lichtenstein verlassen. Dass er das Schloss von dort aus noch in der Ferne sehen kann, ist denkmalrechtlich nicht entscheidend. Vielmehr ist der für die Denkmaleigenschaft nach dem oben Gesagten maßgebliche Blick auf das auf steilem Fels sitzende Schloss von Holzelfingen aus wegen der Bewaldung unmittelbar vor dem Albtrauf nicht gegeben, sondern nur vom Hauptwanderweg 1 aus (vgl. zu den dortigen Standorten Rötelstein und Locherstein unten). Aus den gleichen Gründen zählen auch die weiteren, nach der Landschaftsanalyse zur Sichtbeziehung zu Schloss Lichtenstein vom September 2015 (vgl. 8 in den Antragsunterlagen der Klägerin) in der direkten Sichtachse zum Schloss liegenden Standorte im Bereich Holzelfingen nicht zur geschützten Umgebung des Schlosses Lichtenstein. Beim Blick von den vom Beklagten zusätzlich angeführten Höhenlagen von Kleinengstingen wiederum sowie der von den Beigeladenen genannten Straße von Gomadingen nach Traifelberg liegen Schloss und Anlagen ausweislich der genannten Landschaftsanalyse weder direkt noch randlich in einer Sichtachse. Dies ist gut nachvollziehbar, da beim Blick aus diesen Richtungen direkt auf das Schloss die Windenergieanlagen im Wesentlichen deutlich linker Hand liegen.
81  Nach Einnahme des Augenscheins strahlt das Denkmal Schloss Lichtenstein daher nach Überzeugung der Kammer nicht derart auf die Standorte bei Holzelfingen aus, dass diese im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG für das Erscheinungsbild des Denkmals von erheblicher Bedeutung wären. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung scheidet die Annahme eines Umgebungsschutzes daher insoweit aus.
82  Die Frage nach etwaigen Alternativen zu der von der Klägerin zum Standort Holzelfingen vorgelegten Visualisierung Nr. 01 (s. oben, Darstellung 3, sowie unter 7.4 in den Antragsunterlagen der Klägerin), die von Beklagtenseite – auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung – nicht in Frage gestellt wurde, bezüglich derer aber für die Beigeladenen Diplomingenieur Dr. B. eine andere Visualisierung vorgelegt hat, in der die Windenergieanlagen deutlich sichtbarer erscheinen (s.o. und Gerichtsakte S. 279, 282), stellt sich somit unabhängig von den von der Klägerin gegen diese letztere Visualisierung geführten Einwänden bezüglich der gewählten Brennweite, der Standorte der Anlagen sowie des Anlagentyps nicht mehr. Denn daran, dass das Schloss nicht in seiner oben besprochenen, denkmalbegründenden Perspektive zu sehen ist, vermag sie nichts zu ändern.
83  Weder die Beklagte noch die Beigeladenen haben auf die Beweisanträge der Klägerin hin, die Standorte bei Holzelfingen, am Locherstein und am Schloss in Augenschein zu nehmen, widersprochen oder andere, zusätzliche Standorte benannt.
84  bb) Dagegen sind die Blickbeziehungen auf das Schloss von den in Augenschein genommenen Aussichtspunkten am Rötelstein, am Locherstein und unmittelbar beim Schloss von der geschützten Umgebung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG umfasst.  
85  Darstellung 6: Visualisierung Nr. 15 im Genehmigungsantrag der Klägerin: Aussichtspunkt Rötelstein Sommer (wobei die roten Orientierungslinien die Standorte der nicht sichtbaren, vom Berg verdeckten Anlagen markieren).  
86  Darstellung 7: Visualisierung Nr. 04 im Genehmigungsantrag der Klägerin: Locherstein.
87  Dies folgt nicht nur daraus, dass diese Standorte deutlich näher am Schloss liegen als die unter aa) geprüften und sich deshalb das Schloss von dort aus viel klarer erkennen lässt. Die Aussichtspunkte Rötelstein und Locherstein liegen auch dem Schloss direkt gegenüber am Albtrauf auf der anderen Talseite und bieten so einen von vorgelagerter Bebauung unverstellten Blick auf den Felsen, auf dem das Schloss thront, sowie auf die umgebenden Felsen des Albtraufs und auf den das Schloss umgebenden Wald. Die von B. beschriebene kulissenhaften Wirkung des Gebäudes auf steilem Fels und die künstlerische Konzeption des Architekten wird nach dem von der Kammer im Augenschein gewonnenen Eindruck von hier aus erfahrbar. Die heimatgeschichtliche Intention, durch den Bau auch auf die Bedeutung des Hauses Württemberg hinzuweisen, wird durch die landschaftliche Gegebenheit an dieser Stelle, nämlich die Tatsache, dass sich der Standort Rötelstein mit 769 m ü.NN und der Standort Locherstein mit 795 m ü. NN ein ganzes Stück unterhalb des Standorts des Schlosses (817 m ü.NN) befinden, gerade unterstrichen, da der Betrachter auf diese Weise – wenn auch über die Strecke des Echaztals hinweg und dadurch relativiert – von hier zum Schloss „aufschauen“ muss. Dass der Aussichtspunkt am Locherstein jedenfalls in der geschützten Umgebung des Schlosses liegt, hat die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 14.12.2016 selbst vertreten. Die Standorte direkt am Schloss bzw. im Schloss sind erfasst, weil die Umgebung hier für das Erscheinungsbild des Schlosses von erheblicher Bedeutung ist.
88  Nach alledem ist zwar nicht der in Augenschein genommene Bereich an den Standorten hinter Holzelfingen, aber der Bereich um den Locherstein und Rötelstein sowie im und beim Schloss, soweit der Blick nach Westen geht, als geschützte Umgebung des Schlosses Lichtenstein im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG anzusehen, weshalb die geplanten Anlagen für ihre Errichtung der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedürfen.
89  c) Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Erscheinungsbild des Schlosses Lichtenstein durch die geplanten fünf Windenergieanlagen nur unerheblich beeinträchtigt wird, weshalb die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen ist (§ 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG).
90  Hinsichtlich der Erheblichkeit der Beeinträchtigung gilt der gleiche Maßstab wie im Rahmen des § 8 DSchG. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals im Sinn des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG setzt voraus, dass eine empfindliche Störung vorliegt. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinn des § 15 Abs. 3 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes; vielmehr muss der Gegensatz deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 – 1 S 1070/11 –, a.a.O.; Urteil vom 20.06.1989 – 1 S 98/88 –, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 15.10.2009 – 6 K 3202/08 –, a.a.O.). Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Danach kann in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich – nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse – an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 – 1 S 1070/11 –, a.a.O., Rn 46 i.V.m. 32; Urteil vom 27.06.2005 – 1 S 1674/04 – ESVGH 56, 23; Urteil vom 10.06.2010 – 1 S 585/10 –, ESVGH 61, 20). Hiernach ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes von überragender Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion – seinem „Zeugniswert“ – kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005 – 1 S 1674/04 –, a.a.O.). Die kategorienadäquate Betrachtungsweise erfordert zwar eine abgestufte Bewertung, sodass auch größere Veränderungen des Erscheinungsbildes bei den Schutzgründen der heimatgeschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung noch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bleiben können. Gleichwohl muss ungeachtet des einschlägigen Schutzgrundes das Gebäude als Ganzes Gegenstand der denkmalrechtlichen Betrachtung bleiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 – 1 S 1070/11 –, a.a.O.; Urteil vom 10.06.2010 – 1 S 585/10 –, a.a.O.). In subjektiver Hinsicht ist für die Beurteilung der Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird, das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 – 1 S 1070/11 –, a.a.O., m.w.N.). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist zu beachten, dass dieser kein statischer, sondern ein dynamischer ist, weil das Empfinden des Durchschnittsbetrachters sich im Laufe der Zeit wandelt. Dieses Empfinden ist ganz wesentlich durch die tatsächliche Entwicklung der letzten Jahre beeinflusst, die dadurch gekennzeichnet ist, dass etwa der Durchschnittsbetrachter Photovoltaikanlagen auf Dächern nicht mehr als exotische Fremdkörper wahrnimmt, insofern vielmehr ein Gewöhnungseffekt eingetreten ist, der durch die gewandelten Anschauungen über die Notwendigkeit der vermehrten Nutzung regenerativer Energien und die damit einhergehende positive Grundeinstellung des Durchschnittsbetrachters zu dieser Form der Energiegewinnung noch verstärkt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 – 1 S 1070/11 –, a.a.O.).
91  Nach diesen Maßstäben beeinträchtigen die geplanten Anlagen das Erscheinungsbild des Denkmals Schloss Lichtenstein von den in Augenschein genommenen Aussichtspunkten am Rötelstein, am Locherstein und unmittelbar beim Schloss nur unerheblich.
92  aa) Nach Einnahme des Augenscheins ergibt sich vom Rötelstein aus für einen für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nach Überzeugung der Kammer keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Schlosses Lichtenstein durch die geplanten Anlagen.
93  Denn nach der vorgelegten Visualisierung Nr. 15 (s. oben, Darstellung 6; unter 7.4 auch in den Antragsunterlagen der Klägerin) würden sich zwar drei der fünf Anlagen unmittelbar beim Schloss und die zwei weiteren in nächster Nähe befinden, doch wäre nur von der Anlage Nr. 3 etwa ein halber Rotorflügel sichtbar (vgl. die rote Orientierungslinie Nr. 3 in der Darstellung Nr. 6 oben). Dies ist nachvollziehbar, da der Rötelstein (769 ü.NN.) rund 50 m tiefer liegt als das Schloss (817 ü.NN.), was beim Augenschein auch deutlich wurde und durch den Blick von unten nach oben bewirkt, dass die ca. 3 km hinter dem Schloss geplanten Anlagen vom Albtrauf und den Hügeln um das Schloss verdeckt würden. Davon, dass im Sinne der oben genannten Rechtsprechung der Gegensatz zwischen Schloss und Windenergieanlage vom Rötelstein aus deutlich wahrnehmbar wäre und vom Betrachter als belastend empfunden würde, kann daher nicht gesprochen werden.
94  Die genannte Visualisierung wurde von der Beklagtenseite – auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung – nicht in Frage gestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat auf ausdrückliche Nachfrage des Vorsitzenden erklärt, dass er über keine anderen Visualisierungen verfüge. Die Kammer sieht nach alldem keinen Anlass, an der Verlässlichkeit der von der Klägerin vorgelegten Visualisierung Nr. 15 zu zweifeln und legt sie daher ihrer Entscheidung zugrunde.
95  bb) Auch hinsichtlich des Standortes Locherstein (vgl. zunächst Visualisierung Nr. 04, Darstellung 7 oben) ist die Kammer nach dem Augenschein davon überzeugt, dass die geplanten Anlagen bei dieser Blickbeziehung das Erscheinungsbild des Schlosses Lichtenstein nur unerheblich beeinträchtigen würden.  
96  Darstellung 8: Im Augenschein gefertigtes Lichtbild Nr. 3: Blick vom Locherstein.  
97  Darstellung 9: Visualisierung Nr. 04 im Genehmigungsantrag der Klägerin: Locherstein.
98  Dabei ist zwar zunächst das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass es sich beim Blick vom Locherstein nicht um die Hauptschauseite des Schlosses handele, da die (vornehmlich touristische) Beliebtheit eines bestimmten Standorts mit Schlossblick gerade nicht ausschließt, dass sich eine relevante Beeinträchtigung von einem anderen Standort ergibt, der sich – wie gesehen – ebenfalls in der nach § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG geschützten Umgebung befindet.
99  Dennoch wird das Erscheinungsbild des Schlosses Lichtenstein vom Standort Locherstein aus betrachtet nur unerheblich beeinträchtigt. Es wären zwar – wie aus der Visualisierung Nr. 04 (Darstellung 9 oben) ersichtlich – von hieraus deutlich links vom Schloss zwei Windenergieanlagen fast ganz und eine weitere Anlage ca. zu drei Vierteln, jedenfalls mit allen Rotorblättern, zu sehen. Die zwei näher beim Schloss liegenden weiteren Anlagen wären jeweils nur mit einem Teil eines Rotorblattes erkennbar.
100  An der Visualisierung Nr. 04 bemängelte der Beklagte zunächst, dass aus dieser Perspektive auch die Windenergieanlage Nr. 1 zu sehen sein müsse, die Visualisierung aber wohl gerade den Moment festhalte, in dem der Rotorflügel in einer Stellung sei, in der er nicht zu sehen sei. Der Beklagte hat daraufhin folgende weitere Visualisierung vorgelegt, auf der auch die Spitze des Rotorflügels der Windenergieanlage Nr. 1 zu sehen ist:  
101  Darstellung 10: Visualisierung Nr. 04 im Antrag der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung: Locherstein, angepasst um Anlage Nr. 1.
102  Den Ausführungen des Gutachters S. hinsichtlich des einschlägigen Blickwinkels und der Einteilung des sich bietenden Panoramas in Wirkzonen braucht hier nicht im Einzelnen nachgegangen zu werden. Denn die Kammer hat beim Augenschein am Standort Locherstein den eindeutigen Eindruck gewonnen, dass der Blick von dort Richtung Schloss wesentlich dadurch bestimmt wird, dass die Traufkante an der Achse, an der das Schloss Lichtenstein liegt, von Nordwesten – ungefähr an der „Schlösslessteige“ südlich der Brunnsteinhöhle beginnend – nach Südosten bis zur Ruine „Alter Lichtenstein“ verläuft (vgl. Darstellung 8, Lichtbild Nr. 3, oben), bevor sie dort eine jähe Wendung nach Westen nimmt und sowohl richtungsmäßig nach Westen als auch höhenmäßig nach unten „abknickt“ (s. hierzu auch den Verlauf der Höhenlinien in der nachfolgend abgebildeten Karte, die Reliefkarte sowie das Luftbild in den Darstellungen 11 bis 13). Die dadurch entstehende Kante in der Formation der Alb an dieser Stelle, die bis in das Echaztal hinunter deutlich erkennbar ist, führt nach dem Eindruck im Augenschein dazu, dass die Wahrnehmung beim Blick auf das Schloss, das sich etwa in der Mitte der beschriebenen Achse befindet, die an der Ruine „Alter Lichtenstein“ endet, auf dieser Achse ruht. Die Kammer ist insoweit, unabhängig von den von den Beteiligten diskutierten Sichtwinkeln und Gebrauchssichtfeldern, durch den Augenschein zur Überzeugung gelangt, dass der Teil des Gesamtpanoramas mit dem Schloss an dieser Stelle auf natürliche Weise abgetrennt wird von dem, was zu sehen ist, wenn der Blick vom Bereich der Ruine „Alter Lichtenstein“ weiter nach links schweift. Bis zu einem gewissen Grad argumentiert der Widerspruchsbescheid selbst in diesem Sinne, wenn es dort heißt, dass in den Umgebungsbereich der Albtrauf, der im Bereich von Schloss Lichtenstein entlang des Echaztals ungefähr in Nord-Süd-Richtung verlaufe, zumindest insoweit mit einbezogen werden müsse, als dieser vom Schloss dominiert werde und für die charakteristische, archetypische Wirkung des Schlosses nach den Architekturvorstellungen des romantischen Historismus als Kulisse unerlässlich sei.      
103  Darstellungen 11, 12, 13: Verlauf der Albtraufkante im Bereich des Schlosses Lichtenstein
104  Sofern vom Locherstein aus bei einem „Rundumblick“ die Anlagen und das Schloss gleichzeitig erfasst werden können, liegt keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses Lichtenstein durch die geplanten Anlagen vor. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist die hohe denkmalschutzrechtliche Wertigkeit des Schlosses Lichtenstein als eines der bekanntesten Bauwerke Württembergs und eines der anschaulichsten Beispiele für die Architektur des romantischen Historismus in Deutschland in Rechnung zu stellen sowie sein Schutz aus künstlerischen, wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen. Auch ist mit den Beigeladenen davon auszugehen, dass das Schloss bewusst in eine bestimmte Landschaft hineinkomponiert wurde (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 20.05.2015 – 22 ZB 14.2827 –, juris, m.w.N.). Allerdings ist der Blick, der sich vom Locherstein aus bietet, keineswegs vergleichbar mit einer Situation, in der die fünf Windenergieanlagen unmittelbar hinter dem Schloss in Erscheinung treten, dieses hoch überragen und damit übertönen, ja quasi erdrücken würden. Eine solch empfindliche Störung, bei der der Gegensatz zwischen Schloss und Windenergieanlagen deutlich wahrnehmbar wäre und zu dem vom Beklagten befürchteten Maßstabsverlust (vgl. Sieche in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, Erl. § 15, Rn 15) führte, könnte vom Betrachter zweifellos als belastend empfunden werden. Eine derartige Situation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr befänden sich die drei Anlagen (Nr. 3 bis 5), die ausweislich der Visualisierung Nr. 04 (Darstellung 7 oben) wenn nicht ganz, so doch zum Großteil sichtbar wären, jenseits des beschriebenen Wahrnehmungseinschnitts, der bei der Ruine „Alter Lichtenstein“ verläuft, während die Anlagen Nr. 1 und Nr. 2 zwar auf der Seite des Schlosses lägen, jeweils aber nur mit einem Teil eines Rotorblattes überhaupt zu sehen und damit nach den von der Klägerin vorgelegten und vom Beklagten nicht angezweifelten Visualisierungen nicht deutlich wahrnehmbar wären und nicht als belastend empfunden würden. Eine weitere gewisse Zäsur ist zudem durch den leichten Hügel gegeben, der sich am Albtrauf zwischen dem Schloss und dem Standort der sichtbaren Anlagen erhebt. Wegen dieser Aspekte der optischen Trennung ist der Gegensatz zwischen Schloss und Anlagen weniger wahrnehmbar, die Anlagen erscheinen weniger als störender Fremdkörper. Hinzu tritt, dass die drei genannten weitgehend sichtbaren Anlagen anders als das Schloss nicht vorn am Albtrauf stehen, sondern mehrere Kilometer entfernt. Dies ändert zwar nichts daran, dass sie grundsätzlich wahrnehmbar sind, doch begegnen sie dem Betrachter nicht mit gleicher Präsenz, die die Blicke zwingend auf sich zöge und vom Schloss weglenkte, und treten aufgrund ihres Standorts insoweit auch nicht in direkte Konkurrenz oder starken Kontrast zum Schloss am Albtrauf. Auch die Bewegung der Rotorblätter fällt dadurch in ihrer Wirkung unauffälliger aus. Wegen ihres entfernteren Standorts ist auch denkbar, dass man die Anlagen je nach Wetterlage überhaupt nicht sieht. Das Schloss kann somit als Denkmal auf der beschriebenen (Nordwest-Südost-)Achse des Albtraufs weiterhin in der Landschaft wirken, wie das bereits beschriebene Ergebnis des Augenscheins am Standort Rötelstein belegt. Denn von dort als einem wesentlichen Standort ist eine exemplarische, weitgehend ungestörte Wahrnehmungsperspektive möglich, die einen ursprünglichen Eindruck des schützenswerten Erscheinungsbildes vermittelt (vgl. zu einer solchen Erwägung OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2017 – 12 LC 54/15 –, juris).
105  Der sich aus der Begründung der Denkmaleigenschaft ergebende denkmalrechtliche Wert des Schlosses Lichtenstein, der insbesondere in dem einzigartigen Standort auf einem Felsen unmittelbar vor dem Albtrauf besteht und dem Baukörper, der gleichsam aus dem felsigen Untergrund herauszuwachsen scheint und in einer scharf konturierten Dachlandschaft mit Staffelgiebeln, Erkern, Dachreiter und Rundturm gipfelt, ist entlang der genannten Achse weiterhin erlebbar, ohne dass die geplanten Anlagen – jenseits dieser Achse – als Gegensatz deutlich wahrnehmbar wären und als belastend empfunden würden.
106  Auch der in der Begründung der Denkmaleigenschaft genannte Schutz des Schlosses als erstaunliches Zeugnis für die Wirkung viel gelesener literarischer Werke um die Mitte des 19. Jahrhunderts bleibt weiterhin erfahrbar. Bei dieser Beurteilung ist vom Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters als einem dynamischen Maßstab auszugehen, dessen Grundeinstellung zur Nutzung regenerativer Energien tendenziell positiv ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 – 1 S 1070/11 –, a.a.O.). Wenn insoweit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass hinsichtlich der hier in Rede stehenden Windenergieanlagen bereits ein ähnlicher Gewöhnungseffekt eingetreten ist wie etwa bezüglich Photovoltaikanlagen auf Dächern, so ist aufgrund gewandelter Anschauungen doch anzunehmen, dass auch Windenergieanlagen heutzutage nicht mehr von vornherein als exotische Fremdkörper wahrgenommen werden, die dem Schloss seine Einmaligkeit raubten.
107  Schließlich ist zu beachten, dass der denkmalrechtliche Wert, soweit er sich nach der Begründung der Denkmaleigenschaft aus der Vollständigkeit der Innenausstattung des Schlosses und insbesondere den dort befindlichen Bildwerken von künstlerisch wie landesgeschichtlich hohem Wert ergibt, bei der beschriebenen Blickbeziehung vom Locherstein aus nicht beeinträchtigt sein kann. Auch wenn sich nach alledem nach Einnahme des Augenscheins die Annahme des Gutachtens S. vom 10.03.2016 nicht erschließt, wonach die Wirkung des Schlosses zumindest für den aufgeschlossenen Betrachter durch die geplanten Anlagen zusätzlich in Szene gesetzt werden würde, ist doch die Schwelle der belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, hier noch nicht erreicht. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses Lichtenstein durch die geplanten Anlagen ist daher nach Überzeugung der Kammer nach dem Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters in der Blickbeziehung vom Locherstein auf das Schloss nicht gegeben.
108  cc) An den Standorten beim und im Schloss Lichtenstein kann die Kammer nach Einnahme des Augenscheins keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses Lichtenstein durch die geplanten Anlagen feststellen.
109  Beim Blick von Südosten auf das Schloss vom Aussichtspunkt im östlichen Teil des Burghofs würden die Windenergieanlagen deutlich westlich und aufgrund der Himmelsrichtung eindeutig nicht beim, geschweige denn hinter dem Schloss liegen, weshalb eine erhebliche Beeinträchtigung von dessen Erscheinungsbild nicht gegeben wäre.  
110  Darstellung 14: Im Augenschein gefertigtes Lichtbild Nr. 4: Königszimmer im Schloss Lichtenstein
111  Auch vom Königszimmer im Innern des Schlosses konnte eine erhebliche Beeinträchtigung nicht festgestellt werden. Zwar ist nach der Rechtsprechung in gewissen Grenzen auch der Blick „aus“ dem Denkmal geschützt, wenn dieser Blick gleichzeitig das Denkmal und das störende Vorhaben in seiner Umgebung umfasst (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.06.2013 – 22 B 11.701 –, juris; SächsOVG, Urteil vom 07.04.2005 – 1 D 2/03 –, juris; Sieche in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, Erl. § 15, Rn 15), insbesondere, wenn die künstlerische Gestaltung des Innern des Denkmals so auf die Umgebung bezogen ist, dass eine denkmalrechtlich schutzwürdige Innen-Außen-Blickbeziehung vorliegt, die durch das Vorhaben in der Umgebung erheblich gestört würde (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.07.2013 – 22 B 12.1741 –, juris). Gleiches wird angenommen für den Blick auf den unverstellten Albtrauf der Schwäbischen Alb aus den dortigen Schlössern von hoher landesgeschichtlicher Bedeutung (vgl. Sieche in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 4. Auflage 2019, Erl. § 15, Rn 15).
112  Nach diesen Maßstäben ist beim Blick aus dem Schloss Lichtenstein eine erhebliche Beeinträchtigung von dessen Erscheinungsbild durch die geplanten Windenergieanlagen nicht zu gewärtigen. Denn dass der in der Kommentarliteratur als schutzwürdig herausgehobene Blick aus dem Schloss auf den unverstellten Albtrauf – also nach Osten hin Richtung Holzelfingen/Traifelberg – durch die Windenergieanlagen gestört sein könnte, ist ausgeschlossen, da diese südlich bzw. südwestlich, also praktisch im Rücken des nach Osten blickenden Betrachters lägen. Das in Augenschein genommenen Königszimmer wiederum (vgl. oben, Darstellung 14, Lichtbild Nr. 4), das als prominenter Raum und wichtigstes offizielles Gesellschaftszimmer (vgl. Dittscheid, Erfindung als Erinnerung, in: Osterkamp/Polaschegg/Schütz, Wilhelm Hauff oder Die Virtuosität der Einbildungskraft, 2005, S. 292) im ersten Stock des Schlosses, etwas erhöht und mit Blick auch nach Westen für die Überprüfung des Blicks aus dem Denkmal besonders geeignet ist, ist als Ahnensaal angelegt (vgl. Dittscheid, a.a.O., S. 293). Es weist somit thematisch keinen unmittelbaren Bezug zur Landschaft um das Schloss auf. Nach der Denkmalbeschreibung sind von ausschlaggebender Bedeutung für die Wirkung der Innenräume u.a. die kostbaren Glasmalereien, Gemälde, Skulpturen und alten Waffen. Auch hieraus lässt sich eine entsprechende geschützte Blickbeziehung nach draußen – insbesondere nach Westen/Südwesten – nicht erkennen. Hinzu kommt, dass der Blick durch die Fenster des Königszimmers nach dem Eindruck beim Augenschein wegen deren Konstruktion als nicht klar durchsichtige Bleiglasfenster und der damit einhergehenden Unterbrechung des Blicks keineswegs nach Westen gezogen und er außerdem durch Bäume und Wald begrenzt wird (vgl. oben, Darstellung 14, Lichtbild Nr. 4). Nach Überzeugung der Kammer nach Einnahme des Augenscheins ist daher nur der Blick auf die Landschaft nach Osten hin zum dortigen Albtrauf als denkmalrechtlich relevant anzusehen.
113  dd) Der Blick vom Echaztal steil hinauf zum Schloss schließlich erfährt nach übereinstimmendem Vortrag von Klägerin und Beklagtem keine Beeinträchtigung durch die geplanten Windenergieanlagen, da bei der steilen Untersicht vom Talraum aus die Anlagen nicht zusammen mit dem Schloss sichtbar wären. Auch die Beigeladenen haben solches nicht behauptet.
114  Somit ist eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses Lichtenstein durch die Errichtung der beantragten Windenergieanlagen gegeben, und es besteht in denkmalrechtlicher Hinsicht ein Genehmigungsanspruch (§ 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG).
115  Aus diesem Grund scheidet auch eine Verletzung der Beigeladenen in Art. 14 Abs. 1 GG aus.
116  3. Die beantragte Verpflichtung zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kommt allerdings hier nicht in Betracht, da eine Brutvogelkartierung vom 01.10.2018 (gefertigt von Dr. G., die im Gebiet Hochfleck u.a. von mindestens zehn Rotmilanpaaren ausgeht, erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde und nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.03.2016 – 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 –, juris) auch zu berücksichtigten wäre, die Kammer vorliegend ausnahmsweise aber nicht gehalten ist, die Sache insoweit selbst spruchreif zu machen. Denn bei komplexen technischen Sachverhalten ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen; dies gilt auch im Fall einer begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.09.2015 – 22 B 14.1263 –, juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 – 4 C 52/87 –, juris). Sind – wie hier – Teilaspekte wie der Naturschutz von der Genehmigungsbehörde noch nicht geprüft worden, kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 – 4 C 52/87 –, a.a.O.).
117  Der Beklagte war daher unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, über den immissionsschutzrechtlichen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
118  4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Gericht sieht entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).
119  Beschluss vom 14.02.2019
120  Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.942.500,– Euro festgesetzt (vgl. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs 2013).
121  Gründe
122  Die Festsetzung des vom Gericht nach Ermessen zu bestimmenden Streitwerts (§ 52 Abs. 1 GKG) richtet sich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache.
123  Für die Klage auf Genehmigung von Windkraftanlagen sieht Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert von 10 v.H. der geschätzten Herstellungskosten vor. Wie der Beklagte hervorhebt, waren die Herstellungskosten im Genehmigungsantrag (s. dort unter 1.7.2) unter dem Datum des 05.09.2013 mit 2.961.921,90 Euro pro Anlage angegeben. Die sich für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG richtet sich jedoch danach, dass die Windenergieanlagen jetzt genehmigt würden. Hierfür hat sie die Herstellungskosten mit 3.885.000,– Euro pro Anlage (s. Gerichtsakte, S. 248) angegeben, woraus sich bei fünf Anlagen die Summe von 19.425.000,– Euro und damit ein Streitwert in Höhe von 10 v.H. hiervon, also 1.942.500,– Euro ergibt. Der von den Beigeladenen geltend gemachte Streitwert nach Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs 2013 in Höhe von 15.000,– Euro ist nicht einschlägig, da er für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gilt. Die Beiladung erfolgte hier aber zu einem Verfahren, in dem es um die Genehmigung von Windkraftanlagen geht (Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs 2013).

Am Ende fliegt jeder Schwindel auf.

Der Bau von Windkraftanlagen in Schwachwindregionen, wie z.B. der Schwäbischen Alb, wird wieder ein Faß ohne Boden. (Beispiele gibt es in Deutschland genug). Hier werden EEG-Umlage-Gelder verschwendet. Standorte von 5,4 m/s im Jahresdurchschnitt werden, laut Frauenhofer Institut, als sehr schlechte Standorte bezeichnet. In unserer Umgebung wurden 5,72 m/s offiziell gemessen. Was ist dann das für ein Standort ? Diese Frage stellen wir den Verantwortlichen in Politik und Energie-Wirtschaft.